Definitionsfragen zu GR, GRZ, GRZ_ausnahmsweise etc.
- 6.0
- Basis
Wir haben folgende Nachfrage einer Kundin bekommen:
Zitatanfang: „Wir haben im o.g. Projekt eine doppelte Festsetzung zur GRZ (GRZ I und GRZ II).
Die GRZ I bezieht sich auf § 19 Abs. 2 und die GRZ II auf § 19 Abs. 4 BauNVO.
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Wir haben grundsätzlich die Möglichkeit bei den Sachdatenfeldern zur überbaubaren Fläche als auch zum Baugebiet „GRZ“ und „GRZ ausnahmsweise“ einzutragen. Bei dem Bebauungsplan hatten wir die Festsetzung erstens mit GRZ belegt und zweitens unter GRZ ausnahmsweise eingetragen.
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Ein Kollege findet dieses „ausnahmsweise“ irreführend, da es sich um eine allgemeingültige Festsetzung handelt.
Ist das bei Ihnen intern so angestimmt, dass das Ausfüllen dieser Felder so in Ordnung wäre?“ Zitatende
Der Wortlaut von §19 Abs. 2 BauNVO ist:
Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Der Wortlaut von §19 Abs. 4 ist hingegen:
4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14,
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
Ich persönlich hätte gedacht, dass die beiden Paragraphen in keinem Gegensatz zueinanderstehen, sondern zunächst im § 19 Abs. 2 der Begriff Grundfläche geklärt wird und im Abs. 4 die Gründe für eine grundsätzlich zulässige Überschreitung. Die zulässigen Überschreitungen wiederum können in Einheit mit dem § 21a BauNVO unterschiedlich berechnet werden. Aber darin bin und muss ich kein Experte sein!
Die unseren Kunden beauftragende Stadt unterscheidet in den Plänen zwei verschiedene GRZ-Werte. Meine Empfehlung war für XPlanung, GRZ und GRZ_ausnahmsweise zu belegen. Die Stadt hat sich mit dem Objektartenkatalog beschäftigt, und statt GRZ_ausnahmsweise (Grund für das Bedenken siehe oben) soll das Büro nun GRZmin – GRZmax verwenden.
Meine Empfehlung GRZ_ausnahmsweise zu verwenden, ergibt sich aus vergangenen Statements von Mitgliedern der Modellierungsgruppe. Gegen GRZmin- GRZmax spricht, dass beide Attribute gemäß Konformitätsregel 4.2.7 nur gemeinsam festgesetzt werden können, und wenn die Abs. 2 und 4 von § 19 BauNVO nicht ohnehin immer gemeinsam wirken und damit GRZmax obsolet ist, müssten in einem Plan GRZmax oder GRZmin ja wohl auch eigenständig festgesetzt werden können. Die Konformitätsregel wäre damit nicht zu halten. Des Weiteren kommt hinzu, dass ebenfalls nebenbei in einer früheren Modellierungssitzung die Frage aufkam, inwiefern GRZmin und GRZmax sich rechtlich eindeutig anwenden ließen!
Ich würde gerne für spätere Anfragen anderer Kunden folgende Fragen durch die XLeitstelle bzw. den Objektartenkatalog klären lassen:
- Was sind die jeweiligen Rechtsbezüge der Attribute GR_ GR_ausnahmsweise GRZ, GRZ_ausnahmsweise, GRZmin und GRZmax?
- Könnte mit den *_ausnahmsweise-Attibuten u. U. bereits §19 Abs. 4 gemeint sei und der Begriff „ausnahmsweise“ nur rechtliche Sorgen bereiten?
- Sind GRZmin und GRZmax für den Standard relevant und wenn ja, ist die Konformitätsregel 4.2.7 haltbar? Sprich müssten GRZmin und GRZmax getrennt genutzt werden können?
- Braucht es im Standard weitere GRZ-Attribute, die sich aus den §§ 19 Abs. 2 + 4 und ggf. 21a ergeben?
- Was wäre die Empfehlung der XLeitstelle auf die Eingangsfrage der Anwenderin?
Gibt es darüber hinaus auch einen Definitionsbedarf für alle GF-, GFZ-, BM- und BMZ-Attribute?
Kommentare
Beschluss am 25.04.2024 in der 62. Sitzung:
Die Einführung eines neuen weiteren GRZ-Attributs wird zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt, da ein zusätzliches Attribut als nicht notwendig erachtet wird. Falls weiterhin ein zusätzliches Attribut gefordert wird, muss explizit erörtert werden, warum ein neuer Parameter benötigt wird und wie die Definition lautet. Aus den bisher vorliegenden Informationen und Recherchen ist dies nicht ableitbar. Bereits aus der vorherigen Sitzung ergab sich der Auftrag, ein Änderungsantrag zur Abschaffung der Attribute GRZmin, GRZmax durch die XLeitstelle formulieren und zur Entscheidung für die nächste Sitzung aufbereiten zu lassen.
Beschluss am 05.07.2024 in der 63. Sitzung:
- Es wird beschlossen, zwei zusätzliche Attribute für abweichende Bestimmungen zur maximalen überbaubaren Grundstücksfläche zu definieren.
- Die Attribute werden als „GRabw“ sowie "GRZabw" (für abweichende Bestimmungen) benannt.
- In der Definition der Attribute wird klargestellt, dass sie sich auf abweichende Regelungen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO beziehen.
Beschluss am 13.03.2024 in der 61. Sitzung:
Der Antrag wird zurückgestellt. Es soll nochmals geprüft werden, welche Definitionen der baulichen Maßzahlen es in der Praxis gibt und welche Definition am besten genommen werden kann (falls das wegen der offensichtlich uneinheitlichen Anwendung überhaupt möglich ist). Es wird betont, daß die Maßzahlen der baulichen Nutzung für eine angestrebte automatische Prüfung während des Baugenehmigungsverfahrens eine wichtige Bedeutung haben.
Es wurde festgestellt, daß es für GRZmin und GRZmax eigentlich keine gesetzliche Grundlage gibt, und diese entsprechend gestrichen werden sollten. Für eine Löschung von GRZmin und GRZmax soll ggf. ein Änderungsantrag gestellt werden.