Bedarfsklärung von GRZ, GFZ- und BMZ-Attributen bei der überbaubaren Grundstücksfläche
XPLAN-439
- 6.0.2
abgelehnt
- BPlan
Streichung sämtlicher GRZ-, GFZ- und BMZ-Attribute von der Klasse BP_UeberbaubareGrundstuecksFlaeche
Die Grundflächenzahl (GRZ) ermittelt sich aus der Größe des Baukörpers im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Ein Baukörper muss innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bleiben. Das Grundstück geht jedoch darüber hinaus. Die GRZ kann daher sinnvollerweise nur der Baugebietsteilfläche zugewiesen werden. In XPlanung ist es jedoch möglich, auch der Klasse BP_UeberbaubareGrundstuecksFlaeche eine GRZ (GRZ ausnahmsweise, GRZ min/max) zuzuweisen. Das scheint nicht angebracht zu sein. In der Vergangenheit hätte man argumentieren können, dass man für Fragestellungen außerhalb des eigentlichen Bebauungsplanes (Abfragen), die GRZ parallel auch an der überbaubaren Grundstücksfläche haben möchte, das schließt die neue Konformitätsregel 4.5.2.4 „Verbot der Doppelbelegung“ aber aus. Die GRZ darf nicht gleichzeitig an Baugebiet und überbaubarer Grundstücksfläche hängen. Damit entfällt der einzig denkbare Nutzen (Abfragen) für die GRZ an BP_UeberbaubareGrundstuecksFlaeche.
Demgegenüber sorgt die aktuelle Möglichkeit, also die GRZ sowohl an die Baugebietsteilefläche oder die überbaubare Grundstücksfläche zu hängen, für Verwirrung in der Anwenderschaft. Für mich gilt es zu verhindern, dass weiterhin Anwender und Anwenderinnen vor der Frage stehen, ob sie die GRZ beim Baugebiet oder der überbaubaren Grundstückfläche eintragen sollen.
Die selbe Problematik ergibt sich im Zusammenhang mit der GFZ und BMZ
Demgegenüber sorgt die aktuelle Möglichkeit, also die GRZ sowohl an die Baugebietsteilefläche oder die überbaubare Grundstücksfläche zu hängen, für Verwirrung in der Anwenderschaft. Für mich gilt es zu verhindern, dass weiterhin Anwender und Anwenderinnen vor der Frage stehen, ob sie die GRZ beim Baugebiet oder der überbaubaren Grundstückfläche eintragen sollen.
Die selbe Problematik ergibt sich im Zusammenhang mit der GFZ und BMZ
Es kann nicht sichergestellt werden, dass Anwender oder Anwenderinnen auf die fachlich wenig sinnvolle Idee kommen, die GRZ etc. bei der überbaubaren Grundstücksfläche einzutragen.
Pläne, wo die GRZ bis dato ausschließlich an der überbaubaren Grundstücksfläche hängen, verlieren Informationen zur GRZ etc. Den Erstellenden dieser Pläne kann aber entgegengehalten werden, dass sie zuvor zweifelhafte XPlanDokumente exportieren. Die GRZ ist per Definition nur logisch, wenn sie sich aus überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche ergibt. Ein Nacharbeiten dieser Pläne stünde in diesem Fall ohnehin an!
Kommentare
Beschluss am 11.09.2024 in der 64. Sitzung:
Wegen der Formulierung des § 16 Abs. 5 BauNVO wird der Antrag abgelehnt. Danach gibt es keine Priorisierung, wo das Maß der baulichen Nutzung angegeben wird, auch wenn in der Praxis die Angaben über die überbaubare Grundstücksfläche unüblich ist. Ausnahmen müssen aber über XPlanung transportiert werden können.
Beschluss am 05.07.2024 in der 63. Sitzung: