Angrenzer Einsichtnahme
- 2.5
- Spezifikation
Derzeit ist in XBau für das Abweichungsverfahren (vgl. § 67 Absatz 1 MBO) lediglich die elektronische Kommunikation zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherr vorgesehen. Da einige Landesbauordnungen auch eine Nachbarbeteiligung innerhalb dieses Verfahrens vorsehen, ist XBau dahingehend zu ergänzen.
Vgl. §72 Absatz 1 BauO NRW 2018 –
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
und beispielsweise:
- 68 NBauO (Niedersächsische Bauordnung)
- 71 LBO (Saarland)
- 68 LBauO (Rheinland-Pfalz)
- 70 BauO Bln (Berlin)
Zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren soll den Angrenzern angeboten werden, auf einer elektronischen Plattform Einsicht in die für diesen Zweck vorgesehenen Unterlagen des Bauvorhabens zu nehmen.
- Die Einsichtnahme ist nur den berechtigten Parteien vorbehalten, d. h. es muss ein entsprechender Ablauf zum Schutz der Unterlagen gegen unberechtigte Einsichtnahme realisiert sein.
- Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angrenzer bereits über einen elektronischen Zugang zu einer elektronischen Plattform verfügen oder elektronische Kommunikationsdaten, wie z. B. die E-Mail-Adresse der Angrenzer, der Bauaufsicht bekannt sind.
- Im Rahmen der elektronischen Beteiligung ist es dann auch konsequent, die Möglichkeit anzubieten, die Einverständniserklärung der Nachbarn elektronisch über eine Plattform an die Bauaufsicht zu übermitteln.
- Dieser Ablauf könnte auch zur elektronischen Benachrichtigung von Nachbarn (vgl. § 70 Absatz 3 Satz 1 MBO) genutzt werden. Derzeit sieht XBau durch die Nachricht 0400 zwar die Benachrichtigung von Nachbarn vor, jedoch müssen dafür bereits die Nachbarn durch die Bauaufsicht elektronisch adressiert werden können bzw. an einer elektronischen Plattform registriert sein.