MV: Erfüllungserklärung nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- 2.4
- Spezifikation
Der Bauherr oder Eigentümer hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) für ein neu zu errichtendes Gebäude eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen (soweit keine andere Regelung gilt - Landesrecht).
Gleiches gilt für Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1 GEG an bestehenden Gebäuden.
Nachfolgende Angaben wurden anhand der Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (GEG-Durchführungslandesverordnung - GEG-DLVO M-V) und den darauf basierenden Anforderungserhebungen erstellt. Durchführungsverordnungen anderer Bundesländer können davon abweichen.
Für entsprechende Benachrichtigungen an die zuständige Behörden (voraussichtlich sind dies die unteren Bauaufsichtsbehörden) ist die Etablierung einer entsprechenden Nachricht vorzusehen. Diese Nachrichten haben die Inhalte/Daten des „Erklärenden“ (Ersteller der Erfüllungserklärung - Bauherr/Eigentümer) im Umfang der Anforderungsspezifikationen hierzu aufzunehmen und diese dann an den Empfänger (Behörde) zu übermitteln .
Hinweis: Die genannte Anforderungsspezifikation ist vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V durchgeführt und verantwortet worden und umfass die beiden FIM-Leistungen, wie oben genannt (Erfüllungserklärungen gemäß § 92 GEG für Neubauten und Bestandsbauten).