XL: Ausnahmegenehmigung von Veränderungssperren

XBAU-276
  • 2.5
in QS
Di., 09.04.2024 - 11:31
 
Di., 07.03.2023 - 12:38
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  • Spezifikation

Dies ist eine OZG-Leistung im Themenfeld Bauen und Wohnen, mit deren Umsetzung die XLeitstelle betraut ist.

Beschreibung der OZG-Leistung

Zur Sicherung der Planung, beispielsweise von Bebauungsplänen können Veränderungssperren beschlossen werden. Auf Antrag können hiervon Ausnahmen genehmigt werden.

Die OZG-Leistung umfasst im LeiKa Ausnahmegenehmigungen mit verschiedenen Grundlagen. Aufgrund des Fokus des Themenfeldes auf den Bereich Bauen konzentriert sich die Leistungserfassung des Steckbriefs auf Ausnahmegenehmigungen von Veränderungssperren nach BauGB. Im Rahmen der Konzeptionsphase ist zu prüfen, inwiefern sich eine Digitalisierung der verbleibenden LeiKa-Leistungsobjekte nach gleichem Muster anbietet.

Grundsätzlich wird die Bescheinigung einer Ausnahmegenehmigung von Veränderungssperren ohne separate Beantragung bei Eingang eines Bauantrages geprüft, Alternativ können Bauinteressierte dem Bauantrag vorgezogen die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung beantragen; die Beantragung ist sehr ähnlich zum Antrag auf eine Baugenehmigung.

Kommentare

EG23-01 28.03.2023

Bemerkungen:  

  • ist OZG-Leistung 10516, als solche also umzusetzen (Hintergrund Planungsrecht)
  • dieser Anliegen kann innerhalb des BG-Antrags eingetragen werden / kann aber auch als separater Antrag eingereicht werden, dann zusätzliches Verfahren, um das die XBau-Spezifikation erweitert werden muss
  • auch BauGB §15 ist dann einzubeziehen, ggf. entsprechende Antwort an den Antragsteller im Sinne einer Zurückstellung (bisher in XBau nicht enthalten)
  • als separates Verfahren in XBau aufzunehmen / Musterstruktur der Antragstellung trifft zu
  • besondere Semantik; dafür BauGB §§ 14 u. 15 analysieren, um die Fachlichkeit abbilden zu können

Bewertung:

  • neue Funktionalität 
  • Meinungsbild EG: allgemein akzeptiert 
  • Aufwand für EG: hoch bis mittel 
  • Aufwand Umsetzung im Standard: hoch bis mittel 

EG23-02 20.06.2023 (AG 2)

Diskussion / Erkenntnisse

Kombiantrag vs. Extraantrag

  • Aufgrund der Veröffentlichung einer neuen FIM-Leistungsbeschreibung vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) (Stand 20.06.2023) wurde die Frage aufgeworfen, ob es sowohl einen Antrag innerhalb eines Bauantrags geben kann als auch einen separaten Antrag.
  • Auch wenn in der aktuellen FIM-Leistungsbeschreibung nicht differenziert wird, ist in der Umsetzung sowohl ein Einzelantrag als auch ein Kombiantrag (im Antrag zur Baugenehmigung etc.) möglich.
  • Präferiert wird die Umsetzung zunächst als Kombiantrag, da diese Variante öfter genutzt wird. Die Antragstellung als separater Antrag ist nur nötig, wenn es sich um genehmigungsfreie Bauvorhaben handelt.

 

Umsetzung in vorhandenen Nachrichten (Kombiantrag):

  • Die Ausnahmegenehmigung einer Veränderungssperre kann zum einen bei den Nachrichten 0200, 0202, 0210 und 0212 abgefragt werden (analog zu beantragteAbweichung).
  • Ebenso müsste sie bei der Nachricht 0230 abgefragt werden. Hieraus ergibt sich zum einen die Frage, ob auch in der Nachricht 0230 die beantragteAbweichung und die angefragteErleichterung mit aufgenommen werden müsste.
  • Und zum anderen muss noch geklärt werden, ob die Abfrage in noch weitere Nachrichten mit aufgenommen werden müsste.

Modellierung Variante 1

In den Nachrichten 0200, 0202, 0210, 0212 und 0230 wird neben den Datentypen beantragteAbweichung und angefragteErleichterung ein neuer Datentyp beantragteAusnahmeVeraenderungssperre mit aufgenommen (Kardinalität 0..1).

  • Frage: Welche Elemente muss dieser dann beinhalten?
  • Problem: Gegebenenfalls wird eine sehr ähnliche Struktur zu beantragteAbweichung ergänzt, die XBAU aufblähen würde.

 

Modellierung Variante 2

Der bereits vorhandene Datentyp beantragteAbweichung wird um die Informationen zur Ausnahme Veränderungssperre ergänzt.

  • Änderung Codeliste
    • Korrektur der Beschreibung
    • Korrektur der Kennung
    • Ergänzung um die Einträge
      • 4 - Ausnahme: Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB
      • 5 - Ausnahme: Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 BauGB

  • Prüfung, ob die Kardinalitäten der Elemente so beibehalten werden können.
  • Prüfung, ob die Beschreibungen der Elemente „aufgeweicht“ werden müssten, damit es für alle Abweichungsarten dann korrekt ist.
  • Frage: Was passiert dann in der Nachricht 0230, in der dieser Datentyp gar nicht modelliert ist?
  • Problem erforderliche Elemente: Es ist unklar, welche Elemente überhaupt für die Ausnahme der Veränderungssperre benötigt werden. Klar ist nur, dass der Bebauungsplan, um den es geht, an einer Stelle angegeben werden muss.
  • Problem Bebauungsplan: Angaben zum Bebauungsplan kann man im Datentyp Grundstueck machen, allerdings ist dieser dort nur optional.

  • Problem Flurstück: Wie kann man auf ein Flurstück referenzieren, wenn die Flurstückseinteilung noch nicht abgeschlossen ist?

 

Umsetzung in eigener Nachricht (Extraantrag)

  • Bei einer Umsetzung als eigene Nachricht könnte sich auch an den Nachrichten zum Abweichungsverfahren (III.5.3.1) orientiert werden. Hier wäre zu klären, welche Nachrichten außer der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Ergebnis der formellen Prüfung und Bescheid noch modelliert werden müssten.
  • Die Fragestellung der zu modellierenden Elemente ist bereits im Abschnitt Kombiantrag beschrieben.
  • Wird erstmal zurückgestellt. Diese Antragsart wird aber für verschiedene Bundesländer benötigt (z.B. RLP), wenn auch selten.

 

Nächste Schritte

  • Generell ist zu klären, welche Fachlichkeit für die Beantwortung der Fragen noch fehlt.
  • Hier könnten evtl. die Bundesländer wie Rheinland-Pfalz (Bauaufsicht Trier) oder Mecklenburg-Vorpommern angefragt werden. Ebenso könnten vielleicht die kommunalen Spitzenverbände angefragt werden, ob es dort Personen mit Expertise zu diesem Thema gibt.
  • Das Thema sollte in einer Arbeitsgruppe mit der entsprechenden Fachlichkeit erörtert werden.

Anmerkung 04.08.2023

CR-164 ist abhängig von der Gestaltung dieses CRs. 

Anmerkung 14.09.2023

CR-164 wurde umgesetzt, d.h. die Codeliste Abweichung Art sieht wie folgt aus: 

Sie enthält die Einträge: 

1 Befreiung  / Befreiungen nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB
2 Ausnahme (Bebauungsplan) / Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB
3 Abweichung (§ 67 Abs. 1 MBO) / Abweichungen nach § 67 Abs. 1 MBO
4 Abweichung (§ 67 Abs. 2 S. 2 MBO) / Abweichungen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 MBO
5 Ausnahme (Veränderungssperre) / Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB

EG23-02 19.09.2023 (AG 2)

Diskussion / Erkenntnisse

  • Eigentlich muss nur bei genehmigungsfreien Bauvorhaben die Ausnahme einer Veränderungssperre beantragt werden. Bei den anderen Verfahren ist es die Aufgabe der Verwaltung zu prüfen, ob es Veränderungssperren gibt und wie sich diese dann auf das beantragte Bauvorhaben auswirken (Zurückstellen des Bauantrags).
  • Die Ausnahme einer Veränderungssperre kann mit in der Nachricht abweichung.antrag.0220 aufgenommen werden, Hierfür wird keine neue Nachricht benötigt.
  • Die in der Nachricht abweichung.antrag.0220 verwendete Datentyp AbweichungBeantragt wird auch in der Nachricht 0200 verwendet. Dies stellt aber kein Problem dar, 
  • Der Datentyp AbweichungBeantragt wird wie folgt angepasst:
    • Das Element art erhält die Beschreibung: Hier ist die beantragte Abweichungsart gemäß Codeliste einzutragen.
    • Das Element begruendung erhält die Multiplizität 0..1. Momentan ist das ein Pflichtfeld. Die Begründung wird aber zurzeit meistens als PDF-Dokument mitgeliefert, so dass in diesem Element häufig "Siehe Anlage" drin steht. 
    • Der Rechtsbezug in der Codeliste AbweichungArt für den Eintrag 5 wird ergänzt mit "nach "§ 14 Abs. 2 BauGB".

Nächster Schritt

  • Umsetzung

Der CR wurde umgesetzt:

  • In der Codeliste Abweichung Art (IV.A.2.1) wurde die Dokumentation im Eintrag 5 ergänzt.
  • Im Datentyp AbweichungBeantragt (II.4.2.10.1) wurden die Beschreibung des Elements art und die Multiplizität des Elements begruendung geändert.

Nächster Schritt: QS