TH: Mitteilung über Abbruch Beteiligung
XBAU-446
- 2.6
in Arbeit
Mo., 22.09.2025 - 16:16
Mo., 22.09.2025 - 13:14
Wenn eine beteiligte Stelle nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme (ggf. nach Mahnung) nicht reagiert, bricht die verfahrensführende Bauaufsichtsbehörde die Beteiligung ab. Sie informiert dann die beteiligte Stelle darüber, dass sie davon ausgeht, dass deren Belange nicht betroffen sind oder keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Diskussion:
Es ist zu prüfen, ob und wie auf Basis der vorhandenen Nachrichtentypen im Beteiligungsverfahren umsetzbar.