Beseitigung von Anlagen - Standsicherheit
- 2.3-E1
- Codelisten
Bei der Beseitigung von Anlagen muss gem. § 61 Abs. 3 Satz 3 MBO bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
In NRW und vermutlich auch in anderen Bundesländern, die die MBO-Regelungen umgesetzt haben, unterscheidet sich diese Bestätigung deutlich vom Standsicherheitsnachweis und der Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises.
Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile. Der Standsicherheitsnachweis bezieht sich auf das zu errichtende Gebäude.
Die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises ist der Beleg einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen.
- Die Bestätigung der Standsicherheit bei der Beseitigung von Anlagen bezieht sich jedoch auf die Standsicherheit des angebauten Nachbargebäudes und nicht auf die zu beseitigende Anlage. Die Beseitigung einer Anlage kann nämlich die Statik des angrenzenden Gebäudes beeinflussen. Damit dieses nicht einstürzt, bedarf es eines Abbruchkonzepts/Abbruchbeschreibung, welches von dem qual. Tragwerksplaner geprüft und bestätigt bzw. beurteilt wird.
EG21-01 16.03.2021
Betrifft Nachricht anzeige.beseitigungAbsicht.0950
Keine Bedenken.
Der Eintrag sollte in die Codeliste aufgenommen werden.