2019-01 Antragsverfahren nach dem WoEigG

XBAU-10
  • 2.3-E3
Geprüft
Mi., 05.01.2022 - 18:43
Fertig
Fr., 27.09.2019 - 17:02
priority-icon High
  • Spezifikation

Änderungsanforderung

Derzeit ist es nicht vorgesehen, dass ein Bauherr / Entwurfsverfasser einen Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum nach § 7 WoEigG oder Dauerwohnrecht nach § 32 WoEigG über eine XBau-Nachricht stellen kann.

Ein Antragsteller (Bauherr / Entwurfsverfasser) benötigt von der Bauaufsichtsbehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 WoEigG um zu bescheinigen, dass eine Wohnung oder ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen und als eigenständige Wohnung funktionsfähig ist.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird erforderlich, wenn die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist oder innerhalb eines Hauses eine oder mehrere Wohnungen mit einem Dauerwohnrecht für die Bewohner belegt werden sollen. Bei dem Wohnhaus kann es sich um ein Bestandgebäude oder ein geplantes Gebäude handeln. Bei dem bestehenden Gebäude muss eine Baugenehmigung vorliegen bei dem geplanten Gebäude muss eine Baugenehmigung mindestens genehmigungsfähig beantragt sein. Die Bauvorlagen der Baugenehmigung bzw. des Bauantrages werden dann im Rahmen der Antragsprüfung mit den Aufteilungsplänen verglichen.   

 

 

Es kann nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 WoEigG in Verbindung mit § 32 WoEigG vorliegt

Begründung des Wohnungseigentums (Auszüge aus dem WoEigG)

Abgeschlossenheit __ 

  • 7 WoEigG Grundbuchvorschriften

(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) (weggefallen)

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

  1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
  1. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen.

Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben

werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen

nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen. __ 

Dauerwohnrecht

32 WoEigG Voraussetzungen der Eintragung

(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.

(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

  1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
  1. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen.

(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.

Kommentare

Inhalte des Antrags

Antragsteller stellt
·         Neuantrag oder
·         Änderungsantrag zum Aktenzeichen XY
·         Nach §7 oder §32 WoEigG
 ** 
Antragstellerdaten
·         Name, Vorname, Firma
·         Straße, Hausnummer
·         PLZ, Ort
·         Ländercode
·         Telefon mit Vorwahl
·         Telefax
·         E-Mail
 ** 
Grundstücksdaten
·         Straße, Hausnummer
·         Gemarkung
·         Flur
·         Flurstück(e)
 ** 
Abgeschlossenheitsbescheinigung wird beantragt für
·         Anzahl der Wohnungen mit den Ziffern Nr. __ bis __
·         Anzahl der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume mit den Ziffern Nr. __ bis __
·         Anzahl der Garagen mit den Ziffern Nr. __ bis __
 
In dem
·         Neu zu errichtenden Gebäude oder
·         Bestehendem Gebäude
 
·         Baugenehmigung beantragt: Aktenzeichen XY oder
·         Baugenehmigung bereits erteilt: Aktenzeichen XY
 
Sonstige Angaben
·         Baujahr des Gebäudes
·         Anlagen:
·         Auszug aus dem Liegenschaftskataster
·         Aufteilungspläne
·         Sonstige Anlagen
 
       

XBau-EG am: 2019-09-09

Das Anliegen müsste als neuer XBau-Prozess umgesetzt werden.

Von der Struktur entspricht es dem BG-Verfahren in Xbau.

Es ist zu prüfen, inwiefern der Datenaustausch mit dem Grundbuchamt bzw. dem Notar digitalisiert werden kann (wg. Schriftformerfordernis). 

Aufwand für XBau-EG: mittel

Dringlichkeit: aus Sicht Stadt Essen mittel

XBau-EG am: 2020-11-10

Diskussion des Anliegens

Es handelt sich um neues Antragsverfahren in XBau und kann auf der Basis der Vorbereitungen (s.o.) umgesetzt werden. Der Entwurf wird im nächsten EG entsprechend vorgestellt und geprüft.

Der CR wurde umgesetzt.

Es wurde ein neues Kapitel in der Spezifikation XBau-Hochbau erstellt ( III.7 Beantragung einer
Abgeschlossenheitsbescheinigung).

Die neuen Nachrichten 0250 ff. sind dem Prozess zugeordnet. 

Detail zur Fachlichkeit (besonders zur Anzahl und Nummern der Wohnungen / siehe Datentyp  III.7.4.1 AbgeschlossenheitsbescheinigungDaten) wurden mit Hrn. Gocke von der Stadt Essen abgestimmt und ist entsprechend qualitätszusichern. 

Die Versionshistorie wurde fortgeschrieben.

QS durch XLeitstelle am 02.09.2021

Formal geprüft. Inhaltliche Prüfung sollte vom Antragsteller kommen.

Formale Befunde:

  • III.7.1 Abs. 2 "Aufteilung eines Mietshauses" - Es ist durchaus denkbar, dass auch ein großzügig bemessenes Eigenheim aufgeteilt wird.
  • III.7.3.1 Abs. 1 Rechtschreibfehler: Abgeschlossenehit
  • Diagramm III.7.2: Es gibt keine Terminierung des Prozesses, wenn der Antrag aus inhaltlichen Gründen (Materielle Prüfung) nicht genehmigungsfähig ist; man bleibt in der Dauerschleife hängen.
  • Tabelle zu Abbildung III.7.3. AbgeschlossenheitsbescheinigungDaten S.234
    Rechtschreibfehler Zeile 4: bewohnabren Wohnungen
    Formulierung Zeile 14:  Ist die Baugenehmigung bereits genehmigt worden erteilt
  • Tabelle in III.7.5 Die Nachrichten vorletzte Zeile: noch Klärungsbedarf
  • Kapitel III.7.5.6 Abs. 1: noch Klärungsbedarf

Recherche duch XLeitstelle am 22.10.2021

Zu dem Klärungsbredarf:

Laut Aussage Hr. Munske gibt es keine Nebenbestimmungen, sondern nur einen positiven oder negativen Bescheid. Korrekturen können im Rahmen der Korrekturschleifen durchgeführt werden.

Insofern kann dieser Passus aus der Beschreibung der Bescheidnachricht entfernt werden.

Korrekturen:

  • Es wurden alle Anpassungen gemäß Bearbeitung vom 02.09.2021 (mit Klärung vom 25.10.2021) vorgenommen.
  • Mit einer Ausnahme: Befund "keine Terminierung des Prozesses". Auf eine Anpassung wurde verzichtet, weil sonst durchgängig in allen XBau-Prozessdiagrammen anzupassen.

QS durch XLeitstelle:

Leider immer noch...

  • III.8.3.1 Abs. 1 Rechtschreibfehler: Abgeschlosseneheit

 

Wegen Geringfügigkeit trotzdem Status = Geprüft

 

 

Fehler "Abgeschlosseneheit" beseitigt.

Auch Tippfehler in Überschrift des Unterabschnitts korrigiert.