Essen: Textliche Anpassung im Kapitel Teilbaugenehmigung

XBAU-506
Erfasst
Mi., 19.08.2026 - 08:59
 
Mi., 19.08.2026 - 08:54
priority-icon Medium

Zur Teilbaugenehmigung lässt sich Folgendes festhalten:

Aus fachlicher Sicht sollte der Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung grundsätzlich als eigenständiges bauordnungsrechtliches Verfahren mit eigenem Aktenzeichen geführt werden. Voraussetzung ist dabei stets das Vorliegen eines bestehenden Bauantrags, auf den sich die Teilbaugenehmigung bezieht. Die Stammdaten des Hauptverfahrens sollten nach dem Once-Only-Prinzip übernommen werden, um Mehrfacheingaben zu vermeiden.

Trotz dieses Bezugs zum Hauptbauantrag handelt es sich bei der Teilbaugenehmigung um ein eigenständig zu bearbeitendes Genehmigungsverfahren. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der konkret beantragte Teil des Bauvorhabens. Die Bauvorlagen sind daher regelmäßig anzupassen und auf den Umfang der beantragten Teilbaugenehmigung zu beschränken. Dies erfordert beispielsweise die Überarbeitung von Lageplänen, Grundrissen, Ansichten und Schnitten sowie die eindeutige Kennzeichnung oder Ausblendung der nicht vom Teilbauantrag erfassten Gebäudeteile. Die Antragsunterlagen unterscheiden sich somit vom Hauptbauantrag.

Darüber hinaus benötigt das Verfahren den vollständigen fachlichen Funktionsumfang eines regulären Baugenehmigungsverfahrens. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Unterstützung der hierfür vorgesehenen XBau-Nachrichten einschließlich der Übermittlung und Bearbeitung bautechnischer Nachweise, der Durchführung von Behördenbeteiligungen, der Kommunikation mit Fachbeteiligten, der Baukontrollen, der Teil- und Schlussabnahmen sowie aller weiteren verfahrensrelevanten Nachrichten und Statusänderungen.

Auch aus Sicht der Verfahrenssteuerung spricht vieles für eine Trennung der Verfahren. Hauptbauantrag und Teilbaugenehmigung besitzen jeweils eigene Verfahrensstände, Fristen, Entscheidungen und Genehmigungen. Während sich das Hauptverfahren auf die spätere Baugenehmigung bezieht, endet das Teilverfahren mit der Erteilung einer Teilbaugenehmigung. Es ist durchaus möglich, dass der von der Teilbaugenehmigung erfasste Baukörper bereits vollständig errichtet und abgenommen wurde, bevor über die Hauptbaugenehmigung entschieden wird. Eine gemeinsame Verfahrensführung würde diese unterschiedlichen Lebenszyklen nur unzureichend abbilden und zu erheblichen fachlichen sowie technischen Komplexitäten führen.

Hinzu kommt, dass bei größeren Bauvorhaben mehrere aufeinanderfolgende oder parallel laufende Teilbaugenehmigungen erforderlich sein können.

So kann beispielsweise bei einem Hochhaus die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens bereits feststehen, während einzelne Nutzungseinheiten oder Geschosse – etwa aufgrund einer sukzessiv fortschreitenden Brandschutzplanung – erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend geprüft werden können. In einem solchen Fall kann zunächst eine Teilbaugenehmigung für die Fundamente und das Kellergeschoss erteilt werden. Daran können sich weitere Teilbaugenehmigungen für die nach und nach aufstrebenden Geschosse anschließen, bis schließlich die Hauptbaugenehmigung für das Gesamtvorhaben erteilt werden kann.

Ebenso kann bei einem Bauvorhaben mit mehreren Bauabschnitten, beispielsweise den Abschnitten A bis E, die Ausführung einzelner Fundamente oder Rohbaumaßnahmen in den Bauabschnitten B und D bereits teilbaugenehmigungsfähig sein, während sich die Erteilung der Hauptbaugenehmigung aufgrund noch ausstehender Erschließungsnachweise für die Bauabschnitte A und E verzögert.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass Teilbaugenehmigungen keine bloßen Verfahrensschritte innerhalb eines Bauantrags darstellen, sondern eigenständige Genehmigungsverfahren mit eigenem fachlichem Inhalt, eigenem Dokumentenbestand und eigenem Lebenszyklus sind. Gleichzeitig besteht ein eindeutiger fachlicher Bezug zum Hauptbauantrag, der durch eine Referenzierung sowie die Übernahme der Stammdaten sichergestellt werden sollte.

Für die Modellierung in XBau wird daher empfohlen, die Teilbaugenehmigung als eigenständiges Verfahren mit eigener Verfahrensidentität „weiterhin“ abzubilden. M.E. wird dies bereits im weitesten Sinne so dargestellt. Die Beziehung zum Hauptbauantrag sollte über eine fachliche Referenz hergestellt werden, ohne beide Verfahren technisch oder fachlich zu einem gemeinsamen Vorgang zusammenzuführen. Dieses Vorgehen bildet die tatsächlichen bauordnungsrechtlichen Abläufe am präzisesten ab, unterstützt komplexe Bauvorhaben mit mehreren Teilbaugenehmigungen und gewährleistet zugleich eine eindeutige digitale Prozessführung.

Lösungsvorschlag:

Textliche Ergänzung des Kapitels Teilbaugenehmigung: Ausgangssituation und Zielsetzung.

Die Modellierung ist bereits korrekt abgebildet.

Kommentare