2020-30 Digitaler Bauantrag Bayern; Baubeginnsanzeige
- 2.3-E1
Änderungsanforderung
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 68 Abs. 8 Bayerische Bauordnung - BayBO). Dies gilt auch für Vorhaben, die unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) fallen und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO).
Auch die Musterbauordnung (MBO) sieht in § 72 Abs. 8 eine Baubeginnsanzeige bzw. eine Anzeige der Wiederaufnahme vor. Die Unterscheidung liegt in den Fristen (MBO: 3 Monate, BayBO 6 Monate). Auch für die Baubeginnsanzeige wurde in Bayern ein Assistent programmiert. Folgende Änderungsanforderungen haben sich nach Prüfung des Standards herauskristallisiert:
- ** Baubeginnsanzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Im Assistenten wird entsprechend der Rechtslage in BayBO (und MBO) abgefragt, ob die Baubeginnsanzeige sich auf ein genehmigtes oder ein genehmigungsfreigestelltes Bauverfahren oder auf eine Beseitigung bezieht.
Den Bezug stellt XBau immer nur über das Aktenzeichen (Typ xbau:Bezug, Dokumentation des Elements vorgang) her. Grundsätzlich wäre es denkbar, in diesem Element auch ein Vorgangsdatum zu transportieren, da dessen Typ einen Freitext zuließe. Allerdings bestünde dann bei der automatisierten Verarbeitung dieser Nachricht das Problem, dass nicht eindeutig klar ist, welcher Inhalt hier übermittelt wird. Daher muss an dieser Stelle eine Ergänzung erfolgen, da insbesondere bei Genehmigungsfreistellungsverfahren oftmals kein Aktenzeichen und kein Bescheid existieren. Vorgeschlagen wird als Bezug das Datum der Einreichung, da dies auch der Bauaufsichtsbehörde bekannt ist.
Fachlicher Hintergrund nach beabsichtigter Rechtsänderung in Bayern:
Der Bauherr, der aufgrund eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei bauen will, hat die erforderlichen Unterlagen (u. a. Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) über die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Gemeinde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde vergibt hier zunächst kein Aktenzeichen, sondern leitet die Unterlagen nur weiter und vermerkt den Eingang mit Datum. Nach bisheriger Rechtslage sind die Unterlagen ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde direkt bei der Gemeinde einzureichen.
Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu verlangen oder eine Untersagung zu beantragen. Tut sie das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen.
- ** Beteiligte
Die Baubeginnsanzeige in XBau umfasst als Beteiligte die Rollen Bauherr, Bauleiter, Fachbauleiter, Bauunternehmer.
Im Gegensatz dazu werden im bayerischen Assistenten erfasst:
Vertreter des Bauherrn (Bevollmächtigter)
Tragwerksplaner
Prüfsachverständiger
Diese Rollen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten (Standsicherheit, Brandschutz / Erstellung, Überwachung) lassen sich in der aktuellen Version von XBau nicht abbilden.
Die Rollen lassen sich leicht durch die Aufnahme der jeweils sinngemäß bezeichneten Elemente in Element /beteiligte aufnehmen. Dies sollte übergreifend in allen Nachrichten (nicht nur 0900) geschehen. Synergien bestehen hier mit CR-2020-28 und -32 betreffend den qualifizierten Tragwerksplaner.
- ** Anzeigender
In der XBau Nachricht "anzeige.baubeginn.0900" ist darüber hinaus kein Akteur "anzeigender" vorgesehen. Die in anderen Nachrichten unter "antragsteller" bzw. "anzeigender" übermittelten Daten können daher nicht übertragen werden. Dies liegt wohl darin begründet, dass XBau über das Element /bezug die entsprechenden Daten abfragt. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass alle Anträge und Genehmigungen vollständig digital existieren. Dies ist nicht der Fall, da nach jetziger und beabsichtigter Rechtslage mittelfristig weiterhin die vollständig analoge Einreichung von Anträgen möglich sein wird. Daher ist auch eine hybride Einreichung der Baubeginnsanzeige möglich (analoger Bauantrag, analoge Baugenehmigung, digitale Baubeginnsanzeige). XBau muss auch diese und vergleichbare Fallkonstellationen abbilden und entsprechend ergänzt werden.
- ** Grundstück
Dieselbe Änderungsanforderung stellt sich auch hinsichtlich der Erfassung von Grundstücken.
In der Nachricht 0900 ist das Element xbau:grundstueck nicht vorgesehen, da dies über das Element /bezug erfasst wird. Für Hybridverfahren existiert kein (digitaler) /bezug, daher muss XBau hier mit einem optionalen Feld hinsichtlich der Grundstückserfassung ergänzt werden. Im bayerischen Assistenten werden [1..n] Grundstücke erfasst.
- ** Angaben zum Vorhaben
XBau erfasst in der Nachricht 0900 unter /sachverhalt die Daten für Baubeginn und Wiederaufnahme sowie die Bezeichnung des Bauabschnitts. Unter Umständen wird aber aus fachlicher und rechtlicher Sicht im bayerischen Assistenten zusätzlich abgefragt, ob die Erklärung des Tragwerksplaners (nach Maßgabe des Kriterienkatalogs gem. Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung) ergibt, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn:
- Es sich um einen Behälter, eine Brücke, eine Stützmauer, eine Tribüne oder um eine bauliche Anlage mit einer freien Höhe von mehr als 10 m handelt oder
- Wenn es sich um ein Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 handelt, das kein Wohngebäude ist und das Gebäude nicht nur ein oberirdisches, eingeschossiges Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m² ist, das nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt ist.
Kommentare
EG21-01 16.03.2021
Bewertung:
- notwendige Änderung: für den Antragsmanager Bayern notwendig
- Dringlichkeit: zeitkritisch
- Aufwand für EG: niedrig
- Aufwand Umsetzung im Standard: mittel
Ergebnisse
zu C:
- Rolle anzeigende: fehlt in der Nachricht. Entspricht in einer Antragsnachricht dem Element "antragsteller".
zu E:
- pruefungStandsicherheitsnachweisErforderlich: es kann - das findet gewöhnlich statt - eine entsprechende Anlage zur Standsicherheit mit der Nachricht übermittelt werden, soweit für das Bauvorhaben erforderlich (z. B. Brückenbau)
- der Hinweis ("ist zu prüfen durch die BAB") soll in die Nachricht aufgenommen werden (vgl. im Zusammenhang der Umsetzung mit dem folgenden Element: Datentyp Bauvorhaben/gegenstand/pruefungBautechnischeNachweise/pruefungIstErforderlich)
Der CR kann damit in die Umsetzung gehen.
Der Lösungsvorschlag wurde wiefolgt umgesetzt. Zu
A: Das Element "bezug" in der "Nachricht anzeige.baubeginn.0900" wurde um die Datumsangaben erweitert.
B: Die Anforungen sind bereits durch den CR-2020-35 Vereinfachung der Struktur Beteiligte abgedeckt und umgesetzt.
C: Die Anforungen sind bereits durch den CR-2020-35 Vereinfachung der Struktur Beteiligte abgedeckt und umgesetzt.
D: Ein optionales Element "verortung" wurde in der Nachricht 0900 hinzugefügt.
E: Ein Element "pruefungStandsicherheitsnachweisErforderlich" wurde als Kindelement des neuen Elements "nachweise" der Nachricht 0900 hinzugefügt.
Status: Erledigt.
XBau-EG am: 2020-11-10
Was die Prozesssystematik betrifft wird dieses Anliegen im EG breiter diskutiert.
Der CR soll behandelt werden, sollte von der Prozesslogik her ggf. noch besser verstanden werden.
Aus Sicht BayernPortal: die Änderungen werden benötigt, um diesen Assistenten wie geplant umzusetzen.
Status in Arbeit