Neue Planart Ordnungsbehördliche Verordnung in LP_PlanArt

XPLAN-534
  • 6.1
offen

Aufnahme eines neuen Wertes für Ordnungsbehördliche Verordnung in LP_PlanArt

In Nordrhein-Westfalen wird der Landschaftsplan nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW als Satzung beschlossen. Anders als in anderen Bundesländern erstreckt sich der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen nicht auf den Siedlungsbereich, sondern ist in seinem räumlichen Geltungsbereich nach § 7 Abs. 1 S. 3 LNatSchG NRW auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts begrenzt. Zugleich ist der Landschaftsplan das rechtliche Instrument zur Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft in Nordrhein-Westfalen. Dies betrifft die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile im baurechtlichen Außenbereich. Im Innenbereich sowie in Gebieten, in denen noch keine Landschaftspläne vorliegen, erfolgt die Festsetzung dieser besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft hingegen über eine ordnungsbehördliche Verordnung (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW). Auch wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung formal keine Planart der Landschaftsplanung ist, ist es für eine vollumfängliche Darstellung der geschützten Objekte erforderlich, auch diese über den Standard Xplanung abbilden zu können. In der Codeliste LP_PlanArt fehlt hierfür ein Wert für die Schutzverordnung 'Ordnungsbehördliche Verordnung', vergleichbar mit den verschiedenen Satzungen und Örtlichen Bauvorschrift in BP_PlanArt.
 
 
 

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