Package: IGP_Objekte

Parent: Infrastrukturgebieteplan

Definition:

Modellierung zentraler Inhalte der Infrastrukturgebietspläne

Relevant types:

Name Type Definition
IGP_AusbauformWechsel Feature Type Sofern für ein Vorhaben nur abschnittsweise eine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Leitung oder ein Ersatz- oder Parallelneubau zu einer bestehenden Leitung vorgesehen ist, benennt der zuständige Übertragungsnetzbetreiber den voraussichtlichen Ort für den Wechsel zwischen den Ausbauformen
IGP_Infrastrukturgebiet Feature Type Infrastrukturgebiet gemäß EnWG. Bei den Infrastrukturgebieten handelt es sich nicht um einen Korridor mit gleichbleibender Breite, sondern um einen mäandrierenden Gebietsstreifen, aus dem inselförmige Bereiche mit erwartbar höherer Konfliktlage ausgenommen sein können. Infrastrukturgebiete werden in der Regel eine Breite von circa fünf bis zehn Kilometer aufweisen, wenngleich einer Vorhersage dieser Breite, die sich aus den Merkmalen der Raum- und Umweltsituation ergibt, Grenzen gesetzt sind. Sofern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Vorhaben eine Änderung und Erweiterung von Leitungen im Sinne von § 3 Nummer 1 NABEG, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 NABEG oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 NABEG vorsieht, werden Infrastrukturgebiete in der Regel eine geringere Breite aufweisen.
IGP_Kopplungsraum Feature Type Räume, an denen die Infrastrukturgebiete von Maßnahmen miteinander gekoppelt werden, so dass hier die gemeinsame Führung beginnt beziehungsweise endet. Kopplungsräume sind Räume, die von mehreren Maßnahmen erreicht werden müssen, um eine Bündelung zu ermöglichen.
IGP_MassnahmeFlaeche Feature Type Nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes notwendige Maßnahmen sind in dem Infrastrukturgebieteplan vorzusehen. Infrastrukturgebieteplan sieht Regeln für verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
IGP_MassnahmeLinie Feature Type Nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes notwendige Maßnahmen sind in dem Infrastrukturgebieteplan vorzusehen. Infrastrukturgebieteplan sieht Regeln für verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
IGP_MassnahmePunkt Feature Type Nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes notwendige Maßnahmen sind in dem Infrastrukturgebieteplan vorzusehen. Infrastrukturgebieteplan sieht Regeln für verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.

Diagram(s):

IGP_Objekte:IGP_Linienobjekte:

IGP_Objekte:IGP_Linienobjekte

IGP_Objekte:IGP_Punktobjekte:

IGP_Objekte:IGP_Punktobjekte

IGP_Objekte:IGP_Flaechenobjekte:

IGP_Objekte:IGP_Flaechenobjekte