Essen: Ordnungswidrigkeitenverfahren

XBAU-38
in Arbeit
Mo., 27.01.2025 - 08:37
 
Di., 15.10.2019 - 15:16
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  • Spezifikation

Bisher sind Ordnungswidrigkeitenverfahren / Ordnungsbehördliches Verfahren nicht durch die XBau-Spezifikation abgedeckt.

Rechtsgrundlagen:

-          im Sinne §84 MBO + Nebenrecht (z.B. MPrüfVO)

-          Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

-          Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) +

-          länderspezifische Verwaltungsverfahrensgesetze z.B. für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) )

Kommentare

XBau-EG am: 2019-09-10

Erste Diskussion im EG ergibt die folgende Einschätzung:

  • Die Vorgänge wären in XBau als neuer Prozess zu definieren. Es ist bisher nichts Ähnliches enthalten.
  • Eine Umsetzung als XBau-Prozess könnte relevant bzw. attraktiv sein, sofern es sich um Verstöße im Nachgang einer digital erteilten Baugenehmigung handelt. Dann ist der Ordnungspflichtige als digitaler Kommunikationspartner bekannt und eine digitale Umsetzung der Kommunikation erscheint denkbar.
  • Verstöße, die von der Baukontrolle in der Stadt identifiziert werden, eignen sich hingegen ggf. nicht für die XBau-Kommunikation. Es würden offen Fragen im Zusammenhang von verbindlicher Zustellung von OWI-Bescheiden entstehen.

 

Planung der Bearbeitung des CRs:

  • Aufwand für XBau-EG: hoch
  • Dringlichkeit aus Sicht Stadt Essen: niedrig

 

Status erfasst

EG22-02 23.06.2022 / Arbeitsgruppe 1

Diskussion und Bewertung:

  • Prozess in der Praxis: Es wird ein Verstoß beobachtet, dann der Eigentümer des Grundstücks identifiziert, dann kann ein Schreiben rechtsgültig mit Frist (für Beseitigung, für eine Stellungnahme) zugestellt werden.
  • Bewertung: Das ist digital nicht abbildbar. Im zweiten Fall ist eine rechtsgültige Zustellung nicht definiert (das Thema wird im Rahmen der OZG-Umsetzung nicht betrachtet). Außerdem ist es fragwürdig, ob im Kontext der Baukontrolle in der Stadt die digitale Zustellung einen Nutzen für die BAB ergäbe.
  • OWI-Themen im laufenden BG-Verfahren (z.B. Prüfung bautechnischer Nachweise) könnten aber für die digitale Zustellung relevant sein (z.B. Zustellung eines Anhörungsbogens in Bezug auf fehlende technische Planungsunterlagen)
  • Grundsätzlich ist - z.B. beim BayernPortal - eine rechtsgültige Zustellung in das Nutzerpostfach vorgesehen (muss rechtlich speziell geregelt sein).

Als Ergebnis wird also die weiter oben gegebene Bewertung des Anliegens bestätigt:

  • Eine Umsetzung als XBau-Prozess könnte relevant bzw. attraktiv sein, sofern es sich um Verstöße im Nachgang einer digital erteilten Baugenehmigung handelt.
  • Dann ist der Ordnungspflichtige als digitaler Kommunikationspartner bekannt und eine digitale Umsetzung der Kommunikation erscheint denkbar.

EG25-01 21.01.2025

Diskussion

  • Der Nutzen einer Digitalisierung auf der Basis von XBau wird als hoch eingeschätzt (Trier, Essen, Bremen)
  • “Schriftformerfordernis” könnte ein Thema sein; ebenso die Frage der gültigen Zustellung (Ordnungsbescheid vs. BG-Bescheid)
  • Wer ist Adressat eines OWI-Bescheids? Nicht der Entwurfsverfasser, sondern der Bauherr bzw. Eigentümer (weil verantwortlich).
  • Die Art der Umsetzung in XBau ist zu prüfen: Entweder als XBau-Gebührenbescheid mit zusätzlicher fachliche Nachricht (1141) lösbar. Oder als eine eigene fachspezifische XBau-OWI-Nachricht. In der Diskussion wird für letztere Lösung argumentiert. Das Digitalisierungspotential lässt sich sonst nicht nutzen.

Status in Arbeit

Anmerkungen:

  • Der überwiegende Teil der OWI-Verfahren im Bauwesen findet in aktuellen Bauvorhaben statt, d.h hier sind die Verursacher auch bekannt und können über XBau-Nachrichten erreicht werden.
  • Ggf. ist dafür das Anlegen eines neuen Projektraums sinnvoll, d.h. es sollte nicht der Projektraum des Baugenehmigungsverfahrens dafür verwendet werden