P.ING: Überwachung der Ausführung vor Ort

XBAU-256
  • 2.5
in QS
Di., 09.04.2024 - 09:55
 
Mo., 12.09.2022 - 12:07
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  • Spezifikation

Innerhalb des Prozessablaufdiagramms (Abbildung III.11.2) ist eine Zweiteilung zwischen der Prüfung der Bautechnischen Nachweise und der Überwachung der Bauausführung notwendig. Dies ist erforderlich, da das bisherige Ablaufdiagramm den zweiten Tätigkeitsschwerpunkt der Prüfingenieure für Bautechnik nicht abbildet und sich hieraus ein weiterer Bedarf an der Übermittlung von Nachrichten zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur für Bautechnik ergibt.

Zu den weiteren Prozessschritten gehören die Übermittlung der Berichte zu den Terminen der stichprobenhaften Bauüberwachung sowie die abschließenden Berichte und je nach Bundesland weitere durch den Prüfingenieur ausgefüllte Formulare nach Beendigung der Überwachungstätigkeit.

Ein weiterer erforderlicher Kommunikationsweg ist die Übermittlung von Verwendbarkeitsnachweisen bei der Überwachung der Bauausführung, da die Prüfingenieure verpflichtet sind, die wesentlichen Nachweise für Bauprodukte, Bauteile und Bauarten einzusehen.

Kommentare

EG22-03 20.09.2022

Bemerkungen:  

  • Prozess "Überwachung der Bauausführung" mit der entsprechenden XBau-Kommunikation (Berichte zur durchgeführten Prüfung; Zulieferung erforderlicher Dokumentation, z.B. von Verwendbarkeitsnachweisen, an den PI) soll in XBau aufgenommen werden (vgl. anhängende Prozessgrafik)
  • im Lebenszyklus des Gebäudes: vor Fertigstellung
  • Abgrenzung: Überwachungspflichtige Anlagen (anderes Gewerk, anderer Abschnitt im Lebenszyklus, vgl.  Abbildung III.14.2. Prozess ÜberwachungspflichtigeAnlagen)
  • dafür wird ein weiterer Abschnitt im PI-Kapitel der XBau-Spezifikation benötigt

Bewertung:

  • neue Funktionalität 
  • Meinungsbild EG: allgemein akzeptiert 
  • Aufwand für EG: mittel 
  • Aufwand Umsetzung im Standard: mittel

EG22-04 22.11.2022

Diskussion

  • Wie sollte der benötigte Prozess abgebildet werden? Als zusätzlicher Prozess im Kapitel oder als Erweiterung des vorliegenden Prozesses? Nach XBau-Entwurfsprinzipien eher als zusätzlicher Prozess, ggf. ist aber zu berücksichtigen, dass im Prozess in der Praxis gelegentlich auch die Planungsdokumente fortgeschrieben und geprüft werden müssen.
  • Rolle PI und Rolle PSV: beauftragt durch BAB bzw. durch das Bauvorhaben / das scheint die Begrifflichkeit zu sein, wenn auch landesrechtlich sehr unterschiedlich geregelt.

Zum Prozess:

  • Die Überwachung findet stichprobenhaft statt, dann Protokoll an den Bauleiter (ggf. Zwischenbericht an die Behörde, soweit diese informiert werden muss bei groben Verstößen)
  • falls Mängel, müssen diese beseitigt werden, dann wieder Überprüfung 
  • falls keine Mängel mehr, gibt es einen abschließenden Bericht an die BAB: die Bauausführung ist gemäß Planungsdokumenten erfolgt, auf der Basis kann die Behörde freigeben
  • betrifft u.a. auch materielle Punkte wie: Haben die Baustoffe die geforderten Zulassungen (Verwendbarkeitsnachweise)? Sind die Brandschutzmechanismen korrekt umgesetzt?
  • Kommunikaiton: Zwischenberichte (an die BAB, falls Maßnahmen erforderlich sind bei gravierenden Mängeln) / Schlussbericht (ebenfalls an die Behörde). Protokolle an den Bauleiter. 

Daten in Zwischenbericht / Prüfbericht / Schlussbericht:

  • Bauleiter
  • Bauherr
  • mängelfrei / nicht mängelfrei
  • weitere Maßnahmen erforderlich / keine weiteren Maßnahmen erforderlich
  • plus angehängtes Papier (der Prüfbericht)

IT-Systeme im Nachrichtenaustausch:

  • A Webplattform der Kommune bzw. des Landes
  • B Fachanwendung der BAB
  • C ELBA: hier hat der PI (der im Auftrag der BAB arbeitet) seinen Account
  • Frage: Entwurfsverfasser (hat die technische Planungsdokumentatin erstellt) agiert in welchem Account: auf A oder auf C? 

Bemerkung:

  • ordnungsbehördliche Prozesse bisher in XBau nicht Thema (Ahndung von Verstößen), ggf. auch hier Konzentration auf den Happy Path unter Ausklammerung der Kommunikation zur Ahndung

Die Lösung sollte im nächsten Schritt skizziert und verteilt werden. 

Weitere Aspekte bzw. Schritte: 

  1. Abgleich mit den LBO ist nötig, um die Vorschriften dort zu erfüllen bzw. die Anforderungen abzudecken.
  2. Harmonisierung auch aus Sicht BVPI ein Anliegen. Auf Ebene MBO hier wenig Inhalt, die LBO divergieren besonders stark.

Status Umsetzung

Es wurde ein neues Kapitel zum Verfahren Bauüberwachung (Kapitel III.13) angelegt und in der Versionshistorie darauf verwiesen. 

Für das Verfahren wurden neue Nachrichten zwischen Prüfingenieur und Bauherr sowie zwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde eingeführt.

 

Stand nach EG 24-01:

folgende Änderungsbedarfe und weitere Aufgaben wurden erfasst:

Generelle Informationen

  • Die Bauüberwachung steht verpflichtend im Gesetz drin
  • Ab Zeitpunkt der Baubeginnsanzeige weiß der PI, dass der Bau stattfindet. Der PI nimmt Kontakt mit dem auf für die Prüftermine. Die Terminabstimmungsprozesse müssen nicht über XBAU stattfinden. Der PI legt Bauteile und Zeitpunkte der Überwachung fest.
  • Die Verwendbarkeitsnachweise müssen zu allen Bauprodukten vorgehalten werden. Allerdings sind noch nicht alle Verwendbarkeitsnachweise bei Baubeginn vorhanden. Teilweise sollen die Verwendbarkeitsnachweise nach dem Ende der Maßnahme dem Amt zur Archivierung übergeben werden. Bei Elba werden diese eingesammelt.
  • Trier: Die Baubeginnsanzeige ist dort noch nie an die PI gegangen. Bei Baubeginnsanzeige muss der Erstprüfbericht vorgelegt werden. -> Vereinfachtes Verfahren? Beim vollumfänglichen Verfahren darf mit dem Bau nur begonnen werden, wenn der Standsicherheitsnachweis vorliegt.
  • ELBA: Hier geht es nur um Bauüberwachung. Die Voraussetzung für die Baubeginnsanzeige ist also gegeben.
  • Neben einem Bericht, der die Bauüberwachung beendet, gibt es viele Länder, die auch Formulare wünschen.
  • Wärmeschutz und Schallschutz finden momentan noch nicht auf Elba statt.

 

Daten auf den Antragsportalen

  • Während der Bauphase werden sehr viele Nachweise aktualisiert.
  • Die Portallösung lässt meist nur zu, dass der Antrag gestellt wird, also die Daten nur ein halbes Jahr vorgehalten werden. > Wie ist das gelöst mit dem späteren Nachreichen von Unterlagen? *> Frage an die Portalhersteller*
  • Formularjuristisch endet der genehmigte Prozess mit der Innutzungsnahme, d.h. bis dahin müssten die Prozessdaten vorrätig gehalten werden -> Portalhersteller fragen.
  • Trier: Das Dashboard sollte aktiv erhalten werden, da die Kommunikation mit dem Antragsteller erst so richtig beginnt, wenn der Bauantrag genehmigt wurde.

 

Änderungen am Prozess

  • Bei 0508 ist von Bauzustandsanzeige die Rede. Der Prozess startet aber mit der Baubeginnsanzeige. Bei manchen Ländern gibt es keine Zustandsanzeige
  • Der Bauherr reicht im Zuge der Bauausführung nach und nach die Verwendbarkeitsnachweise nach. Der PI kann fehlende oder falsche Verwendbarkeitsnachweise nachfordern. Dies läuft teilweise direkt über ELBA. Ansonsten muss das Portal mit großen Datenmengen umgehen können. -> Frage an die Portalhersteller
  • Es fehlt Abfrage: Sind die Verwendbarkeitsnachweise vollständig? Dann folgt die Nachricht für Nachreichung
  • In manchen Ländern ist es vorgesehen, dass die Baubeginnsanzeige parallel mit der Information des PI durch den Bauherrn stattfindet. Oder das Amt informiert nach der Baubeginnsanzeige den PI.
  • Korrektes Wording von Verwendbarkeitsnachweis: Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis. Bei Verwendbarkeitsnachweisen handelt es sich um bautechnische Nachweise, die prüfpflichtig sind.
  • Der linke Pool muss als weiteren Akteur auch den Bauleiter bekommen.
  • Der mittlere Pool muss als weiteren Akteur auch ELBA bekommen. Bisher wird in 15 Bundesländern ELBA genutzt
  • Statt „Protokoll erstellen“ -> Überwachungsprotokoll erstellen
  • Statt Zwischenbericht -> Überwachungsprotokoll (*Sollte “Prüfbericht” heißen )*
  • Beim Überwachungsprotokoll können ggf. auch Fristen mit angegeben werden
  • Grober Mangel kann z.B. der Einbau eines falschen Betons sein
  • Wann muss ein Zwischenbericht/Überwachungsprotokoll erstellt werden? Bei vielen Bauüberwachungen gibt es Mängel, die von der Baufirma abgestellt werden können. Problem besteht erst dann, wenn der Mangel nicht abgestellt wird. Beispiele:
    • Trotz mehrfacher Aufforderung wurde der Mangel noch nicht behoben
    • Bautechnische Nachweise wurden noch nicht geprüft
  • Neuer Knoten: Ist ein Bericht an die Prüfaufsicht notwendig?
  • Ergänzung Dokumentation: Falls nach dem Erhalt eines Überwachungsprotokolls die Behörde tätig werden muss, ist dieser Vorgang bereits im III.17.3.1 Anzeige des Baubeginns beschrieben
  • In der Nachricht 0512 können neben dem Schlussbericht, auch Verwendbarkeitsnachweise und Formulare übermittelt werden, falls die Bauaufsicht das wünscht. Der Schlussbericht soll auch an Bauherrn geschickt werden. (Schlussbericht an Bauherrn wurde als optionale Nachrichtenübermittlung eingefügt. )
  • In einigen Ländern wird die Nutzungsfreigabe formal bestätigt. D.h. ggf. kann hier die Bauaufsicht nochmal eine Info an den Bauherrn gehen. Ergänzung der Dokumentation zum Endpunkt (nach Schlussbericht entgegennehmen): ggf. gibt es länderspezifische Abweichungen.
  • Wording Rechnung: Hier wäre Gebührenbescheid oder Gebührenrechnung besser (gewählter Wortlaut in der Beschreibung: “Gebührenrechnung” )
  • Gebührenrechnung initialisieren  (gewählter Wortlaut: “Gebühreneinforderung initiieren” )

Beschreibung: ggf. unter Zuhilfenahme einer BVS je nach Landesrecht

  • PI stellt die Gebührenrechnung direkt an den Bauherrn
  • PI stellt die Gebührenrechnung an die Bauaufsicht
  • PI involviert die BVS (Bewertungs- und Verrechnungsstelle). Diese stellt dann die Gebührenrechnung an die Behörde oder den Bauherrn
  • Es fehlen in den Nachrichten noch Kindelemente: z.B. pruefauftrag, referenz auftrag, piKennung, pruefingenieur, Bauvorhaben

Die mit gekennzeichneten Änderungen wurden bereits umgesetzt und die Spezifikation danach ELBA nochmals zur Prüfung vorgelegt. Die weiteren Punkte werden im Rahmen einer Arbeitsgruppe geklärt.

Status in QS

QS-Beauftragte: BVPI mit Arbeitsgruppe