Angrenzer Einsichtnahme

XBAU-33
  • 2.5
Umsetzung
Mi., 13.03.2024 - 14:11
 
Mo., 14.10.2019 - 13:27
priority-icon Highest
  • Spezifikation

Derzeit ist in XBau für das Abweichungsverfahren (vgl. § 67 Absatz 1 MBO) lediglich die elektronische Kommunikation zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherr vorgesehen. Da einige Landesbauordnungen auch eine Nachbarbeteiligung innerhalb dieses Verfahrens vorsehen, ist XBau dahingehend zu ergänzen.

Vgl. §72 Absatz 1 BauO NRW 2018 –

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

und beispielsweise:

  • 68 NBauO (Niedersächsische Bauordnung)
  • 71 LBO (Saarland)
  • 68 LBauO (Rheinland-Pfalz)
  • 70 BauO Bln (Berlin)

Zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren soll den Angrenzern angeboten werden, auf einer elektronischen Plattform Einsicht in die für diesen Zweck vorgesehenen Unterlagen des Bauvorhabens zu nehmen.

  • Die Einsichtnahme ist nur den berechtigten Parteien vorbehalten, d. h. es muss ein entsprechender Ablauf zum Schutz der Unterlagen gegen unberechtigte Einsichtnahme realisiert sein.
  • Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angrenzer bereits über einen elektronischen Zugang zu einer elektronischen Plattform verfügen oder elektronische Kommunikationsdaten, wie z. B. die E-Mail-Adresse der Angrenzer, der Bauaufsicht bekannt sind.
  • Im Rahmen der elektronischen Beteiligung ist es dann auch konsequent, die Möglichkeit anzubieten, die Einverständniserklärung der Nachbarn elektronisch über eine Plattform an die Bauaufsicht zu übermitteln.
  • Dieser Ablauf könnte auch zur elektronischen Benachrichtigung von Nachbarn (vgl. § 70 Absatz 3 Satz 1 MBO) genutzt werden. Derzeit sieht XBau durch die Nachricht 0400 zwar die Benachrichtigung von Nachbarn vor, jedoch müssen dafür bereits die Nachbarn durch die Bauaufsicht elektronisch adressiert werden können bzw. an einer elektronischen Plattform registriert sein.

Kommentare

XBau-EG am: 2019-01-22

Das Thema wird als relevant eingeschätzt.

Es gibt Zusammenhänge zu der Infrastruktur, die im OZG-Themenfeld diskutiert wird (Nutzerkonto u.a.). Die Festlegungen im vorliegenden CR sollten dazu in einem sinnvollen Zusammenhang stehen (nichts verdoppeln).

Folgende Möglichkeit sollte berücksichtigt werden: Durch eine XBau-Nachricht kann auch ein Anstoß zur Erzeugung eines Briefes gegeben werden (Konvertierung einer XBau-Nachricht in eine Nachricht per Briefpost).

Hinweis: Es kann aus einem Bauprojekt heraus die Notwendigkeit geben, eine Vielzahl von Angrenzern zu adressieren.

Status erfasst

Antragsteller am: 2019-01-26

Solange nicht alle Grundstücksbesitzenden mit einer personengebundenen E-Mail-Adresse ausgestattet sind, wird eine Beteiligung von Betroffenen oder Angrenzern nur postalisch möglich sein. Daher ist es notwendig, eine „analoge“ Komponente in das XBau-Verfahren aufzunehmen. Diese „analogen“ Nachrichten können ebenso in den Spezifikationen definiert werden um somit eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten. Dieses Verfahren wird mit der Einführung der oben genannten personengebundenen E-Mail-Adresse oder ein anderes digitales Kommunikationsverfahren, das alle Grundstücksbesitzenden erreicht, obsolet. Der im Prozessbild dargestellte blaue Pfad kann dann entfallen.

Die folgenden Struktur- und Prozessabbildungen sollen in einer nächsten Expertensitzung diskutiert werden. Die Abbildung sind Softwarebedingt nicht wie die gewohnten Darstellungen in der Spezifikation, sollten jedoch den Gedanken transportieren können. Anschließend werden Beispieldokumente [1-6] gezeigt, die das „analoge“ Verfahren verdeutlichen sollen. Siehe Anlagen...

XBau-EG am: 2019-05-17

Es werden zwei Fokusthemen identifiziert, die umstritten sind und einer Erklärung zugeführt werden sollen:

Thema A

Abstimmung von Zugang und Login (für den Angrenzer) zwischen Web-Plattform und Fachapplikation: Inwieweit ist XBau hiervor betroffen? Inwieweit soll diese Kommunikation durch XBau definiert werden?

o    Man könnte denken, nein, weil bisher im Rahmen der XBau-Online-Ämterbeteiligung auch nicht berücksichtigt.

o    Aber evtl. ist es notwendig und sollte in beiden Kontexten ergänzt werden.

 

Ergebnis der Diskussion:

o    Es ist klar, dass diese Kommunikationsschritte zwischen Web-Plattform und BG-Verfahren als XBau-Nachrichten abgebildet werden sollen. Die Alternative wäre eine proprietäre Schnittstelle.

o    Bei der Ämterbeteiligung ist das gewöhnlich kein Thema, weil von Dauer-Nutzerkonten ausgegangen wird bzw. wurde (im Rahmen von XBau in der Vergangenheit). Dadurch kommt die Anforderung nicht anlassbezogen auf (wenn ein neuer Beteiligungsvorgang startet).

 

Thema B

E-Mail und Briefpost: inwieweit ist XBau hiervon betroffen? D.h. inwieweit sind dort Informationen enthalten, die durch eine XBau-Fachnachricht abzubilden sind?

Der Punkt wird kontrovers diskutiert. Es wird noch keine Klarheit hergestellt, wie die im Prozessdiagramm dargestellten Themen "Briefpost", "E-Mail" und "XBau-Nachricht" miteinander zusammenhängen bzw. unabhängig voneinander sind.

 

Weitere Diskussionpunkte:

-       Es wird auch diskutiert, ob es nicht ausreichend wäre, dem Angrenzer einen UUID-Link zu schicken. Ist ein temporäres Nutzerkonto überhaupt notwendig? Antwort: Hängt vom Schutzbedarf ab. Und davon, wieviel Wert auf die Identität des Angrenzers gelegt wird.

-       Es wird diskutiert, dass es möglicherweise nur zwei XBau-Nachrichten zu geben braucht:

o    Nachricht an die Person, dass sie als Angrenzer beteiligt wird (Einsichtnahme und ggf. Stellungnahme).

  • Das setzt voraus, dass die Person schon ein Nutzerkonto im Portal hat.
  • Die XBau-Nachricht ist dann zu senden von der Fachanwendung an das Webportal, zu dem die Person Zugang hat.
  • Ggf. ist im Webportal ein Posteingang für die Person enthalten, so dass der Inhalt der Nachricht dort durch das Portal für die Person zugänglich gemacht werden kann.
  • Notifikation: Zusätzlich ist natürlich denkbar, dass die Person per SMS, per Mail u.a. eine Information auf einem anderen persönlichen Kanal bekommt (keine XBau-Nachricht), dass eine Nachricht zum Vorgang xy im Posteingang des Portals zum Lesen bereit liegt.

o    Nachricht mit der Stellungnahme der Person

  • Die Stellungnahme ist dann enthalten in einer XBau-Nachricht, die vom Web-Portal (Projektraum, in dem die Person die Stellungnahme eingegeben hat) an die Fachanwendung der Behörde zu senden ist.

 

Der nächste Umsetzungsschritt:

-       Es soll ein XBau-Aktivitätsdiagramms spezifiziert werden, welches den Inhalt der Prozessdarstellung oben entsprechend abbildet und dabei die Diskussionsergebnisse von oben berücksichtigt.

-       Im nächsten EG soll die Analyse auf der Basis konkretisiert werden.

 

Status Umsetzung im Standard

XLeitstelle 11.11.2021

War vorgesehen für 21/4, wird aber mit XBAU-85 Geprüft Akteneinsicht in einer UAG behandelt.

XLeitstelle 31.03.2022

War vorgesehen für 22/1, wurde aber nicht behandelt.

Dieser CR wurde behandelt im Workshop der Arbeitsgruppe (separat einberufene UAG) am 07.06.2022. 

AG Akteneinsicht 07.06.2022.pdf

EG23-01 28.03.2023 / Arbeitsgruppe 1

Die Initiative liegt i.d.R. bei der BAB bzw. deren IT-Fachanwendung (BGV).

Prozessabfolge:

  • die Behörde prüft den Beteiligungsbedarf und identifiziert die zu beteiligenden Parteien
  • das BGV veranlasst die Bereitstellung der Akten --> XBau-Nachricht entsprechend diesem Prozessschritt im Verfahren Akteneinsicht (Szenario A, B und C)
  • dann findet Einladung der Person per Briefpost statt (Einladung zur digitalen Einsichtnahme oder zum Besuch in der Behörde) --> XBau-Nachricht entsprechend diesem Prozessschritt im Verfahren Akteneinsicht (Szenario B)
  • siehe auch die Prozessdarstellung in der Anlage zum vorliegenden CR oben, dort nochmal prüfen, ob ggf. Details übersehen worden sind

Besonderheiten, falls Nachbar bzw. Angrenzer auf eigene Initiative hin Einsicht in das laufende Baugenehmigungsverfahren nehmen will:

  • es kann in bestimmten Fällen ein Nachbar bzw. Angrenzer auch aus eigener Initiative auf die BAB zugehen (entspricht einem Antrag), um seine Beteiligung am laufenden Verfahren zu erwirken
  • muss dann seine Betroffenheit nachweisen; vgl. Kommentare Bayern im Miro-Board (meldet sich ggf. telefonisch, per Brief, persönlich)
  • Variante in Bayern: die Nachbarnbeteiligung wird durch den Bauherrn durchgeführt, nicht durch die BAB

Ergebnisse strukturiert Szenarien A B C.pdf

Umsetzung nächste Schritte:

  • Das Verfahren Angrenzer Einsichtnahme soll in einem separaten, neuen XBau-Kapitel umgesetzt werden.
  • Es ist ein eigenständiges Verfahren mit eigener Fachlichkeit und speziellen Rahmenbedingungen,
  • bestimmte strukturelle Merkmale sind aber identisch im Prozess Akteneinsicht enhalten: 
    • einige der Voraussetzungen wie z.B.: die betroffene Person hat i.d.R. zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme oder auch auf Dauer keinen Account in der Antragsplattform
    • der Prozessschritt Bereitstellung Akte ist identisch
    • der Prozessschritt Benachrichtigung Antragsteller ist identisch
    • ggf. weitere Eigenschaften