Aufnahme einer Konformitätsbedingung und Ergänzung der Definition im Schema zur zwingenden Angabe einer Sondernutzung für Sondergebiete Erholung und Sonstige

XPLAN-348
  • 6.0
abgelehnt
  • BPlan
  • FPlan
  • Konformitätsbedingung

Aufnahme je einer Konformitätsbedingung für die Klassen BP_BaugebietsTeilFlaeche und FP_BebauungsFlaeche:

z.B.

„Wenn das Attribut besondereArtDerBaulNutzung mit einem der Werte 2000 oder 2100 belegt ist, muss auch das Attribut sondernutzung mindestens einmal belegt sein.“

Hilfreich für den Anwender wäre auch ein entspr. Hinweis in der der Defintion der Enumerationswerte direkt im Objektartenkatalog, z.B.:

2000 SondergebietErholung

Sondergebiet, das der Erholung dient nach

§ 10 BauNVO von 1977 und 1990.
(Verpflichtende Angabe der Sondernutzung(en) im  Attribut sondernutzung)

2100 SondergebietSonst

Sonstiges Sondergebiet nach

§ 11 BauNVO 1977 und 1990; z.B. Klinikgebiet
(Verpflichtende Angabe der Sondernutzung(en) im  Attribut sondernutzung)

Gem. BauNVO müssen die Zweckbestimmung und Art der Nutzung für Sondergebiete Erholung und Sonstige Sondergebiete näher spezifiziert werden.

§10 BauNVO
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

§ 11 BauNVO
Sonstige Sondergebiete
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

Im Standard XPlanung gibt es jedoch derzeit keine Konsistenzregel, welche eine Belegung des Attributs sondernutzung in BP_BaugebietsTeilFlaeche bzw. FP_BebauungsFlaeche verpflichtend macht, wenn besondere Art der baulichen Nutzung = 2000 oder 2100 ist. Es gibt auch keinen entspr. Hinweis in der Definition der Werte 2000 und 2100 (Enumeration XP_BesondereArtDerBaulNutzung).
Es können nicht rechtskonforme Sondergebiete ohne weitere Spezifizierung der zulässigen (Sonder-) Nutzung erfasst und über den Standard transportiert werden. In der Folge auch technische Probleme in den Schnittstellen, wenn fachlich nicht sinnvolle Daten in dieser Konstallation nicht unterstützt werden.
 
 

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Antrag wurde zurückgezogen. Die fachlich inhaltliche Korrektheit muss durch die Planerstellenden sichergestellt werden.