BY: Ergänzung Genehmigungsfreistellungsverfahren
- 2.4
- Spezifikation
S.
XBAU-150
Verworfen
, Anforderung aus BY zum Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Der Genehmigungsfreistellungsantrag wird bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht (und nicht, wie sonst üblich, bei der Gemeinde).
Das aktuell in XBau spezifizierte Verfahren zur Genehmigungsfreistellung muss geprüft und angepasst (oder ggf. neu gestaltet) werden.
Kommentare
EG22-03 20.09.2022
Diskussion
- der Kommunikationsweg in BY hat nur das Ziel im Rahmen der Digitalisierung die technischen Verbindungen (für die Gemeinden) zu vereinfachen
- die BAB fungiert kommunikationstechnische als Briefkasten, alle fachlichen Aktivitäten (z.B. Prüfung Bauplanungsrecht durchführen) verbleibt wie im Prozessdiagramm dargestellt (also bei der Gemeinde)
- Anpassung XBau-Spezifkation: es genügt zum Prozess zu kommentieren, dass die Nachricht 0600 auch von der BAB entgegengenommen / an diese adressiert werden kann (Diagramm kann bleiben wie es ist)
Außerdem ist allerdings im DVDV-Konzept eine Ergänzung für die Nachricht 0600 einzufügen (Adressat kann auch die BAB).
Status Umsetzung
HE am 13.02.2023
Wie bereits fernmündlich besprochen möchte ich nochmal das Ticket xBau-216 in Erinnerung bringen. Die Anpassung des DVDV-Konzepts an den Umstand, dass dieser Antrag einer Baubehörde (BAB) übermittelt werden kann. In der HBO gibt es dazu zwei Vorschriften §64 und $65 die jeweils regeln, welcher Behörde die Genehmigungsfreistellung übermittelt werden muss. Die Anpassung ist dringlicher Natur, da diese Antragsart in Zukunft verstärkt auch den Baubehörden übermittelt werden müssen.
Wir bitten Sie daher sehr zeitnah das DVDV-Konzept für den Standard 2.3 und 2.3.1 dahingehend anzupassen, dass die Nachricht 600 an eine Baubehörde übermittelt werden kann und diese mit der Nachricht 602 dem Antragsteller antworten kann.
Dataport am 01.03.2023
Sie müssen als erstes die XBau-Hochbau-Spezifikation überarbeiten lassen, mindestens die Kapitel 12.4 und Anhang IV.D.
Da sich die Schemata nicht ändern könnte man alternativ so etwas im Rahmen einer offiziellen Handlungsanweisung regeln. Schauen sie sich doch einfach an wie XMeld (XMeld 3.2 - Koordinierungsstelle für IT-Standards (osci.de) ) das immer macht. Aber ohne angepasste Spezifikation oder Handlungsanweisung ist es nicht ratsam ein geändertes DVDV-Eintragungskonzept einzureichen.
Dann werden 2 weitere WSDLs benötigt.
EG23-01 28.03.2023 / Arbeitsgruppe 1
Diskussion
- kurzfristige Lösung per Handlungsanweisung funktioniert hier nicht, weil auch die DVDV-Dienste benötigt werden
- wie ist die DVDV-Lösung für kreisfreie Städte: wird ggf. ohnehin benötigt für alle Fälle, in denen die Gemeinde BAB ist (kreisfreie Städte), wie ist dafür eigentlich die aktuelle DVDV-Lösung für XBau? ist zu klären, ob dieser Punkt zum Scope dieses CRs zählt; auch hier kann aber das kleine Gemeindeamt technisch anders aufgestellt sein (war in Essen früher so)
- in Bayern: nur aus infrastrukturtechnischen Gründen
- in BW: gemäß LBO
- BY kann mit der aktuellen Umgehungslösung leben, Governikus sollte informiert werden
- nicht bekannt, ob HE damit leben kann
- in jedem Falls soll das Anliegen in XBau 2.4 berücksichtigt werden, incl. DVDV-Eintragungen
- Korrekturversion? wäre mit der DVDV-Schleife kompliziert
EG23-02 20.06.2023
Umzusetzen sind zwei Dinge:
- DVDV-Eintragungskonzept ist anzupassen (Anzeige Genehm.freistellung kann auch an die BAB gehen), das Konzept sollte jetzt für XBau 2.4 initialisiert werden
- entsprechend der Anhang der Spezifikation zum Thema "DVDV-Dienste"
- Prozessdiagramm muss nicht geändert werden, lediglich kommentiert
Entspricht auch dem Ergebnisstand vom EG22-03 20.09.2022
Terminplanung zum DVDV: muss bis Ende August bei der DVDV-KS eingereicht werden, damit die pflegenden Stellen ausreichend Zeit haben, die Daten ins DVDV zu überführen (ggf. ist noch etwas mehr Spielraum, weil Gültigkeit XBau 2.4 erst in Mai 2024 beginnt).
Status Umsetzung
In Abschnitt III.13.2 und Abschnitt III.13.1 wurde die Verfahrensvariante dokumentiert, bei der die Anzeige des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde statt wie üblich bei der Gemeinde eingereicht wird.
Die Beschreibung der Nachrichten 0600 (III.13.4.1) und 0601 (III.13.4.2) wurde entsprechend ergänzt.
Die Zuweisung der entsprechenden Dienste zu den Nachrichten steht noch aus.
In Abschnitt III.13.2 wurde ein weiterer Abschnitt Abbildung in der DVDV-Infrastruktur ergänzt, der verdeutlicht, dass Bauaufsichtsbehörden auch die DVDV-Organisationskategorie "Gemeindebauamt" zugeordnet sein kann, so dass sie in dieser Rolle auch Genehmigungsfreistellungsanzeigen entgegennehmen können.
Die DVDV-Dienstekonstellation bleibt also unverändert (Genehmigungsfreistellungsnachricht 0600 geht an die Gemeinde). In der XBau-Spezifikation wurde dieser Sachverhalt lediglich als Textdoku festgehalten.
Es kann in der Realität also eine BAB sein, die die Nachricht entgegennimmt. Was entsprechend im DVDV durch die pflegende Stelle des Landes, welches diesen Bedarf hat, einzutragen ist.
Der Eintrag in der Versionshistorie zum vorliegenden CR wurde geringfügig erweitert.
Status erledigt
QS durch XP am 12.01.2024
Nach langem hin- und herdenken die verblüffende Lösung gefunden.
Änderungen in DVDV Eintrgungskonzept gemacht.
Frage: Ist auch eine Änderung in den zuständigen WSDL-Dateien erforderlich? Beispielsweise im Dokumentationstext ein Hinweis darauf, dass das Gemeindebauamt auch in der Rolle der BAB agieren kann.
Und muss für die rückwirkende Änderung in 2.3.1 eine Handlungsanweisung geschrieben werden?
BY am 29.07.2022
Dieser CR befindet sich ja derzeit in Umsetzung. Der Unterschied der bayerischen Lösung im Vergleich zur Lösung, die XBau vorsieht, ist, dass die Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, die diese wiederum unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Ab dem Schritt „Prüfung Bauplanungsrecht durchführen“ laufen die Prozesse identisch.
Daher sind folgende Änderungen für den bayerischen Prozess im Vergleich zum bisherigen erforderlich: