NW: Ergänzung "Eintragung Baulast"
XBAU-397
in Arbeit
Do., 23.01.2025 - 10:10
Do., 23.01.2025 - 09:37
- Spezifikation
Dieser CR war bisher ein Teil des CRs [
XBAU-231
Verworfen
NW: OZG-Leistungen Baulast|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-231], der mehrere Change Requests zum Thema Baulast als Thema hatte. Zur besseren Bearbeitung wird daher der Teil, der die Eintragung einer Baulast betrifft in diesem neuen CR behandelt.
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§ 83 MBO Baulasten, Baulastenverzeichnis
- Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
- Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
- Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
- Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
- andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,
- Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
- Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.
AG 1 im EG25-01:
- Im Prozess Eintragung Baulast (siehe Abschnitt III.16.1) wird im Prozessschritt “Baulastenverzeichnis fortschreiben” die Nachricht zur Baulastenverzeichnisführenden Stelle zur Eintragung ergänzt.
- Die Baulastenverzeichnisführenden Stellen legen sehr unterschiedlich die Baulastenblätter an: Ein Blatt = 1 Baulast oder auch Ein Blatt = sehr viele unterschiedliche Baulasten. Somit kann auch eine Baulastnummer mehrere Baulasten betreffen.
- Daher wird der Datentyp Baulast ergänzt mit einer Codeliste _Art der Baulas_t (Typ 4), damit bei der Baulastlöschung auch die korrekte Baulast referenziert werden kann, die gelöscht werden soll.
- Zur Info: In einigen Ländern ist eine Erklärung in elektronischer Form ausgeschlossen (RLP, [§ 86 LBauO | Landesnorm Rheinland-Pfalz|https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV25P86])
Status: In Arbeit
Info zu Baulastarten (Liste ggf. nicht abschließend)