2019-02 Teilung von Grundstücken

XBAU-11
  • 2.3
Geprüft
Fr., 16.09.2022 - 09:38
Fertig
Fr., 27.09.2019 - 17:10
priority-icon High
  • Spezifikation

Änderungsanforderung

Die „Teilung von Grundstücken“ gem. §7 MBO wird von XBau bisher nicht unterstützt.

Es sollen zunächst die unterschiedlichen Teilungsverfahren der Bundesländer untersucht werden. 

[Nordrhein Westfalen] Antrag auf Ausstellung einer Teilungsgenehmigung / Genehmigung der Teilung durch die Bauaufsichtsbehörde. Es wird geprüft:

-       Bebaut / unbebaut

-       Abstandsflächen

-       Erschließung

-       Gebäudeabschlusswand

-       Gemeinsame Bauteile

-       Notwendiger KFZ-Stellplatz

-       Kinderspielplatz

-       Gebäude auf mehreren Grundstücken

-       Ortsbesichtigung falls erforderlich

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  • 7 BauO NRW - Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der antragstellenden Person um höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie entschieden wurde. (3) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich. (4) § 70 Absatz 1 und 2 sowie § 71 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

[Baden-Württemberg] Anzeigeverfahren und Abweichungs- und Befreiungsanträge

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  • 8 LBO BW - Teilung von Grundstücken

(1)    Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. (2) Die geplante Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen; § 19Absatz 1 BauGB gilt entsprechend. Soll bei der Teilung von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 56 entsprechend anzuwenden.

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  • 56 LBO BW - Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

[…]

 

[Berlin] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 BauO Bln - Teilung von Grundstücken

(1)    Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62  bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes wiedersprechen. (2) Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.

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  • 67 BauO Bln – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

[…]

 

[Hamburg] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 8 HBauO - Teilung von Grundstücken

(1)    Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 69 entsprechend anzuwenden.

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  • 69 HBauO – Abweichungen

[…]

 

[Niedersachsen] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

 

  • 8 NBauO - Grundstücksteilungen

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden.

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  • 66 NBauO – Abweichungen

[…]

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[Bayern] ?

 

[Brandenburg] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 BbgBO - Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.

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  • 67 BbgBO – Abweichungen

[…]

 

[Bremen] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 BremLBO - Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Bau-

genehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf,

dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder

aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 79 gilt entsprechend.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder

aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

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  • 67 BremLBO – Abweichungen

[…]

 

[Hessen] Antrag auf Ausstellung einer Teilungsgenehmigung / Genehmigung der Teilung durch die Bauaufsichtsbehörde.

 

  • 7 HBO - Grundstücksteilung

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder

das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Das gilt nicht, wenn

  1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder

der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren

Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, an der Teilung beteiligt ist, oder

  1. eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und

Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

(3) Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage einer Ausgabe aus

dem Liegenschaftskataster, der die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung

erkennen lässt, zu beantragen. Indie Ausgabe sind die Abstandsflächen der vorhandenen            

Bebauung einzutragen. Werden Gebäude von der Teilung erfasst, ist eine Beschreibung,

wenn notwendig auch eine zeichnerische Darstellung, beizufügen, die Auskunft über die 

Abgrenzung innerhalb von Gebäuden gibt. 4§ 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

 

[Mecklenburg-Vorpommern] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 LBauO M-V - Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

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  • 67 LBauO M-V – Abweichungen

[…]

 

[Rheinland-Pfalz] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt

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  • 9 LBauO - Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilungen

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann zugelassen werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder zugelassen werden kann, bleiben unberührt.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Dabei muss die Erschließung gesichert sein und es dürfen auch sonst keine baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Zulassung von Abweichungen nach § 69 ist schriftlich zu beantragen; die §§ 63, 65, 68 und 70 gelten entsprechend.

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  • 69 LBauO - Abweichungen

[…]

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[Saarland] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt

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  • 9 LBO - Veränderung von Grundstücksgrenzen

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 68 entsprechend anzuwenden.

(3) Entstehen durch die Veränderung von Grundstücksgrenzen Verhältnisse, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger Zustand hergestellt wird. § 57 Abs. 3 und § 82 gelten entsprechend.

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  • 68 LBO – Abweichungen

[…]

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[Sachsen] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

 

  • 7 SächsBO - Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.

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  • 67 SächsBO - Abweichungen

[…]

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[Sachen Anhalt] Unklar ob etwas durch die Bauaufsicht geprüft wird.

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  • 7 BauO LSA - Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

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[Schleswig-Holstein] Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 LBO - Teilung von Grundstücken

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 (1) Durch die Teilung eines Grundstückes dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

 (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 71 entsprechend anzuwenden.

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  • 71 LBO - Abweichungen

[…]

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[Thüringen] Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Zulässigkeit der Teilung durch die Bauaufsichtsbehörde möglich. Abweichungen / Befreiungen müssen –sofern erforderlich- von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Hier ist m.E. zumindest eine Prüfung erforderlich ob es möglicherweise Abweichungs- und Befreiungstatbestände gibt.

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  • 7 ThürBo - Teilung von Grundstücken

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(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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  • 66 ThürBo - Abweichungen

[…]

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Ergebnis der Prüfung:

Die Länder NRW, Hessen und Thüringen benötigen ein Antragsverfahren.

Bei den übrigen Ländern ist es unklar, ob ein Grundstücksteilungsvorhaben im Vorfeld der Bauaufsicht zur Prüfung vorgelegt wird.

 

Durch das Expertengremium ist zu entscheiden, ob der CR angenommen wird und das hier vorgestellte Verfahren zur XBau-Spezifikation genommen werden soll.

Sollte sich das Gremium dafür aussprechen, wird die Bearbeitung hier fortgesetzt.

Im Bereich Lösungsvorschlag (s.u.) wurde das vom Ministerium NRW erstellte Antragsformular für die Grundstücksteilung hinterlegt.

Kommentare

XBau-EG am: 2019-09-09

Das Thema ist auch Bestandteil des OZG-Umsetzungskatalogs.

Das Anliegen müsste als neuer XBau-Prozess umgesetzt werden.

Von der Struktur hat das Verfahren Ähnlichkeit zum BG-Verfahren, ist ggf. aber einfacher (Komplexität eines Baulastverfahrens.

Aufwand für XBau-EG: mittel

Dringlichkeit: aus Sicht Stadt Essen mittel

XBau-EG am: 2020-11-10

Die entsprechende XBau-Antragsnachricht muss die im Formular genannten Sachverhalte unterstützen.

Damit ist der Bedarf gemäß BO NRW abgedeckt. Weitere Länder (Hess, Thür) sollen ebenfalls berücksichtigt werden.

Prozess folgt dem Muster von Antrag, Prüfung, ggf. Beteiligung und Bescheid (einschl. Nachforderung von Dokumentation usw.).

Nachrichten können umgesetzt werden.

Es wurde das neue Kapitel III.5 Beantragung einer Grundstücksteilung eingefügt.

Und entsprechend neue Nachrichtentypen erstellt: 

grundstuecksteilung.antrag.0240
grundstuecksteilung.formellePruefung.0241
grundstuecksteilung.antragGeandert.0242
grundstuecksteilung.anhoerung.0243
grundstuecksteilung.stellungnahme.0244
grundstuecksteilung.bescheid.0245
grundstuecksteilung.gebuehrenbescheid.0246

Dokumentationstext zum Prozessdiagramm in Abbildung III.5.2. Prozess Grundstücksteilung ist noch in Bearbeitung.
 

 

Die Dokumentation zu Anwendungsfällen und Prozess wurde geprüft und ergänzt, die Umsetzung ist damit abgeschlossen und geht in die QS. 

Das Kapitel heißt jetzt  III.6 Antragsverfahren Grundstücksteilung

Die Versionshistorie wurde aktualisiert.
 

 

QS durch XLeitstelle am 02.09.2021

  • Im Aktivitätsdiagramm heißt  es zur Nachricht 0243 "Hinweis auf Gelegenheit zur Nachbesserung", in der Tabelle auf der Folgeseite und im Kapitel III.6.4.4 hingegen "Hinweis auf Anhörung".
  • Rechtschreibfehler bei II.4.2.13.4 - "Stellungname" (es fehlt das "h")
  • Die entsprechende Stelle im Aktivitätsdiagramm zur Nachricht 0243 wurde nun korrigiert zu "Hinweis auf Gelegenheit zur Anhörung". Dazugehörig wurde auch die Aktion "Anhörungsnachricht versenden" hinzugefügt.
  • Der Rechtschreibfehler wurde ebenso korrigiert.

Status: Erledigt

QS durch XLeitstelle:

Betrifft die Nachricht  grundstuecksteilung.formellePruefung.0241 - Dokutext zum Kindelement Bezug:
Es ist von "Bezug zum Bauantrag" die Rede. Korrekt wäre "Bezug zum Teilungsantrag" oder schlicht "Bezug zum Antrag".

In der Nachricht grundstuecksteilung.formellePruefung.0241 wurde nun die entsprechende Stelle im Dokutext zu "Bezug" korrigiert zu "Bezug zum Antrag".

QS durch XLeitstelle:

Kein Befund - Status = geprüft