NW: Ergänzung "Baulastauskunft"

XBAU-398
in Arbeit
Do., 23.01.2025 - 10:11
 
Do., 23.01.2025 - 09:45
priority-icon Medium
  • Spezifikation

Dieser CR war bisher ein Teil des CRs [ XBAU-231 Verworfen NW: OZG-Leistungen Baulast|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-231], der mehrere Change Requests zum Thema Baulast als Thema hatte. Zur besseren Bearbeitung wird daher der Teil, der die Auskunft zu einer Baulast betrifft in diesem neuen CR behandelt.

Kommentare

§ 83 MBO Baulasten, Baulastenverzeichnis

  1. Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  2. Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
  3. Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
  4. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
    1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,
    2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
  5. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

AG 1 im EG25-01:

Info aus der AG:

  • Teilweise werden Auskunftsplattformen in den Ländern genutzt, damit die Auskunftssuchenden nicht mehr persönlich in der Behörde vorbei kommen müssen. Durch diese erhalten sie dann die Information, ob das Grundstück belastet oder nicht belastet ist.
  • Je nach Bundesland werden für die Einsicht Gebühren fällig oder auch nicht.

Der vorhandene Prozess Baulastauskunft (siehe Abschnitt III.16.2) wird entsprechend abgeändert:

  • baulastenverzeichnis.anfrage.0710: Element ArtDerAnfrage mit Codeliste wird ergänzt:
    • Einfache Auskunft: Nur Angabe ob “belastet” / “nicht belastet” wird benötigt
    • Abschrift: Bei Angabe “belastet” wird auch die Abschrift benötigt
    • Zu klären ist, ob dies pro angefragtem Grundstück ergänzt werden soll (also im Datentyp angabenGrundstuecke) oder pro Anfrage (also unterhalb des Datentyp angabenGrundstuecke)
  • baulastenverzeichnis.auskunft.0713:
    • Der Choice bei “ergebnis” muss für beide Pfade mandatorisch werden (Bugfix)
    • Falls ArtDerAnfrage nur einmal pro Anfrage geklärt wird:
      • Der anonyme Datentyp auskunft wird mit einem Choice modelliert:
        • der erste Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckEinfacheAuskunft mit den Elementen angefragtesGrundstueck und baulastVorhanden als Pflichtfelder.
        • der zweite Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckAbschrift mit allen bisherigen Elemente des anonymen Datentyps grundstueck, die aber dann alle mandatorisch sind.
    • Falls ArtDerAnfrage pro Grundstück geklärt wird:
      • Der anonyme Datentyp grundstueck wird mit einem Choice modelliert:
        • der erste Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckEinfacheAuskunft mit den Elementen angefragtesGrundstueck und baulastVorhanden als Pflichtfelder.
        • der zweite Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckAbschrift mit allen bisherigen Elemente des anonymen Datentyps grundstueck, die aber dann alle mandatorisch sind.
  • Zu klären für den Prozess wäre hier auch noch, ob im Prozessschritt “Ergebnis aus dem Verzeichnis abrufen” auch die dementsprechenden XBau-Nachrichten modelliert werden sollten.

Status: In Arbeit