Landesspezifische Gesetze; hier Kurtortegesetz NRW

XPLAN-266
  • 5.2
Geprüft
  • FPlan

Das neue Schema soll folgende Spezifikationen der Zweckbestimmungen enthalten:

Umgrenzung der Flächen, die als Kurorte dienen (Kurortegesetz KOG NW)

Art des Kurortes:

  • Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4 KOG)
  • Kneipp-Heilbad (§ 5 KOG)
  • Heilklimatischer Kurort (§ 6 KOG)
  • Kneipp-Kurort (§ 7 KOG)
  • Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8 KOG)
  • Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9 KOG)
  • Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10 KOG)
  • Luftkurort (§ 11 KOG)
  • Erholungsort (§ 12 KOG)
In Nordrhein-Westfalen (und auch in vielen anderen Bundesländern) gibt es ein Kurortegesetz. Hierin ist festgelegt, dass eine staatliche Anerkennung zwingend einen Eintrag im FNP erfordert. Neben den acht Arten von Kurorten sind hier auch staatlich anerkannte Erholungsgebiete definiert. Da es sich hier nicht nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt, sondern eine zwingende Definition im FNP, ist die Frage, wie dies zukünftig (auch evtl. für andere Themen) im XPlanungs-Schema geregelt werden soll.
Als gemeinsame Voraussetzung für Kurorte gilt das Kriterium, dass das entsprechende Gebiet im FNP dargestellt und erläutert wird (§ 3 Abs. 1 KOG).
Im Umkehrschluss könnte bei fehlender Definition im FNP keine stattliche Anerkennung für Kurgebiete gewährt werden.
 
Die Definition von Kurorten als 'Art der baulichen Nutzung' und 'Sondergebiet Kurgebiet' ist nicht zielführend, da die Kurgebiete lt. KOG meist große Teile der jeweiligen Gemeinde inkl. Wald, Grünflächen etc. umfassen. Dies gilt sowohl als Flächenschlussobjekt als auch aufliegende Fläche.
Diese Anforderung bezieht sich nur auf NRW. Inwieweit andere Landesgesetze betroffen sind, muss noch untersucht werden.

Kommentare

Beschluss: Teilweise akzeptiert

Neues FeatureType FP_DarstellungNachLandesrecht(Geometrieobjekt). Attribute: detailZweckbestimmung: FP_DetailZweckbestimmungNachLandesrecht[0..*], kurzbeschreibung: Charakterstring [0..1].
Vorschlag für die Abbildung eines Kurgebiets/Erholungsort: Artbezeichnung als Codelisten-Eintrag, gesetzliche Grundlage mit dem Attribut gesetzlicheGrundlage abbilden.