STATISTIK: Ergänzung der referenz bei Nachtragsanträgen
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Bei Statistikmeldungen, die aus Nachtragsanträgen resultieren, muss dieselbe Ordnungsnummer bzw. GebäudeUUID verwendet werden, die in der Baugenehmigungsmeldung verwendet wurde.
Kommentare
De facto wird die Nachtrags-BG also ignoriert in den Statistikmeldungen.
Die Statistikmeldung zu Baubeginn etc. referenziert auf die ursprüngliche BG (von der Nachtrags-BG weiß die Staistik nichts).
Das ist in der Spezifikation noch deutlicher zu benenne.
Was für die Referenzierung in diesem Fall gemäß Beschlusslage XBau-AG Statistik einzutragen ist, wurde im Abschnitt III.13.4.1.2 Meldungen an die Statistik verdeutlicht:
“Dabei ist in der Bezugnahme (auf Bauvorhaben bzw. Baugenehmigung) regulär auf die dieselben Entitäten zu verweisen, wie in der Statistikmeldung zur erteilten Baugenehmigung.
Das gilt auch bei einer zwischenzeitlich erfolgten Nachtragsbaugenehmigung (die ihrerseits keine separate Statistikmeldung ausgelöst hat):
Es ist in den Statistikmeldungen Baubeginn 0423 bzw. -fertigstellung 0425 auf die Hauptbaugenehmigung zu verweisen (als hätte es keine Nachtragsbaugenehmigung gegeben).“
QS wurde durchgeführt und CR ist hinreichend umgesetzt.
In den Nachrichten statistik.baubeginn.0423 (III.13.6.4) und statistik.baufertigstellung.0425 (III.13.6.6) wird dies auch im Element bezug verdeutlicht: ...Durch die Baubehörde ist die Gebäude-UUID und Ordnungsnummer zu verwenden, die sie im Rahmen der Statistikmeldung Baugenehmigung bereits verwendet hat...
In der Statistik-AG wurde entschieden, dass bei Nachtragsanträgen und -bescheiden keine Statistikmeldung erfolgt.
Aktualisierte Daten sollen aber in Folgemeldungen - zu Baubeginn oder Baufertigstellung - übermittelt werden.
Es ist zu prüfen, ob die Fragestellung des vorliegenden CRs auch unter diesen Bedingungen relevant ist.