XL: Änderung einer Baulast

XBAU-427
Erfasst
Fr., 27.06.2025 - 14:32
 
Fr., 20.06.2025 - 13:35
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Eine Änderung / Teillöschung einer Baulast kann auch aufgrund einer Verschmelzung oder Teilung eines Grundstückes oder Flurstückes erfolgen.

Dies geht einher mit einer Änderung im Grundbuch.

Hierfür gibt es bisher noch keinen Prozess in XBau.

Kommentare

AG Baulast vom 20.06.2025

  • Eine Änderung im Grundbuch (betrifft Flurstück(e) oder Grundstück) muss auch eine Änderung einer Baulast nach sich ziehen, die sich diese Flurstücke oder diese Grundstück betrifft.
  • Außerdem löst auch bei eine Änderung der betroffenen Flurstücke durch Teilung oder Verschmelzung die Fortschreibung des Baulastblattes fort – Dieser Anwendungsfall ist tritt viel häufiger als die Grundbuchmäßige Änderung auf. Sender geänderter Katasterdaten wäre hier die zuständige Katasterbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.
  • Die Baulastlöschung ([ XBAU-50 Umsetzung ESSEN: Baulastlöschung|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-50]) in XBau beinhaltet nicht die Änderung oder Teillöschung einer Baulast.
  • Hierfür wird ein neuer Prozess benötigt:
    • Hier findet zunächst eine Kommunikation zwischen Grundbuchamt und Bauaufsichtsbehörde statt, um die Änderung oder Teillöschung auch im Baulastenverzeichnis nachzuvollziehen.
    • Zum anderen müssen Baulastgeber und Baulastnehmer über die Änderung / Teillöschung informiert werden.

EG25-02a 24.06.2025

  • AG zur Baulast fand am 20.06. statt.
  • Die besprochenen Themen wurden kurz vorgestellt (siehe Termin AG Baulast oben)

E-Mail aus NRW, Kreis Minden-Lübbecke (23.06.2025)

  • Die Fortführung/Änderung des Baulastenverzeichnis wird bei uns im Normalfall durch unsere Kataster- und Vermessungsbehörde angestoßen, wenn ein belastetes Grundstück geteilt, verschmolzen o.ä. wird. Dorthin erfolgt dann auch die Rückmeldung, wo zukünftig die Belastung besteht.
  • Meldungen vom Grundbuchamt bzgl. Änderungen am Grundstück hinsichtlich Fortführung des Baulastverzeichnisses sind hier unbekannt.