Klarstellung der „Pflichtigkeit“ und Interpretation des Attributs rechtsstand. Schärfung der Definition des Enumartionswertes für „geplant“

XPLAN-446
  • 6.0
offen
  • Basis
  • In der Definition des Attributs rechtsstand sollte mit aufgeführt werden, dass eine Erfassung nur dann erfolgen sollte, wenn in der Planurkunde eine eindeutige und getrennte Darstellung geplanter (erstmalig in dieser Urkunde dargestellter/festgesetzter) und bestehender Flächennutzung dargestellt ist.
  • Im Enumerationswert für geplant sollte in der Definition mit aufgeführt werden, dass es sich um geplante (neu, in dieser Urkunde / Änderung geänderte) Flächennutzungen  im Sinne von „erstmalige Darstellung“ handelt.
Es besteht in der Anwenderschaft Unklarheit in Bezug auf die Verwendung und Interpretation des Attributs rechtsstand.
 
Im Rahmen des Projekts PlanDigital wird (in Abstimmung der Projektleitung mit der XLeitstelle) das Attribut nur dann erfasst, wenn in der Planzeichenerklärung eines Plans explizit unterschieden wird zwischen Darstellungen von vorhandener und geplanter (bzw. erstmalig dargestellter) Flächenutzung. Gibt es keine explizite Unterscheidung zwischen bestehender und geplanter (erstmalig dargestellter) Nutzung, dann erfolgt keine Belegung des im Datenmodell nicht pflichtigem Attribut.

Im Muster-Leistungsverzeichnis NRW Urban wird nun aber das Attribut rechtsstand in einem Zuge wie das zwingend pflichtige Attribut rechtscharakter zum Pflicht-Attribut erklärt (wenn auch mit dem Zusatz „wenn aus der Planurkunde ersichtlich“ im Nebensatz).

Leider wird durch verschiedene Anwender unterschiedlich interpretiert, was unter „geplant“ zu verstehen sei und wann ein Objekt den Zustand von „geplant“ zu „bestehend“ ändert; die Auftraggeber der Stadtplanungsbehörden bestehen dann teilweise auf eine Erfassung des Attributs, die dann aber möglicherweise gar nicht den im Standard gemeinten Rechtsstand haben.
Schärfung der Definition (mit Verweis auf Rechtsnorm?) scheint uns sinnvoll.
Teilweise werden Rechtsstände „Hineininterpretiert“ und falsch erfasst, die so gar nicht in der Urkunden dargestellt / festgesetzt sind.
Unklarheit der Bedeutung und unterschiedliche Interpretation des Rechtsstandes „geplant“
Klarheit in Bezug auf Erfassung, Verwendung und Interpretation des Attributs rechtsstand.
Klare Abgrenzung der Pflichtigkeit (nur, wenn explizit dargestellt) im Vergleich zu rechtscharakter (Pflicht-Attribut mit Kardinalität 1)
Auszug aus dem Muster-Leistungsverzeichnis NRW.Urban: (siehe Bild "Pflichtattribute_für_Planzeichen")


 

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