DÜ an den Unfallversicherungsträger Erweiterung
Wie kann die Bauaufsichtsbehörde der Verpflichtung der DÜ nach SGB VII auf der Basis von XBau erfüllen?
In XBau 2.5 wurde umgesetzt:
- auf der Basis vorhandener Daten in der BAB und vorhandener XBau-Datentypen. Geburtsdatum, Geschlecht des Bauherrn u.a. ist nicht in der Umsetzung der DÜ an den UV enthalten.
- Es fehlen also relevante Bestandteile
Falls die Daten tatsächlich erhoben werden müssen, ist hier noch mal eine Prüfung des Datenschutzes nötig.
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Gemäß §195 Absatz 3 SGB VII
„Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden (haben) dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen.
Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.“
fehlen der Geburtsname und das Geburtsdatum des Bauherren.
In den Anforderungen der BG BAU werden zudem noch das Geschlecht des Bauherren gefordert.
Zudem ist zu prüfen ob die Art der Adresse des Bauherren und das Land des Bauvorhabens anzugeben sind.
EG 24-04 12.11.2024 - AG 1
- Die Nachricht 0401 wird nur um die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente Bauherr Geburtsname und Bauherr Geburtsdatum (als Pflichtfelder) erweitert.
- Es ist noch zu klären, welche “Eingangsnachricht” um diese Elemente ergänzt werden muss. Sinnvoll wäre die Erweiterung der Nachricht 0900 (Anzeige des Baubeginns). Die BG Bau dürfte diese Informationen ja auch erst mit Baubeginn benötigen.
- Die zusätzlichen Elemente der Eingangsnachricht sollten in der Beschreibung erwähnen, dass sie aufgrund §195 Absatz 3 SGB VII erhoben werden.
Weitere Schritte
- Information der BG Bau, dass die Nachricht 0401 nur um die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente erweitert wird.
- Klärung, in welcher Eingangsnachricht die zusätzlichen Elemente mit aufgenommen werden könnten: 0900 oder 0200 oder bei Genehmigungsfreistellung (das müsste dann evtl. die Gemeinde machen).
- Wie sieht das in den Ländern / in dem Land aus, in dem es keine Baubeginnsanzeige gibt? Muss hierfür eine spezielle Lösung geschaffen werden? Diese müssen ja auch konkret den Baubeginn lt. Gesetz angeben.
- Zum nächsten EG soll ein entsprechender Vorschlag der Modellierung vorgeschlagen werden.
- Status: in Arbeit
EG24-04 11.11.2024
Bemerkungen:
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Bewertung:
§195 SGB VII (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.