Enumerationswert z.B. 8000 für Modellflugplatz in SO_Luftverkehrsrecht

XPLAN-383
  • 6.0.2
teilweise akzeptiert
  • SoPlan

Es sollte ein neuer Enumerationswert in SO_Luftverkehrsrecht hinzugefügt werden für „Modellflugplatz“.
Bei der Gelegenheit sollte auch gleich ein Enumerationswert eingefügt werden für „Flugplatz“ (es gibt für Kleinflugzeuge nur Landeplatz, keinen Flugplatz wo gestartet und gelandet werden kann. )

In der Klasse SO_ Luftverkehrsrecht im Datentypen SO_KlassifizNachLuftverkehrsrecht gibt es einen Enumerationswert für alle erdenklichen Flugplätze, Landeplätze und Startplätze, aber keinen Modellflugplatz.
Es gibt es einen Codelistenwert Modellflugplatz für FP_Gruen (sonstige Zweckbestimmung).
Modellflugplätze, die dem Luftverkehrsrecht unterliegen, können nicht in der passenden Klasse im Datenmodell erfasst werden.
Keine Möglichkeit, Modellflugplätze zu erfassen, die z.B. auf Landwirtschaftsflächen oder Spiel- und Sportanlagen dargestellt/festgesetzt werden.

Keine Möglichkeit, Flugplätze für motorisierte Motorflugzeuge zu erfassen, die nicht nur landen wollen, sondern auch irgenwo starten müssen. Und sie können ja nicht vom Flughafen aus starten.
Klare und zweifelsfreie Erfassung von Modellflugplätzen überlagernd auf anderen Flächennutzungen aller Art.

Klare und zweifelsreie Erfassung von Flugplätzen für kleine Motorflugzeuge und Segelflieger und ggf. weitere Flugapparate allgemein.
Der Änderungsantrag wird für Modellflugplatz auf Anregung von Herrn Horenczuk eingereicht. So in der Abstimmungskonferenz PlanDigital am 5.1.23 besprochen.
Generell erscheint die Enumerationsliste überarbeitungswürdig, da teils zu detailliert und teils zu allgemein. Sollte mal systematisch geprüft und auf Logik/ Vollständigkeit überprüft werden. -> Thema für die UAG Enumerationswerte und Codelisten.

Kommentare

Beschluss am 15.2.2023: Für Modellflugplatz wird ein Enumerationswert eingeführt. Flugplatz wird als Enumerationwert abgelehnt, da es ein Oberbegriff nach dem Gesetz ist. Die Definition von Flugplatz im Objektartenkatalog soll um den betreffenden Paragraphen (§ 6 Luftverkehrsgesetz) ergänzt werden.