NW: Ergänzung "Eintragung Baulast"

XBAU-397
  • 2.6
Umsetzung
Fr., 11.07.2025 - 08:49
 
Do., 23.01.2025 - 09:37
priority-icon Medium
  • Spezifikation

Dieser CR war bisher ein Teil des CRs [ XBAU-231 Verworfen NW: OZG-Leistungen Baulast|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-231], der mehrere Change Requests zum Thema Baulast als Thema hatte. Zur besseren Bearbeitung wird daher der Teil, der die Eintragung einer Baulast betrifft in diesem neuen CR behandelt.

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Info zu Baulastarten (Liste ggf. nicht abschließend)

  • Abstandsflächenbaulast: Eigentümer sind verpflichtet, einen Abstand von mindestens 3 Metern zu der benachbarten Immobilie einzuhalten. Diese Flächen müssen frei bleiben und dürfen nicht bebaut werden. In der Regel muss die freie Fläche auf dem eigenen Grundstück liegen. Ist das nicht möglich, muss die Abstandsflächenbaulast auf dem benachbarten Grundstück eingetragen werden.
  • Anbaubaulast: Liegt diese Baulast vor, müssen alle Gebäude entlang einer Straße in geschlossener Front aneinander abschließen.
  • Erschließungsbaulast: Ein Grundstück hat keinen direkten Zugang an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, die Wasser-, Strom- oder Abwasserversorgung. Wenn der Zugang ausschließlich über ein anderes Grundstück erfolgt, braucht es eine Erschließungsbaulast, um die Zugänge über das benachbarte Grundstück laufen zu lassen.
  • Überfahrbaulast: Mit dieser Baulast wird sichergestellt, dass ein Grundstück über ein anderes Grundstück erreicht wird. Dadurch sollen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen auf das begünstigte Grundstück gelangen. Bei einer Überfahrlast darf die Zufahrt nicht bebaut oder durch Tore oder Türen eingeschränkt werden.
  • Kinderspielflächenbaulast: Bei Immobilien mit mehr als 5 vermietbaren Wohnungen muss eine Spielfläche für die Kinder der Mieter vorhanden sein. Die Größe hängt dabei von den Wohneinheiten ab. Sind Seniorenwohnungen geplant, kann diese Baulast entfallen.
  • Stellplatzbaulast: Manchmal muss eine Immobilie über eine gewisse Anzahl an Stellplätzen verfügen. Sollte auf dem eigenen Gelände nicht ausreichend Fläche vorhanden sein, kann auch auf das benachbarte Grundstück ausgewichen werden. Dann befindet sich dort eine Stellplatzbaulast. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks muss aber der Baulast zustimmen.
  • Vereinigungsbaulast: Dadurch können zwei Grundstücke als Einheit zählen. Auf diesem Wege lässt sich ein Gebäude auf zwei Grundstücken errichten, zum Beispiel ein Zweifamilienhaus.
  • Standsicherungs-Baulast: Ist diese Baulast vorhanden, müssen Teile des Nachbarhauses auf dem eigenen Grundstück geduldet werden, damit dessen Standsicherheit gewährleistet ist

§ 83 MBO Baulasten, Baulastenverzeichnis

  1. Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  2. Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
  3. Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
  4. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
    1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,
    2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
  5. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

AG 1 im EG25-01:

  • Im Prozess Eintragung Baulast (siehe Abschnitt III.16.1) wird im Prozessschritt “Baulastenverzeichnis fortschreiben” eine neue Nachricht zur Baulastenverzeichnisführenden Stelle zur Eintragung (“Eintragung ins Baulastenverzeichnis”) ergänzt.
  • Die Baulastenverzeichnisführenden Stellen legen sehr unterschiedlich die Baulastenblätter an: Ein Blatt = 1 Baulast oder auch Ein Blatt = sehr viele unterschiedliche Baulasten. Somit kann auch eine Baulastnummer mehrere Baulasten betreffen.
  • Daher wird der Datentyp Baulast ergänzt mit einem neuen Element “artDerBaulast”, welches die neue Codeliste _Art der Baulas_t (Typ 4) nutzt, damit bei der Baulastlöschung auch die korrekte Baulast referenziert werden kann, die gelöscht werden soll.
  • Zur Info: In einigen Ländern ist eine Erklärung in elektronischer Form ausgeschlossen (RLP, [§ 86 LBauO | Landesnorm Rheinland-Pfalz|https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV25P86])

Status: In Arbeit

  • Im Datentyp Baulast wurde ein neues Element artDerBaulast ergänzt, welches die neue Codeliste _Art der Baulas_t (Typ 4) nutzt.
  • Die Codeliste Art der Baulast wurde im XRepository angelegt als Beispielcodeliste.
  • Es wurde eine neue Nachricht baulasten.eintragung.0703 ergänzt.
  • Das Kapitel Das Baulasten-Verfahren (III.16.1.3.1) und der Prozess Eintragung Baulast wurden entsprechend angepasst.

Zu klären ist, wie der Dienst für 0703 aussehen soll: BAB2BAB oder BAB2BLV (BLV=Baulastenverzeichnis). Das Kapitel Das Baulasten-Verfahren muss dann auch noch mal entsprechend ergänzt werden.

AG Baulast vom 20.06.2025

Ergänzung des Prozessdiagramms

  • Direkt nach dem Schritt formelle Prüfung/materielle Prüfung wird ein neuer Schritt Schriftformerfordernis umsetzen / prüfen eingefügt.
    • Falls bereits bei "Unterlagen zusammenstellen" die Schriftformerfordernis erfolgt ist, wird diese in diesem Schritt geprüft.
    • Falls die Schriftformerfordernis noch umgesetzt werden muss, werden die ausgedruckten Unterlagen den Beteiligten (Baulastgeber und Baulastnehmer) zur Unterschrift vorgelegt. Die Unterschrift muss vor einem Mitarbeitenden der Behörde erfolgen. Ggf. sind noch weitere behördeninterne Schritte nötig (länderspezifisch).
  • Der Pool Baulastenverzeichnis wird in Baulastenverzeichnisführende Stelle umbenannt. Die Beschreibungen des Kapitels müssen entsprechend angepasst werden.
  • Es wird ein neuer Prozessschritt Information Baulastgeber erstellt (“parallel” zu Nachrichten 0702 und 1160), für den Fall, dass der Begünstigter/Bauherr nicht auch der Baulastgeber ist.
    • Die Behörde verschickt postalisch die Unterlagen zur Baulast (Eintragung oder Ablehnung des Eintrags) an den Baulastgeber.

Anpassung der Nachricht 0700

Die Beschreibung des Elements bezug wird ergänzt:

  • Im Kontext einer nicht-selbständigen Baulasterklärung wird hier der Bezug zu einem laufenden Baugenehmigungsverfahren hergestellt. Im anderen Fall existiert noch keine Vorgangsnummer, so dass dieses Element nicht verwendet wird.
  • Falls die Nachricht 0700 genutzt wird, um korrigierte Unterlagen an die Behörde zu übermitteln (angefordert durch Nachricht 0701), wird in diesem Element, der laufende Vorgang der Bearbeitung der Baulasterklärung und die Nachricht baulasten.vorlageErklaerung.0700 genannt, durch deren Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde der Vorgang ausgelöst worden ist.

Anpassung Nachricht 0701

  • Ergänzung des Elements Anlagen (0..1)

Dienst

Als Dienst zwischen Bauaufsichtsbehörde und Baulastenverzeichnisführende Stelle wird BAB2BAB verwendet.

Sonstige Information

Wenn eine Baulasterklärung in der Bauaufsichtsbehörde bearbeitet wird, wird auch (bei Erfolgsaussicht einer Eintragung) schon ein Baulastblatt (inkl. Baulastnummer) angelegt. D.h. eine Information seitens der Baulastenverzeichnisführende Stelle nach erfolgreicher Eintragung zur Bauaufsichtsbehörde ist nicht mehr nötig.

E-Mail von Prosoz 20.06.2025

Die Codeliste Art der Baulast kann auch folgende Einträge beinhalten (mit * markiert, bereits in Codeliste vorhanden)

Bauordnungsrecht
• Zufahrt*
• Erschließung*
• Entwässerung
• Grundstücksvereinigung*
• Anbau*
• Abstandsfläche*
• Gemeinsame Bauteile
• Gebäudeabschlusswand
• Stellplätze*

Bauplanungsrecht
• Altenteiler
• Nutzungssicherung
• Betriebswohnung

EG25-02a 24.06.2025

  • AG zur Baulast fand am 20.06. statt.
  • Die besprochenen Themen wurden kurz vorgestellt (siehe Termin AG Baulast oben)

Bisherige Umsetzung:

Ergänzung des Prozessdiagramms Eintragung Baulast

  • Der Pool Baulastenverzeichnis wurde in Baulastenverzeichnisführende Stelle umbenannt.
  • Nach dem Schritt formelle Prüfung/materielle Prüfung wurde ein neuer Schritt Schriftformerfordernis umsetzen / prüfen eingefügt.
  • Es wurde ein neuer Prozessschritt Information Baulastgeber erstellt (“parallel” zu Nachrichten 0702 und 1160).

Nachricht 0700

  • Die Beschreibung des Elements bezug wurde ergänzt.

Nachricht 0701

  • Das Element Anlagen (0..1) wurde ergänzt.

Nachricht 0703

  • Es wurde eine neue Nachricht baulasten.eintragung.0703 ergänzt.
  • Als Dienst zwischen Bauaufsichtsbehörde und Baulastenverzeichnisführende Stelle wird BAB2BAB verwendet.

Datentyp Baulast

  • Im Datentyp Baulast wurde ein neues Element artDerBaulast ergänzt, welches die neue Codeliste _Art der Baulas_t (Typ 4) nutzt.
  • Die Codeliste Art der Baulast wurde im XRepository angelegt als Beispielcodeliste.

Noch zu erledigen:

  • Das Kapitel Das Baulasten-Verfahren (III.16.1.3.1) wurde entsprechend angepasst.