NW: Anpassung Abgeschlossenheitsbescheinigung

XBAU-366
Erfasst
Do., 08.08.2024 - 12:34
 
Mo., 22.07.2024 - 15:41
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  • Spezifikation

Dieser Change Request (CR) zielt darauf ab, die Erweiterung des xBau-Standards (Nachricht 250) für den Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen. Dies ist erforderlich, da beim Prozess Anpassungen zum Inhalt und zur Anlage vorgenommen werden sollten.

Hintergrund:

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient dem Grundbuchamt als Arbeitserleichterung und ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Bildung von Sondereigentum. Sie ist erforderlich für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum (auch Eigentumswohnung genannt) und/oder Teileigentum und die Anlage eigener Grundbuchblätter für jedes einzelne Wohnungs- oder Teileigentum.

Das Grundstück und das Gebäude sind Gemeinschaftseigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen[[1]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-1].

Ein selbstständiges Sondereigentum kann gebildet werden an

  • einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen auf einem Grundstück[[2]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-2] oder
  • einem Stellplatz (Raumfiktion), unabhängig davon, wo sich der Stellplatz auf dem Grundstück oder im Gebäude befindet[[3]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-3].

Auch an Flächen, die außerhalb des Gebäudes liegen, kann ein Sondereigentum gebildet werden (Freiflächensondereigentum)[[4]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-4]. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume die wirtschaftliche Hauptsache bleiben (Annexeigentum).[[5]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-5] Hierdurch kann zum Beispiel eine Terrasse einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt (§ 7 Abs. 4 WEG[[6]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-6]). Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Wissenserklärung, kein Verwaltungsakt[[7]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-7].

Die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)[[8]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-8] geregelt.

Begründung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt (§ 7 Abs. 4 WEG[[6]|https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeschlossenheitsbescheinigung#cite_note-6]).

Derzeit kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung über das Bauportal.NRW nicht erteilt werden, da es keine dedizierte XBau-Nachricht 250 mit den ausführlichen Angaben und dem Grundbuchauszug versehen werden kann.

Inhalte

Die folgenden Inhalte müssen im Rahmen des neuen XBau-Standards für den Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung übertragen werden:

Das Element “abgeschlossenheitDaten” legt die Erhebung folgender Daten nah, die nach Abstimmung umgesetzt werden sollen, wenn sinnvoll in Bereich “Weitere Angaben”,:

  • Anzahl Wohnungen
  • Anzahl nicht bewohnbarer Räume
  • Anzahl Garagen à Zusätzlich bitte Stellplätze mit aufnehmen. Also Abfrage → “Anzahl Garagen/Stellplätze”
  • Besteht das Gebäude bereits? j/n
  • Ist eine Baugenehmigung beantragt? j/n
  • Vorgangsnummer (Wenn eine Genehmigung beantragt ist)
  • Baujahr? (tatsächlich oder geplant)
  • Wohneigentum? j/n Zitat: Wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum nach § 7 WoEeigG beantragt, ist das Element mit Wert true zu instantiieren.
  • Dauerwohnrecht? j/n Zitat: Wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein Dauerwohnrecht nach § 32 WoEigG beantragt, ist das Element mit Wert true zu instanziieren.

Den verlangten Grundbuchauszug kann man evtl. als verpflichtende PDF-Anlage erfragen. Grundbuchauszüge liegen ja vermutlich meistens als PDF vor.

Das Feld „Grundbucheintrag“ existiert nicht in der xBau-Nachricht 0250. Das Stichwort “Grundbuch” findet man nur bei der 3103, das ist ein Code innerhalb des Baulastenverfahrens, welcher nicht passend ist. Insofern wird gebeten, einen entsprechenden Code in der XBau Nachricht zu ergänzen.

Der Nachricht müssen folgende Anlagen hinzugefügt werden, falls erforderlich:

  • Lageplan des Grundstücks und Baubestandszeichnung §. 4 AVA im Maßstab 1:000 (DIN 1356), mit eingezeichneten abgeschlossenen Einheiten für die Bildung von Wohnungs-; Teil und Sondereigentum
  • Teilungserklärung
  • Grundbuchauszug

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