2020-28 Digitaler Bauantrag Bayern; Beseitigungsanzeige

XBAU-91
  • 2.3-E1
Geprüft
Mi., 10.08.2022 - 15:13
Fertig
Mi., 28.10.2020 - 15:23
priority-icon Lowest
  • Spezifikation

Soweit die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nicht verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen, § 61 Abs. 3 Musterbauordnung (MBO). Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Abs. 2 MBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

 

Der qualifizierte Tragwerksplaner ist kein Entwurfsverfasser, sondern ein Beteiligter, der nach § 66 Abs. 2 MBO bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften definiert wird. XBau kennt den Beteiligten „qualifizierter Tragwerksplaner“ nicht. Auf Grund der nachhaltigen Bedeutung dieses Beteiligten, auch in anderen Verfahren neben der Beseitigungsanzeige, muss eine Aufnahme erfolgen. Daneben müssen auch die Aufgaben eine Entsprechung in XBau finden, also „Nachweis der Standsicherheit bei nicht freistehenden Gebäuden“ und „Überwachung der Beseitigung“.

Kommentare

XBau-EG am: 2020-11-10

Mit Umsetzung des CRs ist dafür gesorgt, dass die entsprechenden Information im Rahmen des isolierten Abweichungsverfahrens übertragen werden (ist noch nicht die Nachbarbeteiligung selber).

Das Anliegen wird für die Umsetzung im BayernPortal benötigt. Wird auch an anderer Stelle benötigt (ggf. NRW).

Soll gemäß Lösungsvorschlag des Antragstellers eingearbeitet werden.

 

Die Anforderungen sind bereits durch den CR-2020-35 "Vereinfachung der Struktur Beteiligte" abgedeckt und umgesetzt.

 

Status: Erledigt.

QS durch XLeitstelle am: 04.05.2021

In den Nachrichten 0950 und 0952 ist die Erweiterung des Elements sachverhalt um die bool´schen Felder standsicherheitsnachweisDurchTragwerksplaner und ueberwachungDurchTragwerksplaner nicht in der Versionshistorie dokumentiert.

Die beiden Felder sollten nicht bei sachverhalt einsortiert sein, sondern, analog zu den Nachrichten 0900 & 0910 in einer eigenen Struktur nachweise.

Sollen die "nachweise"-Felder Pflichtfelder sein (wenn es nur BY betrifft)?? Ich würde für optional plädieren.

Die Überschriften III.11.5.7 Geänderte Anzeige der Absicht einer Beseitigung und III.11.5.8 Anzeige der Absicht einer Beseitigung sind vertauscht.

Korrektur: In der Nachricht 0950 ist ein neues Element "nachweise" aufgenommen worden, zu diesem die beiden Kindelemente "standsicherheitsnachweisDurchTragwerksplaner" und "ueberwachungDurchTragwerksplaner" zugeordnet wurden.

Status: Erledigt.

QS durch XLeitstelle 22.08.2021

Entsprechend der Beschreibung umgesetzt, jedoch sind die "nachweise" noch Pflichtfelder. Soll das sein? Ansonsten o.k. -> Status geprüft