NW: Codeliste Vorlagen zur Antragstellung
- 2.3
- Codelisten
In NRW gab es eine erneute Änderung des Bauordnungsrechts. Es wurden u.a. neue Personengruppen mit der Vorlage neuer Bescheinigungen und Erklärungen eingeführt. So reicht bei bestimmten Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzes durch eine Erklärung der/des Entwurfsverfassenden aus.
In § 68 Abs. 4 BauO NRW heißt es:
„Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für
- a) Gebäude der Gebäudeklassen 1und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
- b) Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und
- _c) Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m²._
Für Vorhaben nach Satz 1 Buchstabe a und b ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend.“
Im amtlichen Vordruck zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann die Erklärung sehr wahrscheinlich durch das Ankreuzen eines Kästchens demnächst direkt im Vordruck abgegeben werden, da dort weiterhin vorgesehen ist, dass ein Entwurfsverfasser unterzeichnet. Im Rahmen der elektronischen Antragstellung, kann jedoch auch die Bauherrschaft selbst den Antrag stellen, so dass die Erklärung der/des Entwurfsverfassenden separat den Bauvorlagen beigefügt werden muss.
Kommentare
XLeitstelle am 15.09.2021
Die Punkte 2703 und 2704 sind praktisch identisch:
2703 Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich Brandschutz
2704 Bestätigung über mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung
Sollte man für den angefragten Code nicht eine der beiden Nummern verwenden?Entsprechende Anfrage an Hr. Aldenhoff geschickt.
EG21-03 07.09.2021
Bewertung:
CR geht in die Umsetzung