NW: Antrag Negativzeugnis
- Spezifikation
Anliegen des CRs
Dieser Change Request (CR) zielt darauf ab, die Erweiterung des XBau-Standards um den Antrag auf ein Negativzeugnis gemäß § 24 BauGB zu beantragen. Dies ist erforderlich, da der derzeitige Prozess in NRW nicht den Anforderungen entspricht und Optimierungsbedarf besteht.
Begründung
Ein Negativzeugnis ist eine Bescheinigung, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften der beantragten Grundstücksteilung entgegenstehen. Es stellt somit sicher, dass eine Grundstücksteilung ohne Bedenken durchgeführt werden kann. Die Relevanz dieses Dokuments ergibt sich aus § 24 Baugesetzbuch (BauGB), der die gesetzlichen Grundlagen für den Antrag regelt.
Problemlage für das Umsetzungsprojekt in NRW
In Nordrhein-Westfalen (NRW) kann das Negativzeugnis jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens "Grundstücksteilung" beantragt werden. Dies liegt daran, dass es keine dedizierte XBau-Nachricht für das Negativzeugnis gibt und der Antrag auf Grundstücksteilung per Nachricht “grundstuecksteilung.antrag.0240” im Fachverfahren des Bauamts eingeht, was zu Fehlermeldungen führt.
Inhalte der Nachricht
Die folgenden Inhalte müssen im Rahmen der neuen XBau-Nachricht für den Antrag auf ein Negativzeugnis übertragen werden:
· Bauherr
· Baugrundstück
· Begründung
· Prozess
Die Nachrichten, die für die Beantragung des Negativzeugnisses benötigt werden, sollten analog zum Verfahren "Baugenehmigung" (0200 ff.) gestaltet werden. Die Akteure und die Prozesse bleiben identisch, um eine einfache Integration und Handhabung zu gewährleisten.
Anlagen
Der Nachricht müssen folgende Anlagen hinzugefügt werden können:
· Lageplan des Grundstücks
· Grundbuchauszug
· Bebauungsplan
Forts. Problemlage für das Umsetzungsprojekt in NRW
In NRW kann der Antrag auf ein Negativzeugnis gemäß § 24 BauGB nicht wie ursprünglich vorgesehen im Antragsassistenten "Antrag auf Grundstücksteilung" integriert werden. Für den Antrag auf Negativzeugnis gibt es keine XBau-Nachricht.
Somit geht der Antrag als Grundstücksteilung im Element “grundstuecksteilung.antrag.0240” im Fachverfahren des Bauamts ein.
Für NRW wird an einem Workaround gearbeitet, indem die für das Negativzeugnis relevanten Felder aus dem Antrag auf Grundstücksteilung entfernt wurden und in einen neuen Antrag übergehen. Das Vorhaben ist, das Negativzeugnis als PDF-Datei an Funktionspostfächer der Baubehörden zu versenden. Dies sollte jedoch keine langfristige Lösung sein.
Lösungsvorschlag im Änderungsantrag
Es ist daher erforderlich, dass für den Antrag auf ein Negativzeugnis gemäß § 24 BauGB eine neue XBau-Nachricht / ggf. neuer XBau-Prozess eingeführt wird. Mit der Einführung ist eine elektronische Antragstellung und Bearbeitung im Fachverfahren möglich. Dies gewährleistet einen reibungslosen Ablauf und reduziert Fehler und Verzögerungen im Prozess.
Kommentare
Anmerkung:
- Für das Negativattest / Negativzeugnis könnten die Nachrichten 0240 und 0241 zur Grundstücksteilung genutzt werden.
- Ein Negativattest ist im Grunde der positive Bescheid bei einem Antrag auf Grundstücksteilung (0245). Bei einem unbebauten Grundstück ist das Endergebnis ein solches Negativzeugnis.
EG24-04 11.11.2024
Erkenntnisse aus der Diskussion im EG:
- ist zu prüfen, ob das Negativzeugnis ein separater Antrag ist oder nicht
- in NRW gibt es 2 Antragsassistenten, einer speziell zum Thema Negativzeugnis / aus fachlichen Gründen könnten die beiden Assistenten auch zusammengelegt werden
CR Bearbeitungsart:
- AG an Tag 2 des EG
sachbezogene Erkenntnisse:
- Grundstücksteilung: Der Antragsteller muss Eigentümer oder Teilungserwerber des Grundstücks sein.
- Zusätzlich für die Genehmigung einer Grundstücksteilung: Das Grundstück ist bebaut. Durch die Teilung werden keine bauordnungswidrigen Zustände geschaffen.
- Zusätzlich für die Erteilung eines Negativzeugnisses: Entweder das Grundstücks ist unbebaut oder der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter an der Teilung beteiligt.
Status in Arbeit
EG 24-04 12.11.2024 - AG 1
Eigentlich betrifft es §7 MBO Teilung von Grundstücken, nicht § 24 BauBG.
Die Nachricht 0240 wird ergänzt mit einem zusätzlichen Element, die Beschreibung der Nachricht wird ergänzt:
- 0..1 Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses / Negativattests (boolean)
Die Beschreibung des Elements Bescheid in Nachricht 0245 wird ergänzt:
- Es handelt sich entweder um einen Bescheid zur Grundstücksteilung oder um ein Negativzeugnis
Status: Umsetzung
Zusätzliche Informationen:
Düsseldorf: Vorgehensweise Antrag auf Grundstücksteilung o. Negativzeugnis.docx
Grundstücksteilung und Negativzeugnis:
Wer ein bebautes Grundstück teilen möchte, benötigt hierfür eine Teilungsgenehmigung des Bauaufsichtsamtes oder eine Bestätigung, dass die Teilung genehmigungsfrei ist (Negativzeugnis).
Wiesbaden: [Teilungsgenehmigung | Bauaufsicht|https://www1.wiesbaden.de/microsites/bauaufsicht/service-bauaufsicht/teilungsgenehmigung.php]
Unbebaute Grundstücke:
Soll ein unbebautes Grundstück geteilt werden, ist die Erteilung eines Negativzeugnisses notwendig. Das Negativzeugnis können sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch die Vermessungsstellen erteilen. Das Negativzeugnis wird durch die Bauaufsichtsbehörde ebenso wie die Teilungsgenehmigung auf Grundlage eines Teilungsantrages ausgestellt.
EG24-03 10.09.2024
Bemerkungen:
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