2019-20 Anfragen an die Bauaufsichtsbehörde
- 2.3-E2
- Redaktion
- Spezifikation
Anfragen an die Bauaufsichtsbehörde (ggf. gebührenpflichtig) werden in der Regel zu Anfragen zu planungsrechtlichen Themen vorgebracht, z.B. zu Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Ortssatzungen. Solche Anfragen werden oft von nicht lokal ansässigen Architekturbüros schriftlich gestellt.
Es ist keine separate Rechtsgrundlage auffindbar, aber die Tarifstellen 2.1.4 i.V.m. 30.4 aus der Gebührenordnung NRW
Tarifstelle 2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.
Tarifstelle 30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 2 500