NW: OZG-Leistungen Baulast

XBAU-231
Verworfen
Do., 23.01.2025 - 10:11
 
Fr., 25.03.2022 - 14:43
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  • Spezifikation

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bauministerium NRW möchte Ihnen im Rahmen der OZG-Umsetzung das Angebot machen, an der Erweiterung des XBau-Standards hinsichtlich der Verfahren „Bauartengenehmigung, Produktzulassung, Baulasten und Denkmalrechtliche Genehmigung“ mitzuwirken.

Mit dem Koalitionsvertrag in NRW ist vereinbart worden, dass die baubezogenen OZG-Leistungen wegen des inhaltlichen Zusammenhangs auf dem Bauportal.NRW angeboten werden. Nunmehr ist eine Erweiterung des Bauportals.NRW um weitere baubezogene OZG-Leistungen geplant.

Zu den betroffenen OZG-Leistungen, um die das Bauportal.NRW nunmehr zeitnah erweitert werden soll, gehören die OZG-IDen 

10732 Bauartgenehmigung,
10755 Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse  ** 
10525 Denkmalrechtliche Genehmigung

und

10517 Baulastenverzeichnis

zur Zuständigkeit des MHKBG, der Bescheidung der Anträge der

vorhabensbezogenen Bauartgenehmigung (Leika 99012075006000)

und der

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Bauprodukte Erteilung im Einzelfall (Leika 99012058001001)

ist beabsichtigt, den bereits vorhandenen und im Hause verwendeten PDF-Antrag zur Programmierung zu geben. Dieser Antrag umfasst in einem Formular die Anträge auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und einzelfallbezogene Produktzulassung.

Zudem ist beabsichtigt, die kommunalen OZG-Leistungen zum Baulastenverzeichnis

Baulast Auskunft Einsicht (Leika 99012087023001),
Baulast Auskunft Abschrift (Leika 99012087023002)

und

Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme (Leika 99012088261000)
zu konzeptionieren und umzusetzen.

Ferner kommt die Denkmalrechtliche Genehmigung hinzu mit nachfolgenden Leika-Leistungen:

99033005006000 Beseitigung von Denkmalen Genehmigung
99033006006000 Nutzungsänderung von Denkmalen Genehmigung
99033007006000 Ortswechsel von Denkmalen Genehmigung
99033008006000 Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen Genehmigung
99033011006000 Änderung von Denkmalen Genehmigung
99033012006000 Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung
99033012006001 Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung für archäologische Ausgrabungen
99033012006002 Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung für Sondengänger

 An dieser Stellen möchte ich mich gerne bei Ihnen erkundigen, ob es von Ihrer Seite bereits Initiativen gibt, die betroffenen Verfahren im Rahmen von XBau abzubilden und wie weit diese bereits vorangeschritten sind.

Da wir uns der konkreten Umsetzung der genannten Anträge zur Produktzulassung und Bauartengenehmigung sowie der denkmalrechtlichen Genehmigungen nähern, wird für uns eine Umsetzung bzw. Erweiterung von XBau zunehmend relevant.

 

Kommentare

XLeitstelle am 25.03.2022

Dieses Schreiben (-> Beschreibung) erreichte uns am 16.06.
Beantwortet habe ich es am 23.03.

Vielen Dank für Ihr Schreiben und dafür, dass Sie den XBau-Standard zur Realisierung der genannten OZG-Leistungen im Blick haben. Den Austausch in einem persönlichen Gespräch finde ich gut. Vorbereitend werde ich mich morgen bei Ihnen telefonisch melden.

Zu Ihren Themen knapp vorweg:

Bauartgenehmigung und denkmalrechtliche Genehmigung sind noch nicht Teil der XBau-Spezifikation. Das Baulastenverfahren in XBau behandelt nur die Eintragung von Baulasten und das Thema Baulast-Auskunft ist in Arbeit.

EG22-01 28.03.2022

Bemerkungen:  

  • Ist im Einzelnen zu klären, ob Themen für XBau 
  • Denkmalrechtliche Prüfung: Abgrenzung nicht alle Bereiche des Baunebenrechts sollte automatisch in XBau integriert werden
  • Bauartgenehmigung und Produktzulassung: Bauarten und Bauprodukte, die so nicht standardiseirt geregelt sind, bedürfen einer Einzelfallgenehmigung (betrifft ggf. DIBt) - zu prüfen, ob für XBau relevant
  • Baulastenverzeichnis: ist in XBau schon Thema

Bewertung:

  • Voranalyse sollte noch fortgesetzt werden, differenziert nach den Themen, Erläuterungen im OZG-Katalog dafür ebenfalls hilfreich
  • auch Abstimmung mit dem Antragsteller
  • auch Abstimmung mit dem DIBt

Antragsteller ist:

  • Projektgruppe E-Government/OZG-Koordinierungsstelle
  • Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Nächste Schritte

Im Rahmen der Voranalyse zu den Themen ist das weiter Vorgehen zu klären. 

XBau-relevante Themen, die auszuwählen sind, sollten dann in eigenen CRs als XBau-Erweiterungen eingebracht werden. 

Sobald das geschehen ist, kann der vorliegende CR auf erledigt oder auch verworfen gesetzt werden.

EG24-04 11.11.2024

Erkenntnisse aus der Diskussion im EG:  

Themen Denkmalrechtliche Prüfung:

  • wird in separaten CRs behandelt / aktuell dort Status wartend auf Entscheidung ob in XBau anzusiedeln

Themen Bauartgenehmigung und Produktzulassung:

  • für 10732 Bauartgenehmigung und 10755 Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse ist die oberste Bauaufsicht zuständig bzw. das DIBt
  • Bewertung: sollte nicht im Scope von XBau behandelt bzw. standardisiert werden / passt von der Anlage des Prozesses nicht

Themen Baulastenverzeichnis:

  • 10517 Baulastenverzeichnis → es ist beabsichtigt, die 3 kommunalen OZG-Leistungen zum Baulastenverzeichnis
    Baulast - Auskunft Einsicht (Leika 99012087023001)
    Baulast - Auskunft Abschrift (Leika 99012087023002) ist vermutlich die Baulastauskunft, die in XBau umgesetzt ist (siehe Abschnitt III.16.2 Baulastauskunft)
    Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme (Leika 99012088261000)
    zu konzeptionieren und umzusetzen.
  • Nur diese Themen (Baulast-Themen) werden im vorliegenden CR weiterbehandelt
  • Die Baulast-Themen sollen fachlich analysiert und bewertet werden. Sind sie schon in XBau enthalten / sollen bzw. müssen Dinge geändert oder ergänzt werden? Auch Notarskammern mit Thema Beurkundung sind betroffen.

CR Bearbeitungsart für die 3 Themen Baulast:

  • AG mit separatem Termin zur Vorbereitung / XLeitstelle lädt ein / Experten sollten durch EG-Mitgl hinzugezogen werden
  • dann Bericht im Folge-EG zur Beschlussfassung

Status in Arbeit

Anmerkungen:

Das Thema Baulast ist eine Typ 4 Leistung, d.h. es gibt keine bundeseinheitliche Regelung, sondern ist in den Landesbauordnungen geregelt.

§ 83 MBO Baulasten, Baulastenverzeichnis

  1. Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  2. Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
  3. Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
  4. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
    1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,
    2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
  5. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

Baulast - Auskunft Einsicht

  • ist noch nicht in XBau umgesetzt
  • Die Einsicht kann auch mündlich erfolgen. Normalerweise wird dafür ein Termin in der Behörde ausgemacht.
  • Es ist unklar, ob dafür Gebühren in den Ländern anfallen (in einigen werden auf jeden Fall keine erhoben)

Baulast - Auskunft Abschrift

  • Ist in XBau umgesetzt als Baulastauskunft (siehe Abschnitt III.16.2)

Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme

  • Hier gibt es im LeiKa zwei Verrichtungsdetails:
    • Entgegennahme vom Grundstückseigentümer (99012088261001)
    • Entgegennahme auf Antrag Dritter (99012088261002)
    • Ist in XBau umgesetzt als Eintragung Baulast (siehe Abschnitt III.16.1)
    • In einigen Ländern ist eine Erklärung in elektronischer Form ausgeschlossen (RLP, [§ 86 LBauO | Landesnorm Rheinland-Pfalz|https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV25P86])

Baulastarten (Liste ggf. nicht abschließend)

  • Abstandsflächenbaulast: Eigentümer sind verpflichtet, einen Abstand von mindestens 3 Metern zu der benachbarten Immobilie einzuhalten. Diese Flächen müssen frei bleiben und dürfen nicht bebaut werden. In der Regel muss die freie Fläche auf dem eigenen Grundstück liegen. Ist das nicht möglich, muss die Abstandsflächenbaulast auf dem benachbarten Grundstück eingetragen werden.
  • Anbaubaulast: Liegt diese Baulast vor, müssen alle Gebäude entlang einer Straße in geschlossener Front aneinander abschließen.
  • Erschließungsbaulast: Ein Grundstück hat keinen direkten Zugang an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, die Wasser-, Strom- oder Abwasserversorgung. Wenn der Zugang ausschließlich über ein anderes Grundstück erfolgt, braucht es eine Erschließungsbaulast, um die Zugänge über das benachbarte Grundstück laufen zu lassen.
  • Überfahrbaulast: Mit dieser Baulast wird sichergestellt, dass ein Grundstück über ein anderes Grundstück erreicht wird. Dadurch sollen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen auf das begünstigte Grundstück gelangen. Bei einer Überfahrlast darf die Zufahrt nicht bebaut oder durch Tore oder Türen eingeschränkt werden.
  • Kinderspielflächenbaulast: Bei Immobilien mit mehr als 5 vermietbaren Wohnungen muss eine Spielfläche für die Kinder der Mieter vorhanden sein. Die Größe hängt dabei von den Wohneinheiten ab. Sind Seniorenwohnungen geplant, kann diese Baulast entfallen.
  • Stellplatzbaulast: Manchmal muss eine Immobilie über eine gewisse Anzahl an Stellplätzen verfügen. Sollte auf dem eigenen Gelände nicht ausreichend Fläche vorhanden sein, kann auch auf das benachbarte Grundstück ausgewichen werden. Dann befindet sich dort eine Stellplatzbaulast. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks muss aber der Baulast zustimmen.
  • Vereinigungsbaulast: Dadurch können zwei Grundstücke als Einheit zählen. Auf diesem Wege lässt sich ein Gebäude auf zwei Grundstücken errichten, zum Beispiel ein Zweifamilienhaus.
  • Standsicherungs-Baulast: Ist diese Baulast vorhanden, müssen Teile des Nachbarhauses auf dem eigenen Grundstück geduldet werden, damit dessen Standsicherheit gewährleistet ist

AG 1 im EG25-01:

Baulast - Auskunft Einsicht:

Info aus der AG:

  • Teilweise werden Auskunftsplattformen in den Ländern genutzt, damit die Auskunftssuchenden nicht mehr persönlich in der Behörde vorbei kommen müssen. Durch diese erhalten sie dann die Information, ob das Grundstück belastet oder nicht belastet ist.
  • Je nach Bundesland werden für die Einsicht Gebühren fällig oder auch nicht.

Der vorhandene Prozess Baulastauskunft (siehe Abschnitt III.16.2) wird entsprechend abgeändert:

  • baulastenverzeichnis.anfrage.0710: Element ArtDerAnfrage mit Codeliste wird ergänzt:
    • Einfache Auskunft: Nur Angabe ob “belastet” / “nicht belastet” wird benötigt
    • Abschrift: Bei Angabe “belastet” wird auch die Abschrift benötigt
    • Zu klären ist, ob dies pro angefragtem Grundstück ergänzt werden soll (also im Datentyp angabenGrundstuecke) oder pro Anfrage (also unterhalb des Datentyp angabenGrundstuecke)
  • baulastenverzeichnis.auskunft.0713:
    • Der Choice bei “ergebnis” muss für beide Pfade mandatorisch werden (Bugfix)
    • Falls ArtDerAnfrage nur einmal pro Anfrage geklärt wird:
      • Der anonyme Datentyp auskunft wird mit einem Choice modelliert:
        • der erste Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckEinfacheAuskunft mit den Elementen angefragtesGrundstueck und baulastVorhanden als Pflichtfelder.
        • der zweite Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckAbschrift mit allen bisherigen Elemente des anonymen Datentyps grundstueck, die aber dann alle mandatorisch sind.
    • Falls ArtDerAnfrage pro Grundstück geklärt wird:
      • Der anonyme Datentyp grundstueck wird mit einem Choice modelliert:
        • der erste Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckEinfacheAuskunft mit den Elementen angefragtesGrundstueck und baulastVorhanden als Pflichtfelder.
        • der zweite Pfad enthält den anonymen Datentyp grundstueckAbschrift mit allen bisherigen Elemente des anonymen Datentyps grundstueck, die aber dann alle mandatorisch sind.
  • Zu klären für den Prozess wäre hier auch noch, ob im Prozessschritt “Ergebnis aus dem Verzeichnis abrufen” auch die dementsprechenden XBau-Nachrichten modelliert werden sollten.

→ Dieser Teil des CRs wird im neuen CR [ XBAU-398 in Arbeit NW: Ergänzung "Baulastauskunft"|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-398] behandelt.

Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme

Im Prozess Eintragung Baulast (siehe Abschnitt III.16.1) wird im Prozessschritt “Baulastenverzeichnis fortschreiben” die Nachricht zur Baulastenverzeichnisführenden Stelle zur Eintragung ergänzt.

Die Baulastenverzeichnisführenden Stellen legen sehr unterschiedlich die Baulastenblätter an: Ein Blatt = 1 Baulast oder auch Ein Blatt = sehr viele unterschiedliche Baulasten. Somit kann auch eine Baulastnummer mehrere Baulasten betreffen. Daher wird der Datentyp Baulast ergänzt mit einer Codeliste Art der Baulast (Typ 4), damit bei der Baulastlöschung auch die korrekte Baulast referenziert werden kann, die gelöscht werden soll.

→ Dieser Teil des CRs wird im neuen CR [ XBAU-397 in Arbeit NW: Ergänzung "Eintragung Baulast"|https://lgv-hamburg.atlassian.net/browse/XBAU-397] behandelt.

CR 231 wird verworfen.