Aktualisierung und Ergänzung zu Teilung von Grundstücken

XBAU-151
Verworfen
Do., 11.08.2022 - 15:23
 
Do., 27.05.2021 - 11:33
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  • Spezifikation

Es liegt bereits ein CR zur Aufnahme der Grundstücksteilung vor: XBAU-11 Geprüft 2019-02 Teilung von Grundstücken. Das Verfahren zur Grundstücksteilung wird in NRW novelliert und der Entwurf zur Änderung der BauO zu § 7 lautet wie folgt:

 

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

  1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
  2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gemäß § 2 des Vermessungs und Katastergesetzes in der Fassung vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

(3) Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage einer Ausgabe aus dem Liegenschaftskataster, der die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen lässt, zu beantragen. In die Ausgabe sind die Abstandsflächen der vorhandenen Bebauung einzutragen. Werden Gebäude von der Teilung erfasst, ist eine Beschreibung, wenn notwendig auch eine zeichnerische Darstellung, beizufügen, die Auskunft über die Abgrenzung innerhalb von Gebäuden gibt. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages über die Teilung zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie entschieden wurde. Absatz 3 Satz 3 und 4, § 70 Absatz 2 Satz 1 und 4, § 71 Absatz 1 und § 74 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 gelten entsprechend.“

Kommentare

Fettgedruckte Anmerkung von Antragsteller:

In der EG XBau sollte darüber gesprochen werden, ob der Umgang mit Personen und Berufsgruppen in XBau diese Neuerung und zukünftige Verweise aufgreift oder es einer Änderung in XBau bedarf.

EG21-02 08.06.2021

Bemerkung des Antragstellers:

  • durch den erweiterten Datentyp BeteiligteBauprojekt besteht jetzt die Flexibilität, die hier gefordert wird
  • Thema Grundstücksteilung war nur ein Beispiel (neue Berufsgruppen werden definiert)