Umgang mit altem Planrecht hinsichtlich der Flächenschlussbedingung
XPLAN-483
- 6.1
offen
- Konformitätsbedingung
Eine mögliche Lösung wäre, altes Planrecht als Ausnahme von der Flächenschlussbedingung zu definieren.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, die Klasse BP_FlaecheOhneFestsetzung umzubenennen. Z.B. BP_FlaecheOhneFlaechenhafteFestsetzung.
Bei der Migration von Teilbebauungsplänen nach Version 6.0 ist aufgefallen, dass die Flächenschlussbedingung nicht erfüllt werden kann, da für einzelne Flächen keine flächendeckende Festsetzung vorliegt, sondern nur linienhafte Festsetzungen.
Die Verwendung der Klasse BP_FlaecheOhneFestsetzung scheint an dieser Stelle unpassend zu sein, da auf der Fläche grundsätzlich Festsetzungen vorhanden sind – allerdings keine flächenhaften Festsetzungen.
Die Verwendung der Klasse BP_FlaecheOhneFestsetzung scheint an dieser Stelle unpassend zu sein, da auf der Fläche grundsätzlich Festsetzungen vorhanden sind – allerdings keine flächenhaften Festsetzungen.
Unklarheiten im Umgang mit altem Planrecht hinsichtlich der Flächenschlussbedingung.
Kommentare
Beschluss am 12.02.2026 in der 70. Sitzung: Das Thema wird in der nächsten Sitzung mit einem konkreten Modellierungsvorschlag erneut behandelt. Die Einführung von neuen Füll-Klassen wie vorgeschlagen wird bevorzugt. Allerdings wird die Notwendigkeit klarer Zuordnung zu Anwendungsfällen, klarer Definitionen und einer praktikablen Migrationsstrategie für bestehende Pläne hervorgehoben, um die Umstellung auf zukünftige Versionen zu erleichtern.
Beschluss am 25.11.2025 in der 69. Sitzung: Die Diskussion wird vertagt. Es wird vereinbart, das Thema in der nächsten Sitzung mit einem konkreten Modellierungsvorschlag erneut aufzugreifen, um eine Beschlußfassung zu ermöglichen. Dabei soll die Vielzahl der bisherigen Vorschläge auf eine klare und praktikable Lösung verdichtet werden. Ziel ist es, eine einheitliche und praxisgerechte Lösung zu erarbeiten, die sowohl die Anforderungen an die Flächenschlussprüfung als auch die Besonderheiten des historischen Planrechts berücksichtigt.