Referenzielles Baugenehmigungsverfahren
- 2.3
- Spezifikation
In der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2018 das referenzielle Baugenehmigungsverfahren. Dies ist in § 66 Abs. 5-7 BauO NRW 2018 geregelt. Dort heißt es:
„(5) Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans im Sinne von § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als genehmigt (referentielle Baugenehmigung), wenn
- im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens für ein Gebäude (Referenzgebäude) das einfache Genehmigungsverfahren gemäß § 64 durchgeführt wurde,
- der Bauaufsichtsbehörde die weiteren, anhand des Referenzgebäudes zu errichtenden Gebäude (Bezugsgebäude) angezeigt wurden und
- für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude gemäß § 68 bautechnische Nachweise sowie gemäß § 70 die Bauvorlagen spätestens mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen die dafür erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden.
(6) Die referentielle Baugenehmigung gilt für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.“
Zusammengefasst kann unter bestimmten Voraussetzungen für ein Bauvorhaben als Referenz das einfache Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden und die übrigen Bezugsgebäude müssen nur angezeigt werden.
In den amtlichen Vordrucken des Landes ist dieses Verfahren wie folgt aufgegriffen.
Für das Referenzgebäude wird das normale Antragsformular für das einfache Baugenehmigungsverfahren verwendet. Dabei wird lediglich mitgeteilt, dass es sich um ein Referenzgebäude handelt:
Für das Anzeigeverfahren der Bezugsgebäude ist der folgende Vordruck zu verwenden:
Änderungsanforderungen
- das Anzeigeverfahren und das Verfahren für ein Referenzgebäude im einfachen Baugenehmigungsverfahren muss als solches in XBau hinterlegt werden.
- Für ein solches Anzeigeverfahren muss neben dem eigentlichen Baugrundstück auch das Grundstück des Bezugsgebäudes erfasst werden können. Es bedarf der Erfassung zweier Grundstücke mit der entsprechend Zuordnung.
Kommentare
EG21-04 09.11.2021
Eintrag als Referenzgebäude in einer Antragsnachricht BG
- es reicht aus, in der Antragsnachricht ein Kennzeichen Referenzgebäude einzutragen
- wie das im ersten Formular oben zu sehen ist
Information für die Referenzierung in der Anzeige (siehe das zweite oben angehängte Formular)
- Es werden die vorhandenen XBau-Nachrichten verwendet (hier 0200)
- Neben dem aktuellen Baugrundstück (in der vorliegenden Anzeige) muss auch das Grundstück des Referenzgebäudes erfasst werden können. Es bedarf also der Erfassung zweier Grundstücke mit der entsprechenden Zuordnung.
- Außerdem muss es die Möglichkeit geben, das Aktenzeichen des Vorgangs zum Referenzgebäude (also des referentiellen Baugenehmigungsverfahrens) einzutragen
- Es soll auch die Verfahrensart "referentielles Baugenehmigungsverfahren" in die Nachricht 0200 eingetragen werden (insbesondere, weil der Nachrichtentyp abweichend oder speziell verwendet wird)
- es eignet sich dafür ggf. der Datentyp Prozessmerkmale
Kann so in die Umsetzung gehen.
Wurde in der Nachricht 0200 umgesetzt, konkret im Datentyp "Prozessmerkmale".
An dieser Stelle wurden folgende Elemente neu hinzugefügt:
- istReferenzgebaeude - für den Eintrag als Referenzgebäude
- referenzgebaeude, welches die Elemente bezug und baugrundstueck enthält - für die Referenzierung in der Anzeige
XLeitstelle: Für die vollständige Umsetzung dieses CRs fehlt lediglich noch eine neue Codeliste "Verfahrensart" speziell für NRW. Diese Codeliste soll analog zu den bestehenden Verfahrensart-Codelisten sein und um den neuen Code "referenzielles Baugenehmigungsverfahren" ergänzt werden, sowie ggf. für andere Verfahren notwendige Codes enthalten.
Interne QS ergibt, dass korrekt umgesetzt ist. Es wurde geringfügig überarbeitet (Elementbezeichnungen und Dokutext).
EG21-02 08.06.2021
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