Trier: Behördenbeteiligung durch mehrere Behörden
Es geht um eine gestaffelte Behördenbeteiligung:
Beispielsweise existieren gesetzliche Regelungen in Rheinland-Pfalz und sicher auch in anderen Bundesländern, dass bei einer Beteiligung der unteren Denkmalpflege diese wiederum Benehmen mit der Landesarchäologie bzw. der Landesdenkmalpflege herstellen muss. Hierdurch wiederum entsteht im digitalen Verfahren ein Medienbruch. So kann die untere Denkmalpflegebehörde nicht aus dem Baugenehmigungsverfahren selbst auch noch einmal eine Beteiligung auslösen deren Ergebnis ihr zufließt. Ähnlich sieht es aus, wenn wir von der oberen Bauaufsicht in RLP zu dort angesiedelten Verfahren beteiligt werden. Dann müssen wir uns wiederum Gedanken um die Beteiligung weiterer Behörden machen, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion (obere Bauaufsicht) nicht beteiligen muss sondern wir um unsere Stellungnahme fertigstellen zu können. Diese Staffelung widerspricht in gewisser Weise unserem Wunsch der sternförmigen, gleichzeitigen Behördenbeteiligung und auch der Beschleunigung der Verfahren.