Stadt Essen: Baulastauskunft

XBAU-90
  • 2.3.1
Geprüft
Fr., 28.10.2022 - 09:44
Fertig
Fr., 23.10.2020 - 10:57
priority-icon Highest
  • Spezifikation

Regelmäßig wird durch berechtigt interessierte Personen (natürliche und juristische) ein Antrag auf Baulastauskunft gestellt. Insbesondere durch Vermessungsingenieure und Banken, die Grundstücksbebauungen, -käufe oder -verkäufe anvisieren.

Berechtigte Personen sind regelmäßig auch Käufer, Eigentümer, Makler, Hypothekengläubiger oder ähnliches.
In der XBau-Spezifikation ist für dieses Verfahren noch keine Nachricht vorgesehen.

 

Rechtsgrundlage:

  • 83 Abs. 5 MBO

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

 __ 

  • 85 Abs. 5 BauO NRW

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen

oder sich Abschriften erteilen lassen. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen

und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

Kommentare

XBau-EG am: 2020-11-10

Ist in MBO explizit geregelt. Deswegen sollte es einen eigenen Prozess geben und auch als Inhalt von XBau.

Der Bescheid enthält dann die entsprechende Information

  • "das Grundstück ist baulastenfrei"
  • "es sind ggf. Baulasten xy enthalten, siehe Anlage mit entsprechenden Zeichnungen"

Prozess, den Prosoz anbietet und auf XBau-Format umstellen möchte:

  • synchrone Anfrage über die Webplattform
  • im Fachverfahren wird die Auskunft ermittelt
  • mit Anlagen an die Webplattform versendet

Frage:

  • Was ist, wenn eine andere Behörde als die UBAB (Katasterbehörde) zuständig ist in einer Kommune für das Baulastenverzeichnis? Antwort: dann spricht

Zusammenhang zum CR Löschung aus dem Baulastenverzeichnis (CR 2017-17):

  • ist ein anderer Prozess: Auskunft aus dem B. ist einfach und lesend / und häufig
  • die Löschung ist schreibender Zugriff und selten

Bedarf in XBau:

  • Nachrichtenpaar Anfrage und Antwort (ggf. mit Gebührenbescheid als separate Nachricht)
  • Anfrage: Nachweis des berechtigten Interesse (kann ggf. niederschwellig sein, z.B. als Freitext "ich bin eine Bank" oder "ich überlege, das Grundstück zu kaufen wg. Bauvorhaben") –
  • Der vorliegende CR wird ggf. noch geprüft und konkretisiert

 

XLeitstelle am 24.09.2021

Es ist ggf. zu berücksichtigen, dass das Baulastenverzeichnis von unterschiedlichen Institutionen geführt werden kann (in HH ist dies z.B. der LGV).

EG21-04 09.11.2021

Diskussion zu Details des Prozesses 

Inhalte der Anfrage (ist streng genommen keine Antragsnachricht, sondern Anfrage im Rahmen einer Beauskunftung):

  • Angabe Antragsteller bzw. Anfrager bzw. Auskunftnehmer: wir gehen hier von vorhandener elektronischer Identität aus (wie beim online-online-Prozess der Akteneinsicht / ob als OZG Nutzerkonto, als Service Konot BW o.ä.)
  • Angabe des Grundstücks oder der Grundstücke, zu denen die Auskunft angefragt wird, nur die Grundstückdaten werden benötigt, ggf. die Anschrift, keine weitere Information zu dem Grundstück erlaubt (nur: Anschrift + Gemarkung, Flur und Flurstück)
  • ggf. die Angabe eines Vorgänger-Flurstücks (immer sinnvoll, wenn es eine Flurstück-Neugliederung gab), so dass die Baulasten maschinell auch in diesen Konstellationen gefunden werden 
  • Nachweis über ein berechtigtes Interesse: kann ggf. niederschwellig sein, z.B. als Freitext "ich bin eine Bank" oder "ich überlege, das Grundstück zu kaufen wg. Bauvorhaben" (im Ggfs. zur Akteneinsicht muss ich nicht nachweisen, dass ich Eigentümer oder Bevollmächtigt bin), soll aber auch optional Anlage sein

Aukunftsnachricht: 

  • Tatsache, dass das Grundstück baulastenfrei ist (oder eben nicht)
  • als Anlage können Baulastenblatt und Lageplan mit Darstellung der Baulast enthalten sein

Gebühren

  • abhängig von der lokalen Gebührenordnung fallen ggf. Gebühren an
  • die Gebührenaufstellung sollte - vergleichbar Akteneinsicht - mit einer optionalen separaten Nachricht zugestellt werden 

 

Hinweis aus NRW

Bei der Bearbeitung / Umsetzung dieses CR sollten ggf. die OZG-Leistungen zum Thema Baulastenverzeichnis berücksichtigt werden:

Zugeordnete Leistungen

Zuordnungen Bestandteil Go-Live (MVP) Bestandteil der Referenzimplementierung Erreichter Reifegrad LeiKa-Typ Kennung
vorgesehen zum Löschen – Baulastenverzeichnis Auskunft Ja Ja 1 Typ 4 99012004023000
Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme Nein Nein 0 Typ 4 99012088261000
Baulast Auskunft Abschrift Nein Nein 0 Typ 4 99012087023002
Baulast Auskunft Einsicht Nein Nein 0 Typ 4 99012087023001
Baulast Auskunft Nein Nein 0 Typ 4 99012087023000

 

Aus <https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/detail?id=103911&rol=RegKO_RO_TF_Arbeit&nav=RegKO_RO_TF_Arbeit&tb=projectdetails>

EG22-01 29.04.2022

  • ein erster Entwurf (Prozessdiagramm, Nachrichten) kann auf Basis der Dokumentation erfolgen
  • offene Punkte gemäß Kommentar vom 30.11.2021 sollten in einer kleinen Arbeitsgruppe außerhalb des EG mit Teilnahme aus NRW weiter bearbeitet werden.

AG Baulastauskunft am 05.05.2020

Stichworte zu den besprochenen Themen bei der Präsentation des Entwurfs durch CP:

  • Einsortierung des Themas im Inhaltsverzeichnis als eigene Kapitel (im Entwurf III.18) oder als Unterpunkt im Kapitel III.13 Baulastenverfahren ?
  • Wie soll das berechtigte Interesse nachgewiesen werden - harte oder weiche Prüfung?
  • Soll von diesem Nachweis der Umfang der Auskunft abhängen (ja/nein vs. detailliert)? Oder soll ein Detaillierungsgrad schon in der Anfrage formuliert werden können? -> Tenor ist, diesbezüglich keine Differenzierung vorzunehmen.
  • Feststellung, dass bei der Antwortnachricht ein Bezug zu dem/den Grundstück/en benötigt wird
  • Erkenntnis, dass die Prüfung der Anfrage nur eine technische Prüfung sein kann, weil dies die Rückweisungsnachricht impliziert. Es wäre demnach zusätzlich eine formelle Prüfung erforderlich (z.B. "Grundstück nicht identifizierbar"; "Nachweis d. Interesses unzureichend").
    (Die Frage wurde aufgeworfen, ob eine technische Prüfung nicht ohnehin für allen Nachrichten erfolgen müsse. Dies könne vielleicht standardmäßig durch den generischen Rückweisung-Prozess geschehen)

Anmerkung hale
Generell scheint es eine Unschärfe bei der Abgrenzung von Rückweisung (Nachricht 1100) und Befund (Nachrichten 02x1) zu geben.

 

AG Baulastauskunft am 05.05.2020

Gegenstand der Sitzung

  • Bearbeitung des Entwurfs des Kapitels "Baulastauskunft"
  • Einleitender Text "Ausgangssituation und Zielsetzung"
  • Prozessdiagramm und Beschreibung
  • Nachrichten

Verortung des Kpaitels in der Spezifikation

  • Das Kapitel "Baulastauskunft" soll in das Kapitel "Das Baulasten-Verfahren" als weiteres Unterkapitel integriert werden

Ausgangssituation und Zielsetzung

  • Das Baulastenverzeichnis wird nicht immer bei der Bauaussichtsbehörde geführt
  • In Hamburg: LGV
  • In NRW: Zuständigkeit ist zwar gesetzlich geregelt, aber in der Praxis wird dies unterschiedlich gehandhabt

Prozess-Diagramm

  • Erstentwurf basiert auf den Prozess "Abfrage beim Verzeichnis der Kammern"
    • Unterschied: Der Prozess Abfrage beim Kammerverzeichnis stellt ein synchrones Verfahren dar. Bei der Baulastauskunft wird eine Bearbeitung eines Sachberarbeiters notwendig (hier: Prüfung des Nachweises des berechtigten Interesses)
  • Prozessschritt "Berechtigtes Interesse prüfen" - offener Punkt: Soll dies um eine umfängliche „formelle Prüfung“ erweitert werden? Falls ja, was wird abgeprüft? Welche Mängel können vorkommen, bei denen eine Negativantwort erfolgt?

Nachrichten

Anfrage beim Baulastenverzeichnis

  • Element "referenzAntragsservice" wird analog zum Prozess der Akteneinsicht zur Kennzeichnung des Vorgangs verwendet
  • Die Möglichkeit zur Angabe eines Vorgänger-Flurstücks soll nicht geschaffen werden, da diese Angaben dem Nutzer womöglich nicht bekannt sind; sie liegen nur innerhalb der Behörde vor
  • Es soll möglich sein, dass der Antragsteller in einer Nachricht eine Auskunft zu mehreren Grundstücken beantragen kann --> In der Anfrage-Nachricht kann mit dem Element „angabenGrundstuecke“ (1..n) zu mehreren Grundstücken angefragt werden.

Auskunft des Baulastenverzeichnisses

  • Mehrere Grundstücksangaben: Jedes einzelne Element in ein Element „auskunftsdaten“ zuzuordnen, um sicherzustellen, dass die Auskunftsdaten einen eindeutigen Bezug zu einem Grundstück haben, sofern zu mehreren Grundstücken angefragt worden ist.
  • Das Ergebnis der Prüfung des berechtigten Interesses wird über eine choice-Struktur abgebildet
  • Falls Mängel festgestellt werden, wird eine Negativantwort versendet > die Negativantwort ist ggf. weiter auszugestalten, bspw. durch ein Element mit einer Codeliste für Fehler und optional einem Freitextfeld
  • Falls der Nachweis des berechtigten Interesses ok ist, werden die Auskunftsdaten übermittelt. Jedes Element "auskunftsdaten" bezieht sich auf ein angefragtes Grundstück. Die Referenz auf das angefragte Grundstück erfolgt über das Element "angabenGrundstueck"
  • Offener Punkt: Reicht der bisher vorgesehen Inhalt der Auskunft aus? Ist es sinnvoll/möglich, die Daten aus der Baulasterklärung (Datentyp xbau:Baulast) des vorhandenen Datentyps mitzuliefern?
    • Alternative: Schaffung eines neuen Datentyps, der beispielsweise die Angabe einer Kategorie (z. B. Wegerecht, Abstandsflächen) von Baulasten und ein optionales Freitextfeld ermöglicht

E-Mail Nachricht von XLeitstelle an AG-Mitglieder am 20.05.

(Dokumente anbei)

Hallo zusammen,

vielen Dank für Ihre Mitarbeit in der XBau Arbeitsgruppe Baulastauskunft. Der Stand der Diskussion wurde in einen geänderten Entwurf des Auskunftsverfahrens überführt. Aber es gab im Nachgang dazu einiges an Input / Fragen / Vorschlägen zu dem Thema, die wir gerne mit Ihnen teilen möchten.

 

Dazu senden wir hier zwei Dokumente:

  • den geänderten Entwurf pdf
  • die Darstellung einiger Varianten in pdf

 

Und bitten Sie um Ihre Meinung zu den sich daraus ergebenden Fragen:

  • Soll anstelle des (rein technischen) Rückweisungsprozesses der Prozess Eingangsbestätigung treten? Oder ist beides verzichtbar?
  • Soll nur das berechtigte Interesse geprüft werden oder braucht man auch eine formelle Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen?

 

Und entscheidend die Frage zur eigentlichen Auskunft:

  • Variante 1: Genügt die Information "Ja, es existiert eine Baulast auf dem Grundstück XY"?
  • Variante 2: Oder muss die Information ausführlich sein - z.B. in dem schon lange existenten Datentyp xbau:Baulast?

Argumente für Variante 2:

Da es unterschiedliche Varianten von Baulasten gibt (Wegerecht, Abstandsflächen, ...), liegt die Vermutung nahe, dass es dem Anfragenden als Antwort nicht ausreicht, zu wissen, ob eine Baulast vorliegt, sondern auch was für eine Baulast und wer der Nutznießer ist.
In beiliegender Skizze sind drei Grundstücke beteiligt; G2 ist das begünstigte Grundstück und G3 und G4 sind belastete Grundstücke. Im Datentyp BaulastErklaerung findet sich der baulastgegenstand vom Typ  GeoreferenzierteFlaeche, der genauen Aufschluss über die Situation gibt.

 

E-Mail Antwort aus NRW an XLeitstelle/init am 27.05.

Sehr geehrte XLeitstelle,

anbei unsere Rückmeldungen:

  • Soll anstelle des (rein technischen) Rückweisungsprozesses der Prozess Eingangsbestätigung treten? Oder ist beides verzichtbar?
    Was ist mit technischem Rückweisungsprozess genau gemeint? Kann das nicht über die Assistenten der Länder gesteuert werden? Ein abgeschickter Antrag sollte nicht automatisiert zurückgewiesen werden. Auch die formelle Prüfung muss durch eine natürliche Person durchgeführt werden. Ob eine Eingangsbestätigung erfolgt, sollten die uBab selbst entscheiden. 
  • Soll nur das berechtigte Interesse geprüft werden oder braucht man auch eine formelle Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen?
    Verwaltungsrechtlich betrachtet besteht jeder Prüfprozess im Rahmen eines Antragsverfahren aus einer formellen und einer materiellen Prüfung, auch wenn dies in der Praxis bei einfach gehaltenen Antragsverfahren nicht immer erkennbar ist. Die inhaltliche Prüfung des berechtigten Interesses wiederum ist bereits Teil der materiellen Prüfung. Die Anlage 2 bildet den Prozess unseres Erachtens korrekt ab.

Und entscheidend die Frage zur eigentlichen Auskunft:

  • Variante 1: Genügt die Information "Ja, es existiert eine Baulast auf dem Grundstück XY"?
  • Variante 2: Oder muss die Information ausführlich sein - z.B. in dem schon lange existenten Datentyp xbau:Baulast?

Argumente für Variante 2:

Da es unterschiedliche Varianten von Baulasten gibt (Wegerecht, Abstandsflächen, ...), liegt die Vermutung nahe, dass es dem Anfragenden als Antwort nicht ausreicht, zu wissen, ob eine Baulast vorliegt, sondern auch was für eine Baulast und wer der Nutznie�Ÿer ist.
In beiliegender Skizze sind drei Grundstücke beteiligt; G2 ist das begünstigte Grundstück und G3 und G4 sind belastete Grundstücke. Im Datentyp BaulastErklaerung findet sich der baulastgegenstand vom Typ  GeoreferenzierteFlaeche, der genauen Aufschluss über die Situation gibt.

Die Auskunft „Ja, existiert bereits eine Baulast“ ist ohne einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis als Anlage unzureichend. Die uBab sollten nicht gezwungen werden, die Daten aus dem Baulastenverzeichnis separat in XBau-Datenfelder zu erfassen. Gerade weil es bei den Baulasten auf den genauen Inhalt ankommt, bergen �œbertragungen des Inhalts in Datenfelder die Gefahr, dass es zu Verständnis- oder Interpretationsfehlern kommt. Optional kann dies aber ermöglicht werden, muss dann aber wirklich alle relevanten Datenfelder enthalten.

E-Mail Antwort von Prosoz an XLeitstelle/init am 24.05.

Hallo XLeitstelle,

vielen Dank für die Übermittlung des aktuellen Diskussionsstandes.

Zu Ihren Fragestellungen:

Soll anstelle des (rein technischen) Rückweisungsprozesses der Prozess Eingangsbestätigung treten? Oder ist beides verzichtbar?
Eine Eingangsbestätigung (1120) und Mitteilung des Aktenzeichens (1121) halte ich in diesem Antragsprozess ebenfalls für sinnvoll.

Soll nur das berechtigte Interesse geprüft werden oder braucht man auch eine formelle Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen?
Als anfragende Person wünschte ich mir, dass eine fehlende Vollständigkeit des Antrages mitgeteilt wird und man nicht direkt eine Negativantwort erhält und der Antragsprozess dann erneut durchgeführt werden müsste.

Zu den Varianten: Die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis muss ausführlich sein, damit diese für den Auskunftersuchenden verwertbar ist. Viele Belastungen sind räumlich auf einem Grundstück verortet. Diese Verortung ist in den Lageplänen zur Baulasteintragung dokumentiert. Diese Dokumente müssen dem Auskunftersuchenden mit der Auskunft zur Verfügung gestellt werden. Die Daten des Typs xbau.Baulast werden in unserem Fachverfahren zu jeder Baulasteintragung gepflegt.

Grundsätzlich wollen wir als Fachverfahrenshersteller unser bisher seit vielen Jahren online verfügbare und vollständig automatisierte Baulastauskunft zukünftig mit XBau 2 abbilden. Diese Möglichkeit sehe ich im aktuellen Entwurfsstand noch nicht abgebildet. Daher habe ich im Dokument ein paar wenige Kommentierungen diesbezüglich vorgenommen.

Ergänzung am 25.05.22

Guten Morgen,
danke für Ihre Rückmeldung!
Ihre Aussagen unterstützen meine Vermutung, vor allem was die Ausführlichkeit der Auskunft betrifft. Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie dazu den Datentyp xbau:baulast bevorzugen würden (was ja auch Sinn ergibt, weil dieser Datentyp auch bei der Eintragung verwendet wird).  Wäre dann also die Variante 2 die Nachricht, die Ihren Anforderungen entspricht?

ja, den Typ xbau:baulast sehe ich hier in Verbindung mit der Variante 2 als richtig an. Nur so kann ich die notwendigen Informationen, die ich als auskunftsuchende Person benötige, erhalten.

Eine  Frage noch: ist es wirklich so, dass eine schlichte Registerabfrage ein Aktenzeichen erfordert?

Zum Aktenzeichen: Da die Registerabfrage kostenpflichtig ist wird ein Vorgang benötigt, in dem zum einen die Beantragung und die Auskunft dokumentiert wird. Zudem finden hier die Gebührenberechnung und die Erstellung des Gebührenbescheids statt. Entsprechend der Vorgaben zur Schriftgutverwaltung in den Verwaltungen muss auf jedem erzeugten Dokument das Geschäftszeichen ausgegeben werden. Dieses setzt sich aus dem entsprechenden Teil des Aktenplans und dem Aktenzeichen zusammen. Zudem ermöglicht dieses Vorgehen, auszuwerten, wie viele Auskünfte manuell und wie viele Auskünfte automatisiert durchgeführt wurden.

Anders sieht es bei mündlichen Auskünften aus. Hier wird meist auf die Vergabe eines Aktenzeichens verzichtet.

Input aus NRW (MHKBG) (E-Mail an Xleitstelle/init am 12.05.):

im Nachgang zu unserer Sitzung zur Baulastauskunft haben wir intern im MHKBG NRW nochmal das Verfahren zum Antrag Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis besprochen. Ein Antrag, bei dem die für Tatbestandsprüfung des § 85 Abs. 5 BauO NRW 2018 erforderliche Angaben fehlen oder bei dem nach Prüfung das berechtigte Interesse nicht festgestellt werden kann, kann ohne Anhörung zurückgewiesen werden. Das ergibt sich mangels spezieller Regelung in der BauO NRW 2018 aus § 28 VwVfG NRW, der eine Anhörung nur bei Verwaltungsakten vorsieht, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Wegen dieses Wortlautes und der Entstehungsgeschichte der Norm geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei der Ablehnung eines Antrags keine Anhörung erforderlich ist (BeckOK VwVfG/Herrmann, 54. Ed. 1.1.2022, VwVfG § 28 Rn. 9-20). Mit seinem Antrag hat der Beteiligte die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge bzw. die erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Da § 85 Abs. 5 BauO NRW 2018 auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen eröffnet, halten wir eine Anhörung auch nicht für geboten.

Wir gehen davon aus, das dürfte so auch auf die MBO-Regelungen übertragbar sein,

Demnach muss die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller auch nicht zur Korrektur des Antrags auffordern bevor sie ihn ablehnt. Allerdings dürften dies manche Bauaufsichtsbehörden aus Servicegesichtspunkten durchaus tun, wenn offensichtlich ist, dass nur ein Irrtum (Upload der falschen Anlage) vorliegt. Wenn ein Antrag zurückgewiesen wird, kann in NRW auch eine Gebühr erhoben werden, § 15 Abs. 2 GebG NRW. Ob dies in der Praxis erfolgt, ist uns nicht bekannt, müsste im XBau-Prozess aber ermöglicht werden. Gebührentatbestände sind nur für die tatsächliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis vorhanden:

2.5.6
Baulasten

2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück

2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück

Dies bitten wir bei der Abbildung des XBau-Prozesses zu beachten.

E-Mail Antwort aus Kreis Lippe an XLeitstelle am 25.05.

Aktuell versenden wir im Zusammenhang mit Anfragen auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis keine Eingangsbestätigung, weil die inhaltliche Rückmeldung auf die jeweilige Anfrage i.d.R. sehr zeitnah (innerhalb von 1-2 Tagen) erfolgt und wir insofern bisher keinen Bedarf an einer Eingangsbestätigung gesehen haben, die mit der abschließenden Beantwortung so eng zusammenfällt.

Andererseits hätte eine Art „Übermittlungsbestätigung“, die dem Antragsteller damit gleichzeitig bestätigt, dass seine Anfrage formal erstmal vollständig ist und er im nächsten Schritt nun die in Auskunft bekommt, für den Anfragenden vielleicht schon einen Mehrwert (da kann man wahrscheinlich lange drüber diskutieren). Mitunter werden Eingangsbestätigungen ja auch noch dazu genutzt, Datenschutzhinweise zu übermitteln.

Eine Vollständigkeitsprüfung geht nach meinem bisherigen Verständnis über die Prüfung des berechtigten Interesses hinaus und müsste aus meiner Sicht schon erfolgen. So wäre es zur Prüfung der Anfrage z.B. ja auch erforderlich, dass die vollständigen Grundstücksdaten angegeben werden und damit das Grundstück, für welches angefragt wird, eindeutig bezeichnet wird. Darüber hinaus wären auch die vollständigen Daten des Anfragenden erforderlich (u.a. im Hinblick auf die Gebührenentscheidung). Dementsprechend müsste dann auch bei fehlenden Angaben eine Rückweisung oder Mitteilung der Unvollständigkeit erfolgen.

Zu der Gebührenentscheidung wollte ich noch anmerken, dass bei schriftlichen Anfragen/ Auskünften (zumindest bei uns) immer eine Gebühr erhoben wird, also auch bei Negativauskünften, d.h. der Mitteilung, dass keine Baulast vorliegt.

Zu Ihrer zweiten Frage (zur eigentlichen Auskunft) würde ich aus den von Ihnen auch genannten Gründen eindeutig die Variante 2 für die richtige halten, weil man allein mit der Mitteilung, dass eine Baulast vorliegt, tatsächlich nicht viel anfangen kann (die Info allein hat also wenig Aussagewert). Die weitergehenden Informationen (Art der Baulast, ggf. Baulastfläche etc.) gehören in dem Zusammenhang auf jeden Fall dazu.

Das Kapitel zur Baulastauskunft wurde gemäß der Rückmeldungen der AG-Mitglieder überarbeitet.

Noch offen: Verschiebung als Unterkapitel zu "III.13 Das Baulasten-Verfahren"

Zwei Fragen:

  1. Sollte im Ablaluf nicht zuerst die Prüfung des berechtigten Interesses stehen? Denn wenn das nicht gegeben ist, kann man sich den Rest sparen.
  2. Wieso gibt es die Unterschiede in den Nachrichten 0710/0712 (bei anfragendePerson/antragsteller; rolleAntragsteller & grundstueckseigentuemer fehlten in 0710, ...)?

 

EG22-02 23.06.2022

Diskussion der Umsetzung in der verteilten Fassung der Spezifikation:   

  1. Der Dokutext zu den Nachrichten lässt sich noch verbessern (die elementare Fachlogik der Nachricht sollte genannt werden). 
  2. Nachricht baulastenverzeichnis.auskunft.0713: zu prüfen sind Struktur und Kardinalitäten in dieser Nachricht (beispielsweise kann es pro Grundstück mehrere Baulasten geben)
  3. Bezug Grundstück zu überprüfen: kann in der Ergebnisnachricht 0713 der Zusammenhang hergestellt werden von der ermittelten Baulast zu einem bestimmten der angefragten Grundstücke? In der Antwort sollte jeweils das angefragte Grundstück als Bezugswert enthalten sein (Daten aus der Anfrage zitieren).
  4. Begründung in Nachricht 0713 Bei Negativantwort sollte eine Begründung geliefert werden (entsprechend der Logik und Darstellung in den XBau-Bescheidnachrichten)
  5. Erläuterung zum "Nachweis berechtigtes Interesse" in Nachricht baulastenverzeichnis.anfrage.0710 : Der Nachweis, dasss ich Rechtsanwalt oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin, kann per Textfeld berechtigtesInteresseBeschreibung geschehen und per Anlage belegt werden. Was dafür erforderlich ist, variiert je nach Bedarf aus Sicht UBAB.  Das sollte im Dokutext besser dargestellt werden.
  6. Mittelfristig zu klären ist der Bezug einer Baulast: ist es das Grundstück oder das Flurstück (aus Sicht NRW ist es das Grundstück, nach Information UBAB Trier das Flurstück). An der vorhandenen Grundstruktur (kleinste Einheit für die Auskunft ist das Grundstück) soll zunächst festgehalten werden.  In den Umsetzungsprojekten werden sich einige Fragen praxisnah klären lassen.

Der CR soll jetzt fertig umgesetzt werden.

Die Abschnitte zum Baulast-Verfahren und zur Baulastauskunft sollten in der Spezifikation Unterabschnitte eines Kapitels III.x werden. Die beiden XSD-Dateien sollten ebenfalls zusammengeführt werden (die Nachrichtennummern können bleiben).

  • Für die neue Verfahrensart "Baulastauskunft" wurde ein neues Unterkapitel aufgenommen (vgl. Abschnitt III.13.2).
  • Die Nachricht 0710 wurde entsprechend der Anforderungen umstrukturiert:
    • Die Kardinalität des Elementes 'grundstueck' wurde auf 1..n gesetzt (somit ist in der Nachricht 0710 Angabe mehrerer Grundstücke möglich);
    • Das Element 'berechtigtesInteresse' wurde um ein Kindelement 'beschreibung' vom Typ datatypeC erweitert. Somit kann der Nachweis des berechtigten Interesses per Textfeld geschehen (neben der Möglichkeit über das Feld 'nachweis' ein bestätigendes Dokument beizufügen).
  • Die Nachricht 0713 wurde entsprechend der Anforderungen umstrukturiert:
    • Das Element 'negativAntwort' wurde um die Kindelemente 'negativAntwort' vom Typ xs:boolean und 'begruendung' vom Typ TextFormatiert erweitert. Damit falls die Anfrage auf Baulastauskunft aus dem Baulsatverzeichnis nicht bearbeitet werden kann, eine Begründung der negativen Antwort geliefert werden kann.
    • Das Element 'auskunft' wurde um das Element 'grundstueck' mit Kardinalität 1..n erweitert, um sich auf das in der Anfrage angegebene Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beziehen zu können.
    • Das Element 'grundstueck' wurde um erforderliche Kindelemente 'angefragtesGrundstueck' vom Typ Grundstueck und 'baulastVorhanden' vom Typ xs:boolean und um optionale Kindelemente 'baulastDaten' vom Typ Baulast und 'baulastInformation' vom Typ Baulastauskunft erweitert. Somit im Fall, wenn Baulastinformation zu mehreren angefragte Grundstücken geliefert werden, es nachvollziehbar bleibt, zu welchem Grundstück die Informationen gehören. 

QS durch XLeitstelle:

Ist das Choice-Element an dieser Stelle korrekt?
Müsste es nicht zwei Elemente geben, zwischen denen man wählen kann?

Status geht bis zur Klärung zurück zur Umsetzung.

Das Choice-Element wurde von init als Fehler identifiziert. Wird korrigiert.

Die Nachricht 0713 wurde entsprechend der Anmerkung so angepasst, dass die Nachricht 0713 zwei Elemente 'bezug' und 'ergebnis' enthält. Das Element 'ergebnis' enthält zwei Kinderelemente 'negativantwort' und 'auskunft', zwischen denen man wählen muss, je nachdem, ob Informationen über die Baulast geliefert werden können oder nicht.

Im Prozess Baulastauskunft können die Prüfungen "Formelle Prüfung" und "Berechtigtes Interesse" parallel ausgeführt werden. Das Diagramm 'Abbildung III.13.7. Prozess Baulastauskunft' wurde entsprechend angepasst. 

Dem Element 'negativantwort' wurde ein Kindelement 'anlagen' vom Typ 'Anlagen' hinzugefügt, damit ist es möglich bei einer Ergebnisrückmeldung auch eine Anlage zu versenden.

QS durch RZ

grundsätzlich denke ich, der CR-Baulastauskunft ist ausführbar umgesetzt. Dennoch habe ich zwei Anmerkungen.

 

1. könnte man die Prüfungen "Formelle Prüfung" und "Berechtigtes Interesse" parallel ausführen. Zum einen wäre es "kundenfreundlicher" im Vorfeld festzustellen ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, bevor ich umfangreiche Nachforderung anfordert. Natürlich kann es sein, dass "ich" das "Berechtige Interesse" aufgrund von fehlenden Informationen nicht prüfen kann, dann wäre die jetzige Reihenfolge natürlich richtig. Schlecht wäre es, Dokumente und Flurkarten nachzufordern, diese zu erhalten und dann eine "Negativantwort" zu versenden weil das "Berechtigte Interesse" nicht vorliegt. Vielleicht ist die Parallelität ja immer vorhanden, kann aber in der Prozessskizze nicht dargestellt werden?

 

2. Grundsätzlich sollte bei einer Ergebnisrückmeldung auch eine Anlage versendet werden können. M.E. ist ein Text (TextFormatiert) hier sicher richtig aber zu kurz gesprungen. Ich denke, die meisten Kommunen möchten auch eine negative Antwort in eine entsprechende Form "gießen" - also ein Antwortschreiben aus dem Fachverfahren (.pdf) mit Schriftkopf, Rubrum etc.. Dies sollte nicht nur für die Baulastauskunft gelten.

 

Der nachfolgende Screenshot wurde von mir ergänzt (rote Strichpunktlinie)

Die Anmerkungen "QS durch RZ" wurden umgesetzt (siehe oben Kommentar vom 21.10.2022)

Das Diagramm 'Abbildung III.13.7. Prozess Baulastauskunft' ist noch im Detail zu prüfen: Ist es strukturell UML-konform? Stimmt es mit der intendierten Semantik überein?

QS durch XLeitstelle am, 28.10.2022

Antragsteller findet die Lösung "richtig und praktikabel"

Offene Frage ist, ob die beiden letzten Nachrichten 0713 & 0714 durch einen schwarzen Balken zusammengeführt werden müssten und dann erst in die letzte Aktivität "Nachricht weiterverarbeiten" münden sollten.

Trotzdem Status = geprüft