NW: Ergänzung "Eintragung Baulast"

XBAU-397
in Arbeit
Do., 23.01.2025 - 10:10
 
Do., 23.01.2025 - 09:37
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  • Spezifikation

Dieser CR war bisher ein Teil des CRs [ XBAU-231 Verworfen NW: OZG-Leistungen Baulast|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-231], der mehrere Change Requests zum Thema Baulast als Thema hatte. Zur besseren Bearbeitung wird daher der Teil, der die Eintragung einer Baulast betrifft in diesem neuen CR behandelt.

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Info zu Baulastarten (Liste ggf. nicht abschließend)

  • Abstandsflächenbaulast: Eigentümer sind verpflichtet, einen Abstand von mindestens 3 Metern zu der benachbarten Immobilie einzuhalten. Diese Flächen müssen frei bleiben und dürfen nicht bebaut werden. In der Regel muss die freie Fläche auf dem eigenen Grundstück liegen. Ist das nicht möglich, muss die Abstandsflächenbaulast auf dem benachbarten Grundstück eingetragen werden.
  • Anbaubaulast: Liegt diese Baulast vor, müssen alle Gebäude entlang einer Straße in geschlossener Front aneinander abschließen.
  • Erschließungsbaulast: Ein Grundstück hat keinen direkten Zugang an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, die Wasser-, Strom- oder Abwasserversorgung. Wenn der Zugang ausschließlich über ein anderes Grundstück erfolgt, braucht es eine Erschließungsbaulast, um die Zugänge über das benachbarte Grundstück laufen zu lassen.
  • Überfahrbaulast: Mit dieser Baulast wird sichergestellt, dass ein Grundstück über ein anderes Grundstück erreicht wird. Dadurch sollen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen auf das begünstigte Grundstück gelangen. Bei einer Überfahrlast darf die Zufahrt nicht bebaut oder durch Tore oder Türen eingeschränkt werden.
  • Kinderspielflächenbaulast: Bei Immobilien mit mehr als 5 vermietbaren Wohnungen muss eine Spielfläche für die Kinder der Mieter vorhanden sein. Die Größe hängt dabei von den Wohneinheiten ab. Sind Seniorenwohnungen geplant, kann diese Baulast entfallen.
  • Stellplatzbaulast: Manchmal muss eine Immobilie über eine gewisse Anzahl an Stellplätzen verfügen. Sollte auf dem eigenen Gelände nicht ausreichend Fläche vorhanden sein, kann auch auf das benachbarte Grundstück ausgewichen werden. Dann befindet sich dort eine Stellplatzbaulast. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks muss aber der Baulast zustimmen.
  • Vereinigungsbaulast: Dadurch können zwei Grundstücke als Einheit zählen. Auf diesem Wege lässt sich ein Gebäude auf zwei Grundstücken errichten, zum Beispiel ein Zweifamilienhaus.
  • Standsicherungs-Baulast: Ist diese Baulast vorhanden, müssen Teile des Nachbarhauses auf dem eigenen Grundstück geduldet werden, damit dessen Standsicherheit gewährleistet ist

§ 83 MBO Baulasten, Baulastenverzeichnis

  1. Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  2. Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
  3. Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
  4. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
    1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,
    2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
  5. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

AG 1 im EG25-01:

  • Im Prozess Eintragung Baulast (siehe Abschnitt III.16.1) wird im Prozessschritt “Baulastenverzeichnis fortschreiben” die Nachricht zur Baulastenverzeichnisführenden Stelle zur Eintragung ergänzt.
  • Die Baulastenverzeichnisführenden Stellen legen sehr unterschiedlich die Baulastenblätter an: Ein Blatt = 1 Baulast oder auch Ein Blatt = sehr viele unterschiedliche Baulasten. Somit kann auch eine Baulastnummer mehrere Baulasten betreffen.
  • Daher wird der Datentyp Baulast ergänzt mit einer Codeliste _Art der Baulas_t (Typ 4), damit bei der Baulastlöschung auch die korrekte Baulast referenziert werden kann, die gelöscht werden soll.
  • Zur Info: In einigen Ländern ist eine Erklärung in elektronischer Form ausgeschlossen (RLP, [§ 86 LBauO | Landesnorm Rheinland-Pfalz|https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV25P86])

Status: In Arbeit