2021-10 Änderung Codeliste Bauvorlagen
- 2.3-E1
- Codelisten
Regelung in XBau IST:
Wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt wird, muss nach XBau mitgeteilt werden, ob es sich um einen Antrag in Bezug auf Bauordnungsrecht oder Planungsrecht handelt. Zudem gibt es dazu passend die Möglichkeit Erläuterungen zu der beantragten Ausnahme, Befreiung oder Abweichung als Bauvorlage hochzuladen.
Derzeit gibt es die Anlagen
- Erläuterung zu geplanten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen vom Bauordnungsrecht” (XBau 0800) sowie
- Erläuterung zu geplanten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen vom Planungsrecht” (XBau 1903)
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Es wird gebeten, dass in der nächsten Sitzung des Expertengremiums darüber gesprochen wird, ob die Unterscheidung zwischen Bauordnungsrecht und Planungsrecht und die zwei Anlagen wirklich zielführend sind. Aus dem NRW-Modellprojekt heraus, wurde deutlich, dass in der Praxis immer nur eine Begründung für alle Anträge vorgelegt wird. Egal, ob es sich um Bauordnungs- oder Planungsrecht handelt. Oftmals wissen die Antragsteller auch nicht, welcher Rechtsmaterie der Antrag zuzuordnen ist. Der Mehrwert für die Bauaufsichtsbehörden ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Es wird vorgeschlagen, entweder die Unterscheidung nach Bauordnung- und Planungsrecht zu unterlassen oder eine dritte Auswahlmöglichkeit vorzusehen, also
Bauordnungsrecht
Bauplanungsrecht
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Zudem sollten die beiden Anlagen zu einer Anlage zusammengefügt werden. Eine Unterscheidung macht aus unserer Sicht keinen Sinn. Zudem wird in NRW der Begriff „Begründung“ verwendet und nicht „Erläuterung“. Dies beruht darauf, dass es in der BauO NRW wie auch die MBO heißt: „der Antrag ist zu begründen…“ (§ 67 Abs. 2 BMO)
EG21-01 15.03.2021
Priorisierung:
Ergebnisse: