cit: Benachrichtigung über Bescheidabruf
Laut §41 (2a) VwfG gilt:
Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
Das trifft vor allem dann zu, wenn der Bescheid nicht über den Postkorb der bundID bzw. Elster versendet wird.
Kommentare
EG24-04 12.11.2024 AG 2
Diskussion: Benötigt die BAB tatsächlich die Information über den Abruf nach Bereitstellung?
Ergebnis:
- einerseits ja, das spricht ziemlich klar aus dem oben zitierte Absatz aus dem VwfG
- andererseits fraglich: siehe OZG §9 (neu), dort scheint es bei Verwendung des Account gemäß BundID bspw. so zu sein, dass die Bereitstellung schon als Zustellung gilt
Dennoch ist es hilfreich - ungeachtet einer rechtlichen Beurteilung in XBau - eine Benachrichtigung vom Bauportal (dort erfolgt der Abruf des Bescheids) zum Fachverfahren zu haben.
In XBau umzusetzen ist daher eine Prozessnachricht, die vom Bauportal versendet werden kann zu den Anlässen:
- abgerufen - wenn ein Bescheid abgerufen wurde
- nicht abgerufen - falls ein Bescheid nach Verlauf einer bestimmten Frist nicht abgerufen worden ist
Anforderungen zu den Inhalten der Nachricht:
- Referenz auf den Bescheid: es muss klar sein, welcher Bescheid es ist → am besten Referenz auf die Instanz der XBau-Bescheidnachricht
Status Umsetzung
EG24-04 11.11.2024
Erkenntnisse aus der Diskussion im EG:
CR Bearbeitungsart:
Bewertung:
Status in Arbeit