Ablösung von XP_ZweckbestimmungKennzeichnung/SchadstoffbelasteterBoden

XPLAN-425
  • 6.0
zurückgestellt
  • Basis
  • BPlan
  • FPlan
  • SoPlan

Im Objektartenkatalog werden bei einer Fläche mit umweltgefährdenden Stoffen (§ 15.12. PlanzV90) die Klassen BP_KennzeichnungsFlaeche/FP_Kennzeichnung oder SO_Bodenschutzrecht aufgeführt. BP_KennzeichnungsFlaeche/FP_Kennzeichnung gelten, wenn es sich um eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 handelt. Bei einer nachrichtlichen Übernahme nach § 5 Abs. 4 BauGB bzw. § 9 Abs. 6 gilt SO_Bodenschutzrecht.

Diese Doppelbelegung eines Inhaltes aus der PlanzV90 mit zwei infrage kommenden Objektklassen, ist seit XPlanGML 6.0 fast ein Novum. Eine weitere Ausnahme sind SO_Forstrecht und BP/FP_WaldFlaeche. Außerdem gelten § 5 Abs 4 und § 9 Abs. 6 für zahlreiche Inhalte der PlanzV90, ohne dass dies zu doppelten Objektklassen im Standard geführt hätte.

Der Standard ist in der Beschreibung zu BP_KennzeichnungsFlaeche/FP_Kennzeichnung und SO_Bodenschutzrecht sehr schlüssig, dennoch wirft diese Sonderbehandlung Fragen und Unklarheiten auf. Anlass dieses Änderungsantrages ist, dass Kommunen vom Standard abweichende Forderungen stellen, und dass die Beibehaltung von zwei verschiedenen Klassen für ein Softwareprodukt das Vorhalten von Planzeichen in zweifacher Ausführung bedeutet.

Ziel wäre die Ablösung von XP_ZweckbestimmungKennzeichnung/SchadstoffbelasteterBoden (4000) und dass dieser Wert bis XPlanGML 7.0 als veraltet gekennzeichnet wird. SO_Bodenschutzrecht bliebe als einzige Klasse für § 15.12. der PlanzV90 über. Der Rechtscharakter oder XP_GesetzlicheGrundlage reichen als Unterscheidung der gesetzlichen Unterschiede aus.

Unklarheiten bei Herstellern, Anwendenden und Datenhaltern ob § 15.12 PlanzV90 als BP_KennzeichnungsFlaeche/FP_Kennzeichnung oder SO_Bodenschutzrecht exportiert werden soll.
- Aufklärungsbedarf bei Datenhaltern, welche Klassen wie zu verwenden sind,
- Missverständnisse bei Anwendenden, welche Planzeichen für welchen Paragrafen des BauGB gelten,
- Unnötige Bevorratung von zwei Planzeichen für ein und denselben Inhalt der PlanzV90. Im Abschnitt 15.12. wären es statt zwei Planzeichen (Fläche und Symbol) plötzlich vier und wenn man Verdachtsflächen grafisch von bestätigten Altlastflächen unterscheiden möchte, sogar sechs statt nur drei,
keine
 

Kommentare

Beschluss am 13.03.2024 in der 61. Sitzung:

Der Antrag wird zurückgestellt.

Eine Entscheidung zu diesem Antrag kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung wie am besten mit inhaltlichen Überschneidungen / Redundanzen im Standard umgegangen werden kann, d.h. wann separate Objektklassen notwendig sind, obwohl es ggf. inhaltliche Überschneidung gibt und wann dies nicht als sinnvoll erachtet wird. Dies beinhaltet auch, ob man einzelne Enumerationen herauslösen kann oder ob eine Vollständigkeit der Klasse bzw. dazugehöriger Enumeration aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährleistet sein muß.