Aufhebung der KB 4.2.9, Verbot der Doppelbelegung von GR und GRZ

XPLAN-437
  • 6.0
offen
  • BPlan

In einem BPlan der Gemeinde Sylt wird durch das Festsetzen einer GR versucht, den lockeren Charakter eines Gebietes (hier Sondergebiet) durch eine niedrige GR zu erhalten. Eine niedrige GR reicht jedoch nicht aus, weil durch Grundstücksteilungen neue Gebäude mit dem gleichen GR-Wert entstehen könnten. Durch die parallele Festsetzung einer niedrigen GRZ wird erreicht, dass Neubauten nur sehr kleinflächig und somit unattraktiv würden, wenn immer weitere Unterteilungen vorgenommen werden würden.

Die GRZ wiederum reicht als einzige Maßzahl nicht aus, weil durch das Zusammenlegen von Grundstücken selbst bei einer geringen GRZ recht große Gebäude entstehen könnten.

Um den Gebietscharakter zu erhalten, werden sowohl GRZ als auch eine GZ festgesetzt. Das lässt der Standard aufgrund der Konformitätsbedingung 4.2.9 „Die Attribute GRZmin, GRZmax und GRZ dürfen nicht gleichzeitig mit den Attributen GRmin, GRmax und GR belegt werden.“ nicht zu.

Es liegt ein Bebauungsplan vor, wo innerhalb einer Baugebietsteilfläche sowohl die GRZ als auch die GR als Maß festgelegt sind. Außerdem weist die „Arbeitshilfe Bebauungsplanung Brandenburg“ explizit auf die Möglichkeit einer Doppelbelegung hin.
keine
Sind Kombinationen von GR und GFZ auch in anderen Gebietskategorien denkbar? Beide Fälle, der aus der Arbeitshilfe des Landes Brandenburg als auch von Sylt, betreffen Sondergebiete. Es stellt sich daher die Frage, ob die Konformitätsregel nur für Sondergebiete kontraproduktiv ist.
Die Konformitätsbedingung 4.2.2. „Die Attribute GFmin, GFmax und GF dürfen nicht gleichzeitig mit den Attributen GFZmin, GFZmax und GFZ belegt werden.“ sowie 4.2.6. „Das Attribut BMZ darf nicht gleichzeitig mit dem Attribut BM belegt werden.“ sind mutmaßlich ähnlich hinfällig.

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